fullscreen : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (7)

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Kittlitzer  Hofsee,  und  der  daher  entspringenden  Dienstbarkeit, ¬
  der  Kläger  ganz  unstreitig  verbunden  ist,  das  aus
gedachtem  See  uͤbergetretene  Wasser,  in  so  fern  es  durch
den  natürlichen  Abfluß  bis  zu  seinen  Grudstücken  gebracht
wird,  aufzunehmen  und  demselben  den  Abfluß  bis  zu  dem
Schallsee  zu  gestatten;  Alldieweil  jedoch  dieser  natürliche
Abfluß  des  aus  dem  Kittlitzer  See  übergetretenen  Wassers,
so  wie  derselbe  vor  dem  Jahre  1788  gewesen  ist,  und  die
darunter,  nach  der  Natur  des  Orts,  dem  Gute  Niendorf
obliegende  Verbindlichkeit,  gänzlich  außer  Streit  ist,  da
selbige  von  dem  Kläger  selbst,  in  actis  nie  verkannt  ist;
die  ganze  klagbar  gemachte  Intention  desselben  vielmehr
einzig  und  allein  gegen  die  im  Jahr  1788  von  dem  Beklagten ¬
  Amte  veranstaltete  neue  Vorrichtung  gerichtet
da  nemlich  der  Wasserstand  des  Kittlitzer  Hofsees  um
ist
18  Zoll  erniedrigt,  und  das  solchergestalt  aus  selbigem  gelassene ¬
  Wasser,  mittelst  eines,  von  der  Mündung  des
Sees,  bis  zu  der  Riendorfer  Grenzscheide  gezogenen,  breiten, ¬
  mit  zwei  steinernen  Brücken  versehenen,  Abzugsgraben
dem  Kläger  stromweise  zugeführt  worden;  Und  dann  die
von  dem  Schullt,  dieses  operis  manufacti  wegen,  sich
angemaßte  Klage,  nach  allen  ihren  Theilen,  für  völlig  in
den  Rechten  begrüͤndet  zu  achten  ist,  faͤmmtliche  von  dem
Beklagten  derselben  entgegengesetzte  Einreden  auch  entweder ¬
  an  sich  nichts  releviren,  oder  doch  noch  zur  Zeit  in
der  erforderlichen  Maße  nicht  erwiesen  sind,  um  der  erhobenen ¬
  Klage  den  mindesten  Abbruch  zu  thun;  Als  wird
nunmehro  der  Beklagte,  mit  gänzlicher  Wiederaufhebung
der  vorhin  in  der  Sache  eröffneten,  von  Jena  und  Frankfurt ¬
  an  d.  O.  eingeholten  Erkenntnisse,  damit  verurtheilt,
sich  den,  aus  der  unternommnen,  unzurechtfertigenden  neuen
Vorrichtung,  für  ihn  herfließenden  Folgerungen,  und  gesetzmäßigen ¬
  Prästationen  zu  unterwerfen;  es  könnte  und
wollte  denn  der  Beklagte,  mit  Vorbehalt  des  dem  Kläger
            
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