der englischen und der französischen Jury. 383
und dem Maaße der für sie angedrohten Strafen
unterschieden. Die den Friedensrichtern, als Polizeigerichten -
*9), zugewiesenen Polizeiübertretungen reichten
aber jetzt nicht weiter als Geldbußen bis zum Werth
eines dreitägigen Taglohns oder dreitägige Gefängnißstrafe, -
und für die Abgränzung von Verbrechen und
Vergehen war im neuen Code theilweise ein anderes
Strafensystem aufgestellt worden.
Auch diese Gerichtsorganisation wurde durch das Gesetz
vom 27 Ventose VII (18 März 1800) wesentlich abgeändert. -
Hiernach erhielten:
1) die Zuchtpolizeigerichte eine andere Einrichtung,
indem der periodische Wechsel in dem Vorsitze derselben -
20) und die Vereinigung des Friedensrichters als
Polizeirichters (für Polizeiübertretungen) und Beisitzers
bei den Zuchtpolizeigerichten (für Vergehen) für unangemessen -
gehalten wurde. Statt dessen erhielten
diese Gerichte besondere Richter, und wurden
zugleich als Tribunale erster Instanz für Civilsachen
bestellt. Sodann
2) wurden jetzt Appellationsgerichte, als Behörden -
zweiter Instanz, aber nur für Civilsachen,
bestellt, indem die Criminalgerichte der Departements
nach wie vor die Berufungsbehörde von zuchtpolizeilichen -
Urtheilen bildeten. Doch wurden
3) jetzt auch diese Criminalgerichte, welche unter
Zuziehung von Urtheilsgeschwornen über Verbrechen zu
richten hatten, anders organisirt, indem sie, statt der
aus den Civilgerichten periodisch wechselnden Mitglieder
19) Unter Mitwirkung von Gerichtsbeisitzern, wie schon bisher.
20) Zugleich als Director der Anklagejury.
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