Object : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

§.  523.  Gemeinschaftsrecht.
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dem  einen  oder  dem  anderen  Ehegatten  zufällt,  jederzeit  zum
Behufe  des  in  Frage  stehenden  Beweises  durch  ein  Inventarium ¬
  in  Gewissheit  zu  setzen.  Ist  kein  Inventarium  aufgenommen -
  worden,  so  ist  wieder  zu  unterscheiden,  ob  die  Mobilien
dem  Manne  oder  ob  sie  der  Frau  zugefallen  sind.  in  dem
ersteren  Falle  kann  der  Mann  die  von  ihm  verliegenschafteten
Mobilien  überall  nicht  in  voraus  wegnehmen  oder  eine  Entschädigung -
  desshalb  fordern,  es  wäre  denn,  dass  er  den  Bestand -
  und  den  Werth  dieser  Mobilien  durch  den  Erwerbstitel
(vgl.  Art.  948)  in  Gewissheit  setzen  könnte.  In  dem  letzteren
Falle  aber  kann  die  Frau  oder  deren  Erbe  den  Betrag  dieser
Mobilien  nicht  nur  durch  eine  jede  Art  von  Beweisurkunden,
sondern  auch  durch  Zeugen  und  selbst  durch  den  gemeinen
Ruf  in  Gewissheit  setzen.  15)  Art.  1504.
II.  Von  der  Klausel,  mittelst  welcher  die
Eheleute  ihr  Einbringen  an  Mobilien  auf  einen
bestimmten  Betrag  etc.  beschränken  und  so  ihre
übrigen  Mobilien  von  der  Gemeinschaft  stillschweigend -
  ausschliessen.  (Von  der  clause  d’apport.)
Eine  Klausel  dieser  Art  macht  den  Ehegatten,  welcher
das  Einbringen  versprochen  hat,  für  den  Betrag  des  versprochenen ¬
  Einbringens  zum  Schuldner  der  Gemeinschaft.  16)  Art.
1501.  Es  hat  daher  dieser  Ehegatte,  wenn  er  seinem  Versprechen -
  nicht  nachkommt,  der  Gemeinschaft  Vergütung  und,
wenn  die  Sachen,  die  er  zur  Erfüllung  seines  Versprechens
eingebracht  hat,  entwährt  werden,  der  Gemeinschaft  Gewähr
zu  leisten.  *’)  Art.  1440,  1547.  —  Dass  die  Eheleute  so  viel
wirklich  eingebracht  haben,  als  sie  zu  Folge  dieser  Klausel
mittelbar  nur  auf  die  Clause  d'apport.  Aber  seinem  Grunde  nach  ist  er
auch  auf  die  Clause  de  réalisation  anwendbar.  P.)  Rod.  et  Pont  I.
1310.  Aubry  et  Rau  V.  S.  464  Abs.  1.  2.
15)  Ingleichen  in  dem  Falle  einer  Sonderung  v.  T.  u.  B.,  durch  das
Geständniss  des  Mannes.  Sir.  XXVIII,  I,  279.
16)  Ueber  die  Frage,  welche  Sachen  und  Güter  auf  das  versprochene ¬
  Einbringen  zu  rechnen  sind,  s.  Poth.  n.  277  ff.  Delap.  ad  Art.
1509.  Bellot  III,  78.  Battur  II,  385f.  Durant.  XV,  45.
Vgl.  auch
Tropl.  III,  1963.  u.  Marcadé  Art.  1403,  n.  2.  P.)  Rod.  et  Pont
II,  1328  ff.  Die  Frau  muss  auch,  wenn  sie  auf  die  Gg.  verzichtet,  das
versprochene  Einbringen  leisten.  Dieselben.  II,  1340.
            
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