§. 523. Gemeinschaftsrecht.
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dem einen oder dem anderen Ehegatten zufällt, jederzeit zum
Behufe des in Frage stehenden Beweises durch ein Inventarium ¬
in Gewissheit zu setzen. Ist kein Inventarium aufgenommen -
worden, so ist wieder zu unterscheiden, ob die Mobilien
dem Manne oder ob sie der Frau zugefallen sind. in dem
ersteren Falle kann der Mann die von ihm verliegenschafteten
Mobilien überall nicht in voraus wegnehmen oder eine Entschädigung -
desshalb fordern, es wäre denn, dass er den Bestand -
und den Werth dieser Mobilien durch den Erwerbstitel
(vgl. Art. 948) in Gewissheit setzen könnte. In dem letzteren
Falle aber kann die Frau oder deren Erbe den Betrag dieser
Mobilien nicht nur durch eine jede Art von Beweisurkunden,
sondern auch durch Zeugen und selbst durch den gemeinen
Ruf in Gewissheit setzen. 15) Art. 1504.
II. Von der Klausel, mittelst welcher die
Eheleute ihr Einbringen an Mobilien auf einen
bestimmten Betrag etc. beschränken und so ihre
übrigen Mobilien von der Gemeinschaft stillschweigend -
ausschliessen. (Von der clause d’apport.)
Eine Klausel dieser Art macht den Ehegatten, welcher
das Einbringen versprochen hat, für den Betrag des versprochenen ¬
Einbringens zum Schuldner der Gemeinschaft. 16) Art.
1501. Es hat daher dieser Ehegatte, wenn er seinem Versprechen -
nicht nachkommt, der Gemeinschaft Vergütung und,
wenn die Sachen, die er zur Erfüllung seines Versprechens
eingebracht hat, entwährt werden, der Gemeinschaft Gewähr
zu leisten. *’) Art. 1440, 1547. — Dass die Eheleute so viel
wirklich eingebracht haben, als sie zu Folge dieser Klausel
mittelbar nur auf die Clause d'apport. Aber seinem Grunde nach ist er
auch auf die Clause de réalisation anwendbar. P.) Rod. et Pont I.
1310. Aubry et Rau V. S. 464 Abs. 1. 2.
15) Ingleichen in dem Falle einer Sonderung v. T. u. B., durch das
Geständniss des Mannes. Sir. XXVIII, I, 279.
16) Ueber die Frage, welche Sachen und Güter auf das versprochene ¬
Einbringen zu rechnen sind, s. Poth. n. 277 ff. Delap. ad Art.
1509. Bellot III, 78. Battur II, 385f. Durant. XV, 45.
Vgl. auch
Tropl. III, 1963. u. Marcadé Art. 1403, n. 2. P.) Rod. et Pont
II, 1328 ff. Die Frau muss auch, wenn sie auf die Gg. verzichtet, das
versprochene Einbringen leisten. Dieselben. II, 1340.