Volltext : Dewies, Adrian: Lichtstrahlen in das finster umwölkte Verfangenschaftrecht nach den Statuten der Herzogthümer Jülich-Berg

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Gesetze  verfügen  blos  für  die  Zukunft  und  haben  durchaus
keine  rückwirkende  Kraft.  Demnach  fällt  jene  Auslegung  um
so  mehr  weg,  wo  gar  die  beiderseitigen  Kinder  aus  früher ¬
  und  unter  den  Kap.  74.  und  95.  R.  O.  geschlossenen
Ehen  abstammen.  Solche  Auslegung  könnte  höchstens  zu  der
Folgerung  berechtigen,  daß  die  gemeinsamen  Kinder  diejenigen ¬
  beweglichen  und  unbeweglichen  Güter  ohne  Unterschied
ihres  Ursprungs  erben,  welche  der  gemeinsame  Ascendent  zum
vollen  Eigenthume  in  seine  weitere  Ehe  gebracht,  darin  erworben ¬
  und  wirklich  hinterlassen  hat.  Welche  Güter  aber
von  ihm  in  die  zweite  Ehe  gebracht  oder  eigenthümlich  behalten ¬
  worden  sind?  hängt  wieder  nicht  vom  heutigen,  sondern ¬
  vom  ältern  Rechte  ab,  worunter  die  erste  Ehe  aufgelöst, ¬
  die  Weitere  geschlossen  und  mit  Kindern  gesegnet  ist;
oder  mit  andern  Worten:  das  ältere  Recht  allein  hatte  zu
bestimmen  und  bei  Auflösung  der  ersten  Ehe  wirklich  bestimmt:
welche  Güter  der  Ueberlebende  der  Eltern  zum  wahren  Eigenthume ¬
  behält  in  die  weitere  Ehe  einbringt  und  seinen
Kindern  einst  hinterläßt?  Selbst  auf  diese  Güter  ist  der
Art.  732.  B.  G.  B.  nicht  unbedingt  anwendbar,  gemäß  welchem ¬
  das  Gesetz  bei  der  künftigen  Erbfolge  weder  die  Beschaffenheit, ¬
  noch  den  Ursprung  der  Güter  berücksichtigt;  weil
das  ältere  Recht  unter  den  Betheiligten  darüber  schon  anders ¬
  unwiderruflich  verfügt  und  so  heute  noch  das  ältere
Sachenrecht  zwischen  dem  Ueberlebenden  der  Eltern  und  seinen ¬
  Kindern  gehandhabt  wird.  Auch  darüber  war  man  in
Frankreich  längst  einig.  *2)  Welche  sind  aber  in  den  beurteilten ¬
  Fällen  die  vom  gemeinsamen  Ascendenten  in  die
zweite  Ehe  gebrachten  und  nach  ihrer  Auflösung  unter  dem
heutigen  Rechte  hinterlassenen  Güter?  Dazu  gehören  alle
beweglichen,  sodann  die  unbeweglichen  in  seinem  Wittwenstande ¬
  und  in  seiner  weitern  Ehe  erworbenen  Güter,  nicht
aber  die  verfangenen  Güter  der  ersten  Ehe;  weil  selbst  nach
den  Worten  des  kassirenden  Urteils  diese  Güter  schon  bei
Auflösung  der  ersten  Ehe  den  Vorkindern  in  der  Art  vinkulirt ¬
  waren,  daß  der  gemeinsame  Ascendent  dieselben  zu
342)  Chabot  de  l'Allier  l.  c.  Tom.  1.  „Distinction  des  biens.“  pag.  10
            
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