Metadaten : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 6. 1829/1830 (1830))

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menen  Beweises  gesagt  ward,  ist  hier  zu  übergehen,  mit  der  Bemerkung,  daß  der  Referent  lediglich -
  auf  Bestätigung  des  Senatsurtheils  antrug.
§.  10.
Ausführung  des  Instructiv=Votanten.
Der  instruirende  Vicekanzler  erklärte,  daß  er  dem  bisher  von  der  Majorität  des  zweiten  oberhofgerichtlichen -
  Senats  angenommenen  Grundsatze,  wie,  sobald  eine  universitas  rerum  zu  Lehn
gegeben  sey,  mit  dem  unbestimmten  Beisatze:  mit  allen  seinen  Zugehörungen,  —  die  Präsumtion
für  das  Lehn  unbeschränkt  statt  finde,  bei  Allem,  was  in  dem  Districte,  in  welchem  das  Lehn  gelegen -
  sey,  sich  vorfinde,  wenn  auch  gleich  keine  physische  Contiguität  vorhanden  wäre,  —  nicht
beitreten  könne.
Er  wollte  von  der  ältern  Theorie  der  Feudisten  ganz  abstrahiren,  obwohl  auch  diese  jenen
Satz  in  seiner  völligen  Ausdehnung  nicht  so  geradezu  statuirt  haben  mögten,  er  wenigstens  nicht
ohne  Controverse  geblieben  sey.  Fände  man  die  Entscheidung  in  dem  vaterländischen  Lehns=Edicte,
so  müsse  man  sich  um  so  mehr  daran  halten,  als  dasselbe  die  ältern  Lehngesetze  nur  dann  noch
zulasse,  wenn  —  klare  Entscheidungen  des  alten  Lehnrechtes  als  stillschweigende  Voraussetzung
der  Vertragspersonen  anzusehen  wären.  —  Der  referentischen  Ansicht  aber,  daß  der  Satz  von  der
Präsumtion  für  das  Lehn,  bei  einer  universitas  rerum,  eine  klare  Entscheidung  des  ältern  Lehnrechtes -
  wäre,  welche  als  stillschweigende  Voraussetzung  der  Vertragspersonen  anzusehen  sey,  könne
der  Votant  nicht  beitreten.
Der  Ausdruck:  eklare  Entscheidungen  des  ältern  Lehnrechts,e  widerstrebe  jener  Ansicht, -
  denn  unter  diese  Worte  könne  man  nicht  die  anderswoher  zu  begründende  Rechtstheorie
subsummiren.  Um  so  weniger,  als  sogar  das  Gewohnheitsrecht  ausgeschlossen  sey,  bei  welchem
doch  wohl  eher  anzunehmen  seyn  würde,  daß  dessen  Beibehaltung  in  der  Absicht  der  Vertragsversonen -
  gelegen  haben  möge.  —  Sehr  weislich  habe  das  Lehns-Edict  nur  klare  Entscheidungen  des
alten  Rechts,  also  nur  ausdrückliche  Bestimmungen  der  alten  Gesetzbücher,  genannt,  weil  es  dem
Wust  der  ältern  Theorien  und  Controversen  den  Zugang  zu  den  Gerichten  habe  abschneiden  wollen.
Für  den  vorliegenden  Fall  wäre  es  aber  um  so  weniger  erlaubt,  auf  das  alte  Recht  zu  recurriren,
als  der  §.  36  des  Lehns=Edicts  für  die  Lehre  über  die  Präsumtion  für  Lehn  und  Allodium,  eigene
Regeln  aufstelle,  und  damit  unzweideutig  jede  ältern  Regeln,  selbst  wenn  sie  sich  auf  ältere  Lehngesetze -
  gründeten,  für  aufgehoben  erkläre.
§.  11.
Fortsetzung.
Wenn  nun  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  des  Lehns=Edicts,  die  vom  Basallen  besessene
Max-Planck-Institut  für
            
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