Volltext : Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

(Z8)

Zw ereer Abschnitt.
Rechtmäßige —; naiürtiche Kinder. *)
-- 9-
Rechtmäßige Kinder.
Die Lebre von dem CioilSrande der rechtmäßi-
gen 5 ehelichen — legitimen ) Kinder bierhet zwei
Fragen zur Beantwortung dar:
1 Welche Kinder sind als eheliche Kinder anzusehen?
U Welches sind die Beweiße der ehelichen Geburt
eines Kindes?
Ich werde mich bei Beantwortung dieser Fragen,
so wie überhaupt in diesem ganzen Abschnitte, so
kurz wie möglich fassen.
. i) Welche Kinder sind als eheliche Kinder anzu-
feheu?

•) The ich die Rechte btt natürlichen Kinder auf die
Verlasscnschaft ihrer Eltern, und die Art wke die na-
tätlichen Kinder beerbt werden. entwickele, wird er
nötbia feyn. vordersamft jene Begriffe festzu'eyen,
welche die neuere Geseyaebuug mit den Worten:
legitime - natürliche Kinder, verbindet.
Ich glaubte» den CkvilStand der erster» von jenem
der letzter» nicht trennen zu dürfen; deswegen findet
man in diesem Abschnitte die Grundsätze über beide
znsaimnengestrüt, obgleich ich die Erbfolge legiti-
mer Kinder schon früher < Seite 20 r abgebaudelt
habe.

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