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c. den Hn Gr. zu Wied Runkel.
erfolgte eine Paritoria ad Sententiam, der beklagte
Theil aber ergriff Revisionem und Restitutionem
in integrum.
In der gegenwärtigen Streitschrift wird nun behauptet: -
diese Sache sey zu einem Mandat gar nicht
qualificirt gewesen, weil Nassau 1773 in keinen Besitz -
gekommen sey; auch habe dieses Hochfürstl. Haus
eigentlich nichts weiter, als die Herstellung dessen verlangen -
können, was wegen der Verwandlung des Beselicher -
Klosters in ein Hospital 1615 verglichen worden. -
Wiedrunkel habe durch seine Besitzergreifung
nicht mehr gethan, als was auch von andern Reichsständen -
geschehen; am allerwenigsten aber gegen den
Westfälischen Frieden gehandelt, weil zur Zeit der
Schließung desselben die wichtige Stiftung zu Hadamar -
noch nicht gewesen sey. Wenn ja Rassau zu einer -
Klage Grund gehabt hätte, so wäre sie ein Gegenstand -
der Austräge gewesen. Es seyen daher folgende
gemeine Beschwerden ganz augenscheinlich: daß das
Cammergericht 1) die Austrägalinstanz sowol durch
Erkennung des Mandats, als durch deren ausdrückliche -
Verwerfung übergangen habe; 2) die ausdrückliche -
Verordnung des Westfälischen Friedens und die
Liste der restituendorum in tribus mensibus ausser
Acht gelassen, 3) eine nichtige Fundation zu Hadamar -
in possessorio summariissimo geschüͤtzt, und für
deren Fortdauer gesprochen, sich auch, ausser der Uebertretung -
des Westfäl. Friedens und des Nürnberg.
Haupt=Friedens=Executions=Recesses, einer gesetzgebenden -
Gewalt angemaßt; 4) Eingriffe in die Landeshoheit -
gewagt, und über die höchste Gewalt in
geist=M -
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Vorlage. L
Max-Planck-Institut für
Universitätseuropäische -
Rechtsgeschichte
Landes