Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1849 (1849))

der  englischen  und  der  französischen  Jury.  383
und  dem  Maaße  der  für  sie  angedrohten  Strafen
unterschieden.  Die  den  Friedensrichtern,  als  Polizeigerichten -
  *9),  zugewiesenen  Polizeiübertretungen  reichten
aber  jetzt  nicht  weiter  als  Geldbußen  bis  zum  Werth
eines  dreitägigen  Taglohns  oder  dreitägige  Gefängnißstrafe, -
  und  für  die  Abgränzung  von  Verbrechen  und
Vergehen  war  im  neuen  Code  theilweise  ein  anderes
Strafensystem  aufgestellt  worden.
Auch  diese  Gerichtsorganisation  wurde  durch  das  Gesetz
vom  27  Ventose  VII  (18  März  1800)  wesentlich  abgeändert. -
  Hiernach  erhielten:
1)  die  Zuchtpolizeigerichte  eine  andere  Einrichtung,
indem  der  periodische  Wechsel  in  dem  Vorsitze  derselben -
  20)  und  die  Vereinigung  des  Friedensrichters  als
Polizeirichters  (für  Polizeiübertretungen)  und  Beisitzers
bei  den  Zuchtpolizeigerichten  (für  Vergehen)  für  unangemessen -
  gehalten  wurde.  Statt  dessen  erhielten
diese  Gerichte  besondere  Richter,  und  wurden
zugleich  als  Tribunale  erster  Instanz  für  Civilsachen
bestellt.  Sodann
2)  wurden  jetzt  Appellationsgerichte,  als  Behörden -
  zweiter  Instanz,  aber  nur  für  Civilsachen,
bestellt,  indem  die  Criminalgerichte  der  Departements
nach  wie  vor  die  Berufungsbehörde  von  zuchtpolizeilichen -
  Urtheilen  bildeten.  Doch  wurden
3)  jetzt  auch  diese  Criminalgerichte,  welche  unter
Zuziehung  von  Urtheilsgeschwornen  über  Verbrechen  zu
richten  hatten,  anders  organisirt,  indem  sie,  statt  der
aus  den  Civilgerichten  periodisch  wechselnden  Mitglieder
19)  Unter  Mitwirkung  von  Gerichtsbeisitzern,  wie  schon  bisher.
20)  Zugleich  als  Director  der  Anklagejury.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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