Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

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Amtsrichter Boß,

darf es dann einer besonderen Wegweisung? Diese wird, wie
es scheint, doch erst dadurch nöthig, daß die Zwangsvollstrek-
kung den betheiligten Dritten in eine Lage versetzt, in welcher
er mit den übrigen, in der Prozeßordnung gegebenen Weisun-
gen nicht auskommt. Die Zwangsvollstreckung bewegt sich zu-
nächst zwischen Gläubiger und Schuldner; der Dritte hat an
und für sich kein Recht zur Einmischung in diese Prozedur.
Daher muß ihm die Prozeßordnung das Recht zum Wider-
spruch besonders geben, und dieser Widerspruch ist „im
Wege der Klage" geltend zu machen, also als ein klagbares
Recht aufgefaßt. Francke^) bestreitet allerdings, daß der
Widerspruch die eigenthümliche, dem Dritten gewährte Prozeß-
hilfe sei. Er ist der Meinung, daß der Dritte, wenigstens un-
ter gewissen Voraussetzungen, ein Einmischungsrecht in das
Vollstreckungsversahren nach § 685 E.P.O. habe, sodaß also
der „Widerspruch" nur ein andres Mittel zur Geltendmachung
seiner Rechte sei. Francke hat jedoch m dieser Beziehung die
„Begründung" zur Civilprozeßordnung 89) unzweifelhaft gegen
sich, wie dies auch in dem Urtheile des obersten Landesgerich-
tes für Bayern vom 27. Mai 188280) in zutreffender Weise
anerkannt wird. Sodann sind die Beispiele, welche Francke
von einem Einmischungsrechte des „Dutten" gibt, so beschaf-
fen, daß sie auch eine abweichende Auffassung wohl zulassen.
Wird von dem Gerichtsvollzieher Zwang gegen eine Person
angewendet, welche nicht „Schuldner" im Sinne des Urtheils
ist, so wird diese Person doch eben durch das Verhalten
des Gerichtsvollziehers zum Vollstreckungsgegner.
Daraus ergibt sich, daß ihr auch die Vertheidigungsmittel des
Vollstreckungsgegners zustehen müssen. Von selbst scheint dies

28) a. a. O. S. ros f.
ss) Bei Hahn, Materialien S. 437, Drucksachen S. 407.
30) Seuffert, Arch. Band XXXVIII, No. 192

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