Volltext : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

§  43.  c.  Die  Beendigung  des  Absonderungsrechtes  durch  Untergang  rc.  257
veränderung  an  der  Sache  verloren  geht,  ist  die  Versicherungsforderung ¬
  im  zweiten,  nicht  auch  im  ersten  Falle  verhaftet.
Da  der  Versicherungsanspruch  ein  Surrogat,2')  nicht  ein
Accessorium  22)  der  versicherten  Sache  ist  —
denn  seine  unbedingte
Existenz  tritt,  wenigstens  im  Falle  des  gänzlichen  Verlustes  der  Sache,
erst  ein,  wenn  eine  Zugehörigkeit  zu  dem  versicherten  Gegenstande,
eine  fortdauernde  Verbindung  mit  demselben  überhaupt  nicht  mehr
möglich  ist  —,  so  geht  er,  wenn  erst  nach  dem  Unfalle  der  Rest  der
im  Uebrigen  zerstörten  Sache  auf  einen  andern  übertragen  wird,
auf  den  neuen  Erwerber  nicht  mit  über  und  bleibt  dem  Absonderungsrechte ¬
  jeder  Art  unterworfen.  Aus  demselben  Grunde  gilt  die  Versicherungsforderung ¬
  in  der  Subhastation  nicht  als  mitversteigert,23
es  sei  denn,  daß  die  Kaufbedingungen  ohne  Widerspruch  eines  Interessenten ¬
  die  Mitversteigerung  dieses  Anspruches  mit  enthalten  und
das  Subhastationsurtheil  wenigstens  nicht  das  Gegentheil  feststellt."
Ist  der  Versicherungsanspruch  statutenmäßig  oder  durch  sonstigen
Vertrag  dadurch  modifizirt,  daß  mit  der  Versicherungssumme  der
frühere  Zustand  wiederherzustellen  ist  oder  ein  ähnlicher  Zustand  eintreten ¬
  soll,  daß  z.  B.  an  Stelle  des  verbrannten  Gebäudes  ein  anderes ¬
  zu  errichten  ist,  so  wird  durch  diese  Modifikation  das  Recht  des
Absonderungsgläubigers  nicht  ausgeschlossen.  Diesem  haftet  die
Versicherungsforderung  mit  der  Beschränkung  des  Modus:  „Ist  etwas
ausdrücklich  zu  einem  gewissen  Endzweck  bewilligt  worden,  so  tritt,
nach  §  153  A.L.R.  I  4,  „wenn  die  Erklärung  nicht  das  Gegentheil
klar  besagt,  der  Berechtigte  sofort  in  die  Ausübung  und  den  Genuß
-  §  154
des  ihm  bewilligten  Rechtes;"  „er  verliert  dies  Recht'
„aber  wieder,  wenn  der  Zweck  nicht  erfüllt  wird;
„ist  zur  Erfüllung
§  156  —  „das
des  Zweckes  keine  gewisse  Zeit  bestimmt,  so  kann"  -dazu -
  bewilligte  Recht,  solange  die  Erfüllung  noch  möglich  bleibt,
nicht  zurückgenommen  werden;"  „bei  Willenserklärungen  unter  Lebenden
muß  der  bestimmte  Zweck  schlechterdings  nach  der  Erklärung  erfüllt
21)  Turnau  zu  §  30  E.E.G.
22)  Obertrib.  Entsch.  Bd.  27  S.  56.
23)  Reichsgericht  Entsch.  7  S.  270,  im  Just  Min.Bl.  1885  S.  373,  in
Gruchots  Beiträgen  29  S.  839,  bei  Bolze  1  Nr.  61,  1119,  Förster=Eccius
3  §  199  Anm.  35*,  Krech=Fischer  S.  339  Anm.  9,  Turnau  a.  a.  O.,  Obertr.
Entsch.  27  S.  1.
2*)  Reichsgericht  im  Just.  Min.  Bl.  1883  S.  13,  14.
Th.  Wolff,  Das  Absonderungsrecht  im  Konkurse.
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