fullscreen : Vorlesungen über das heutige römische Recht (2)

Sechstes  Buch.  Die  Rechte  an  Handlungen.
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Injuriirten  auch  die  des  Anderen  betheiligt  ist,  (und  zwar  muß
der  Erstere  in  dem  Verhältniß  der  Subordination  stehen).  Man
wird  daher  mittelbar  injuriirt  in  der  Person  der  Frau,  der  Braut,
der  Kinder,  des  Erblassers  nach  dessen  Tode.  Der  Thäter  muß
das  Verhältniß,  in  welchem  der  unmittelbar  Injuriirte  sich  befand, ¬
  gekannt  haben,  (nicht  gerade  die  Person),  sonst  fehlt  für
die  mittelbare  Injurie  der  animus.
Delicte  durch  Culpa.
§.  388—393.
Siehe  das  Lehrbuch.
Obligationen  zur  Abwendung  künftiger
Verletzungen.
Damni  infecti  cautio.
§.  394.
Es  giebt  Obligationen,  welche  die  Abwendung  einer  künftigen
Verletzung,  (sei  es  die  Verhütung  oder  den  künftigen  Ersatz  derselben) ¬
  zum  Zweck  haben.  Eine  solche  ist  vor  Allem  für  den  Fall
eingeführt,  daß  von  der  mangelhaften  Beschaffenheit  eines  Hauses
oder  einer  sonstigen  Vorrichtung,  z.  B.  eines  Grabens  Schaden
befürchtet  wird,  obligatio  auf  cautio  damni  infecti  nomine.
Hier  ist  dies  um  so  mehr  Bedürfniß,  als  der  eingetretene  Schaden
an  sich  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  mit  sich  führt,  sondern  z.  B.
beim  Einsturz  des  baufälligen  Hauses  nur  Retention  der  auf
unser  Grundstück  gefallenen  Sachen.  Ein  Anspruch  auf  Schadensersatz ¬
  soll  durch  die  Cautio  verschafft  werden.
wenn  ein  Schaden
Die  Forderung  der  Caution  tritt  nur  ein,
Und  zwar  darf  der
zunächst  für  ein  Grundstück  befürchtet  wird.
Schaden  nicht  etwa  bloß  in  der  Entziehung  eines  Vortheils  bestehen, ¬
  worauf  der  Eigenthümer  keinen  rechtlichen  Anspruch  hat,
z.  B.  wenn  ich  einen  Graben  in  meinem  Grundstück  ziehe,  wodurch ¬
  ich  dem  Nachbar  das  Wasser  nehme.  Jeder  ist  berechtigt,
die  Caution  zu  fordern,  der  durch  die  Beschädigung  des  Grundstückes ¬
  betroffen  wird,  vorausgesetzt  daß  er  nicht  ohnedies  eine
gegen  dieselbe  Person
Klage  hat,  die  ihn  zum  Zweck  führt,
            
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