Metadata : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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§  63.  Erwerb  der  bloßen  Berechtigung  zur
Ausübung  des  Eigentums.
In  verschiedenen  Fällen  des  gemeinen  und  württembergischen ¬
  Rechts  tritt  eine  bloße  Berechtigung  zur  Ausübung  des
Eigentums  ein,  aber  im  vollen  Maße,  so  daß  dem  wahren
Eigentümer  nur  noch  der  bloße  Name  übrig  bleibt  und  sein
volles  Eigentum  nur  in  dem  seltenen  Falle  wieder  auflebt,  daß
die  Sache  in  die  Hände  eines  Dritten  käme,  welcher  sein  Recht
nicht  von  dem  Ausübungsberechtigten  ableitet.
Dies  ist  nämlich  der  Fall
1)  wenn  ein  Nichteigentümer  eine  Sache  verkauft  und
übergeben  hat  und  später  das  Eigentum  der  Sache  erwirbt,
bei
einer  Vindikation  der  Sache  von  dem  Käufer  also  mit  der
„Einrede  der  verkauften  und  übergebenen  Sache"  zurückgewiesen
werden  würde,
2)  wenn  der  wahre  Eigentümer  seine  Sache,  die  er  für
eine
fremde  hält  unter  bestimmten  Voraussetzungen  verkauft  hat,
3)  wenn  der  Pfandaläubiger  gegen  alle  ihm  unbekannten
Rechte  und  Ansprüche  geschützt  ist  und  das  Unterpfand  dann  im
Zwangsvollstreckungswege  verkauft  worden  ist,
4)  wenn  der  Erwerber  einer  Sache  oder  eines  Rechts  nach
Art.  15  des  Pfandentw.Ges.  gegen  unbekannte  Rechte  Dritter
geschützt  ist.
n
In  allen  diesen  Fallen  erwirbt  nach  dem  B.G.B.  der
Erwerber  jetzt  das  volle  Eigentum  und  ist  also  dieses  Rechtsverhältnis ¬
  aus  unserem  Rechte  verschwunden,  ohne  daß  wir  ihm
eine  Thräne  nachzuweinen  brauchen.
Fünfter  Abschnitt.
§  64.  Miteigentum.
A.  Allgemeine  Grundsätze.
Es  war  bisher  in  der
gemeinrechtlichen  Theorie  und  Praxis  bestritten,  ob  alle  Fälle  gemeinschaftlichen ¬
  Eigentums  nach  den  Grundsätzen  des  römischrechtlichen ¬
  Miteigentums  zu  beurteilen  seien  oder  ob  wenigstens
in  einem  Teil  dieser  Fälle  (namentlich  im  ehelichen  Güterrecht)
sich  die  ältere  Form  des  Gesamteigentums  erhalten  habe.  Die
württembergische  Praxis  war  wenigstens  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft ¬
  früher  dieser  letzteren  Ansicht,  in  neuerer  Zeit  ist  aber
die  Ansicht,  daß  auch  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  die
Ehegatten  ein  ideelles  Miteigentum  haben,  vorherrschend  geworden, ¬
  nur  daß  wegen  des  ehelichen  Verhältnisses  und  des  ehelichen
Zwecks  nicht  bloß  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  sondern
auch  bei  der  Errungenschaftsgesellschaft  die  römisch-rechtlichen
Grundsätze  des  Miteigentums  nicht  rein  durchgeführt  wurden.
            
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