§ 43. c. Die Beendigung des Absonderungsrechtes durch Untergang rc. 257
veränderung an der Sache verloren geht, ist die Versicherungsforderung ¬
im zweiten, nicht auch im ersten Falle verhaftet.
Da der Versicherungsanspruch ein Surrogat,2') nicht ein
Accessorium 22) der versicherten Sache ist —
denn seine unbedingte
Existenz tritt, wenigstens im Falle des gänzlichen Verlustes der Sache,
erst ein, wenn eine Zugehörigkeit zu dem versicherten Gegenstande,
eine fortdauernde Verbindung mit demselben überhaupt nicht mehr
möglich ist —, so geht er, wenn erst nach dem Unfalle der Rest der
im Uebrigen zerstörten Sache auf einen andern übertragen wird,
auf den neuen Erwerber nicht mit über und bleibt dem Absonderungsrechte ¬
jeder Art unterworfen. Aus demselben Grunde gilt die Versicherungsforderung ¬
in der Subhastation nicht als mitversteigert,23
es sei denn, daß die Kaufbedingungen ohne Widerspruch eines Interessenten ¬
die Mitversteigerung dieses Anspruches mit enthalten und
das Subhastationsurtheil wenigstens nicht das Gegentheil feststellt."
Ist der Versicherungsanspruch statutenmäßig oder durch sonstigen
Vertrag dadurch modifizirt, daß mit der Versicherungssumme der
frühere Zustand wiederherzustellen ist oder ein ähnlicher Zustand eintreten ¬
soll, daß z. B. an Stelle des verbrannten Gebäudes ein anderes ¬
zu errichten ist, so wird durch diese Modifikation das Recht des
Absonderungsgläubigers nicht ausgeschlossen. Diesem haftet die
Versicherungsforderung mit der Beschränkung des Modus: „Ist etwas
ausdrücklich zu einem gewissen Endzweck bewilligt worden, so tritt,
nach § 153 A.L.R. I 4, „wenn die Erklärung nicht das Gegentheil
klar besagt, der Berechtigte sofort in die Ausübung und den Genuß
- § 154
des ihm bewilligten Rechtes;" „er verliert dies Recht'
„aber wieder, wenn der Zweck nicht erfüllt wird;
„ist zur Erfüllung
§ 156 — „das
des Zweckes keine gewisse Zeit bestimmt, so kann" -dazu -
bewilligte Recht, solange die Erfüllung noch möglich bleibt,
nicht zurückgenommen werden;" „bei Willenserklärungen unter Lebenden
muß der bestimmte Zweck schlechterdings nach der Erklärung erfüllt
21) Turnau zu § 30 E.E.G.
22) Obertrib. Entsch. Bd. 27 S. 56.
23) Reichsgericht Entsch. 7 S. 270, im Just Min.Bl. 1885 S. 373, in
Gruchots Beiträgen 29 S. 839, bei Bolze 1 Nr. 61, 1119, Förster=Eccius
3 § 199 Anm. 35*, Krech=Fischer S. 339 Anm. 9, Turnau a. a. O., Obertr.
Entsch. 27 S. 1.
2*) Reichsgericht im Just. Min. Bl. 1883 S. 13, 14.
Th. Wolff, Das Absonderungsrecht im Konkurse.
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