Aligemeinen Theil.
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§. 122.
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.
Einleitung
Zu einem rechtlichen Geschäft gehort die
zum Folphysische ¬
oder juristische Fähigkeit einer recht
genden.
lichen Absicht, so wie, dafs dieselbe nicht durch
Irrthum vernichtet, oder durch Drohung, Gewalt, oder
Arglist eines Dritten zu einer unwillkührlichen Handlung
werde. Das Römische Recht hat hierüber nur in Betreff
Einer Art rechtlicher Geschäfte, nämlich der Verträge,
allgemeine Grundsätze aufgestellt, welche sich am schärf
sten in der Lehre von den Verträgen entwickeln lassen,
und dann sehr leicht analogisch auf die andern Arten de
Rechtsgeschäfte angewandt werden können. Da die all
gemeinen Grundsätze von den Verträgen in alle Theile
des Privat- und Regierungsrechts eingreifen: so sind
diese hier besonders auszuheben [1.
Zweytes Capitel.
Ueber Verträge insbesondere.
§. 123.
Vertrag.
Ein Vertrag ist die von mehreren Personen ¬
sich wechselsweise gegebene Einstimmung über die
wBegründung gewisser rechtlicher Verhältnisse. Die allgemeine ¬
Natur der Verträge ist durch die Beantwortung
der vier Fragen erschöpft: iver kann einen Vertrag schlies
sen? wie muss die Einwilligung beschaffen seyn? welches ¬
sind die Gegenstände, und welches die Wirkung
der Verträge?
§. 124.
I.) Wer
Nur die Personen, welche einer Einwilli
kann ihn
gung fähig sind, können Verträge schliefsen.
schliefsen?
Unfähig sind also 1.) alle, welche ihres Ver
standes nicht mächtig sind 1., so lange als dieser Zustand ¬
dauert (2.], mithin auch völlig Betrunkene f3.
und Zornige, sofern nämlich die letzten nicht nachher
LJ Vergl. überh. Vinnius de pact. et transact, Noodt
de pact. (op. T. 1.). Griesinger v. d. Verbindl. d. Vertr.
Tübing. 1793.
11 §. 8. I. de inutil. stipul. (3. 20.) L. 5. 40. de R. 1. (50. 17.
(3.1 c. 14. X. de
L2.] L. 18. §. 1. de A. l. A. P. (41. 2.).