Metadata : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 5, St. 1 (1785))

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c.  den  Hn  Gr.  zu  Wied  Runkel.
erfolgte  eine  Paritoria  ad  Sententiam,  der  beklagte
Theil  aber  ergriff  Revisionem  und  Restitutionem
in  integrum.
In  der  gegenwärtigen  Streitschrift  wird  nun  behauptet: -
  diese  Sache  sey  zu  einem  Mandat  gar  nicht
qualificirt  gewesen,  weil  Nassau  1773  in  keinen  Besitz -
  gekommen  sey;  auch  habe  dieses  Hochfürstl.  Haus
eigentlich  nichts  weiter,  als  die  Herstellung  dessen  verlangen -
  können,  was  wegen  der  Verwandlung  des  Beselicher -
  Klosters  in  ein  Hospital  1615  verglichen  worden. -
  Wiedrunkel  habe  durch  seine  Besitzergreifung
nicht  mehr  gethan,  als  was  auch  von  andern  Reichsständen -
  geschehen;  am  allerwenigsten  aber  gegen  den
Westfälischen  Frieden  gehandelt,  weil  zur  Zeit  der
Schließung  desselben  die  wichtige  Stiftung  zu  Hadamar -
  noch  nicht  gewesen  sey.  Wenn  ja  Rassau  zu  einer -
  Klage  Grund  gehabt  hätte,  so  wäre  sie  ein  Gegenstand -
  der  Austräge  gewesen.  Es  seyen  daher  folgende
gemeine  Beschwerden  ganz  augenscheinlich:  daß  das
Cammergericht  1)  die  Austrägalinstanz  sowol  durch
Erkennung  des  Mandats,  als  durch  deren  ausdrückliche -
  Verwerfung  übergangen  habe;  2)  die  ausdrückliche -
  Verordnung  des  Westfälischen  Friedens  und  die
Liste  der  restituendorum  in  tribus  mensibus  ausser
Acht  gelassen,  3)  eine  nichtige  Fundation  zu  Hadamar -
  in  possessorio  summariissimo  geschüͤtzt,  und  für
deren  Fortdauer  gesprochen,  sich  auch,  ausser  der  Uebertretung -
  des  Westfäl.  Friedens  und  des  Nürnberg.
Haupt=Friedens=Executions=Recesses,  einer  gesetzgebenden -
  Gewalt  angemaßt;  4)  Eingriffe  in  die  Landeshoheit -
  gewagt,  und  über  die  höchste  Gewalt  in
geist=M -
  3
Vorlage.  L
Max-Planck-Institut  für
Universitätseuropäische -
  Rechtsgeschichte
Landes
            
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