Metadaten : System des Pandekten-Rechts (1)

Aligemeinen  Theil.
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§.  122.
45
.
Einleitung
Zu  einem  rechtlichen  Geschäft  gehort  die
zum  Folphysische ¬
  oder  juristische  Fähigkeit  einer  recht
genden.
lichen  Absicht,  so  wie,  dafs  dieselbe  nicht  durch
Irrthum  vernichtet,  oder  durch  Drohung,  Gewalt,  oder
Arglist  eines  Dritten  zu  einer  unwillkührlichen  Handlung
werde.  Das  Römische  Recht  hat  hierüber  nur  in  Betreff
Einer  Art  rechtlicher  Geschäfte,  nämlich  der  Verträge,
allgemeine  Grundsätze  aufgestellt,  welche  sich  am  schärf
sten  in  der  Lehre  von  den  Verträgen  entwickeln  lassen,
und  dann  sehr  leicht  analogisch  auf  die  andern  Arten  de
Rechtsgeschäfte  angewandt  werden  können.  Da  die  all
gemeinen  Grundsätze  von  den  Verträgen  in  alle  Theile
des  Privat-  und  Regierungsrechts  eingreifen:  so  sind
diese  hier  besonders  auszuheben  [1.
Zweytes  Capitel.
Ueber  Verträge  insbesondere.
§.  123.
Vertrag.
Ein  Vertrag  ist  die  von  mehreren  Personen ¬
  sich  wechselsweise  gegebene  Einstimmung  über  die
wBegründung  gewisser  rechtlicher  Verhältnisse.  Die  allgemeine ¬
  Natur  der  Verträge  ist  durch  die  Beantwortung
der  vier  Fragen  erschöpft:  iver  kann  einen  Vertrag  schlies
sen?  wie  muss  die  Einwilligung  beschaffen  seyn?  welches ¬
  sind  die  Gegenstände,  und  welches  die  Wirkung
der  Verträge?
§.  124.
I.)  Wer
Nur  die  Personen,  welche  einer  Einwilli
kann  ihn
gung  fähig  sind,  können  Verträge  schliefsen.
schliefsen?
Unfähig  sind  also  1.)  alle,  welche  ihres  Ver
standes  nicht  mächtig  sind  1.,  so  lange  als  dieser  Zustand ¬
  dauert  (2.],  mithin  auch  völlig  Betrunkene  f3.
und  Zornige,  sofern  nämlich  die  letzten  nicht  nachher
LJ  Vergl.  überh.  Vinnius  de  pact.  et  transact,  Noodt
de  pact.  (op.  T.  1.).  Griesinger  v.  d.  Verbindl.  d.  Vertr.
Tübing.  1793.
11  §.  8.  I.  de  inutil.  stipul.  (3.  20.)  L.  5.  40.  de  R.  1.  (50.  17.
(3.1  c.  14.  X.  de
L2.]  L.  18.  §.  1.  de  A.  l.  A.  P.  (41.  2.).
            
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