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menen Beweises gesagt ward, ist hier zu übergehen, mit der Bemerkung, daß der Referent lediglich -
auf Bestätigung des Senatsurtheils antrug.
§. 10.
Ausführung des Instructiv=Votanten.
Der instruirende Vicekanzler erklärte, daß er dem bisher von der Majorität des zweiten oberhofgerichtlichen -
Senats angenommenen Grundsatze, wie, sobald eine universitas rerum zu Lehn
gegeben sey, mit dem unbestimmten Beisatze: mit allen seinen Zugehörungen, — die Präsumtion
für das Lehn unbeschränkt statt finde, bei Allem, was in dem Districte, in welchem das Lehn gelegen -
sey, sich vorfinde, wenn auch gleich keine physische Contiguität vorhanden wäre, — nicht
beitreten könne.
Er wollte von der ältern Theorie der Feudisten ganz abstrahiren, obwohl auch diese jenen
Satz in seiner völligen Ausdehnung nicht so geradezu statuirt haben mögten, er wenigstens nicht
ohne Controverse geblieben sey. Fände man die Entscheidung in dem vaterländischen Lehns=Edicte,
so müsse man sich um so mehr daran halten, als dasselbe die ältern Lehngesetze nur dann noch
zulasse, wenn — klare Entscheidungen des alten Lehnrechtes als stillschweigende Voraussetzung
der Vertragspersonen anzusehen wären. — Der referentischen Ansicht aber, daß der Satz von der
Präsumtion für das Lehn, bei einer universitas rerum, eine klare Entscheidung des ältern Lehnrechtes -
wäre, welche als stillschweigende Voraussetzung der Vertragspersonen anzusehen sey, könne
der Votant nicht beitreten.
Der Ausdruck: eklare Entscheidungen des ältern Lehnrechts,e widerstrebe jener Ansicht, -
denn unter diese Worte könne man nicht die anderswoher zu begründende Rechtstheorie
subsummiren. Um so weniger, als sogar das Gewohnheitsrecht ausgeschlossen sey, bei welchem
doch wohl eher anzunehmen seyn würde, daß dessen Beibehaltung in der Absicht der Vertragsversonen -
gelegen haben möge. — Sehr weislich habe das Lehns-Edict nur klare Entscheidungen des
alten Rechts, also nur ausdrückliche Bestimmungen der alten Gesetzbücher, genannt, weil es dem
Wust der ältern Theorien und Controversen den Zugang zu den Gerichten habe abschneiden wollen.
Für den vorliegenden Fall wäre es aber um so weniger erlaubt, auf das alte Recht zu recurriren,
als der §. 36 des Lehns=Edicts für die Lehre über die Präsumtion für Lehn und Allodium, eigene
Regeln aufstelle, und damit unzweideutig jede ältern Regeln, selbst wenn sie sich auf ältere Lehngesetze -
gründeten, für aufgehoben erkläre.
§. 11.
Fortsetzung.
Wenn nun nach ausdrücklicher Bestimmung des Lehns=Edicts, die vom Basallen besessene
Max-Planck-Institut für