Volltext : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 3)

Wechselprozesse.
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(nach  dem  Monatstage  zu  bestimmenden)  Termine ¬
  bei  einer  Tagsfarth  zur  schlüssigen  Verhandlung ¬
  zu  erscheinen,  womit  denn  zugleich
die  Androhung  des  Präjudizes  verbunden  wird.
dass  ansonst  der  Beklagte  Wechselmässig  verurtheilt ¬
  und  exequirt  werde.  An  den  Kläger
N.  3.)  ergehet  eine  Ladung,  in  diesem  Termine ¬
  zur  Vorlage  der  Urschriften  und  zur
schlüssigen  Verhandlung  der  Sache  zu  erscheinen. ¬

§.  5.
Kontumazialverfahren.
Nach  dem  angeführten  Gesichtspunkte  müssen ¬
  die  Folgen  des  Ungehorsams  bei  diesem
Termine  zwar  mit  Strenge,  jedoch  so  bestimmt
werden,  dass  weder  Kläger  noch  Beklagter  an
seinen  Rechten  mehr  verliehrt,  als  eben  die
Natur  des  Wechsels  fordert.  Der  Kläger  (N.  1.)
wird  also  nicht  mit  dem  Verluste  der  Forderung, ¬
  sondern  nur  mit  dem  Verluste  des  Wechselrechts ¬
  belegt,  der  Wechsel  verliehrt  die  Vorzuge, ¬
  welche  ihm  als  Wechsel  zustanden,  und
gehet  in  eine  gemeine  Schuldverschreibung
über,  woraus  übrigens  noch  immer  exekutiv
geklagt  werden  kann,  wenn  er  die  hiezu  nothwendigen -
  Eigenschaften  an  sich  trägt.  Bei  dieser ¬
  Kontumazialfolge  musste  ich  vom  Wechsel
            
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