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§ 63. Erwerb der bloßen Berechtigung zur
Ausübung des Eigentums.
In verschiedenen Fällen des gemeinen und württembergischen ¬
Rechts tritt eine bloße Berechtigung zur Ausübung des
Eigentums ein, aber im vollen Maße, so daß dem wahren
Eigentümer nur noch der bloße Name übrig bleibt und sein
volles Eigentum nur in dem seltenen Falle wieder auflebt, daß
die Sache in die Hände eines Dritten käme, welcher sein Recht
nicht von dem Ausübungsberechtigten ableitet.
Dies ist nämlich der Fall
1) wenn ein Nichteigentümer eine Sache verkauft und
übergeben hat und später das Eigentum der Sache erwirbt,
bei
einer Vindikation der Sache von dem Käufer also mit der
„Einrede der verkauften und übergebenen Sache" zurückgewiesen
werden würde,
2) wenn der wahre Eigentümer seine Sache, die er für
eine
fremde hält unter bestimmten Voraussetzungen verkauft hat,
3) wenn der Pfandaläubiger gegen alle ihm unbekannten
Rechte und Ansprüche geschützt ist und das Unterpfand dann im
Zwangsvollstreckungswege verkauft worden ist,
4) wenn der Erwerber einer Sache oder eines Rechts nach
Art. 15 des Pfandentw.Ges. gegen unbekannte Rechte Dritter
geschützt ist.
n
In allen diesen Fallen erwirbt nach dem B.G.B. der
Erwerber jetzt das volle Eigentum und ist also dieses Rechtsverhältnis ¬
aus unserem Rechte verschwunden, ohne daß wir ihm
eine Thräne nachzuweinen brauchen.
Fünfter Abschnitt.
§ 64. Miteigentum.
A. Allgemeine Grundsätze.
Es war bisher in der
gemeinrechtlichen Theorie und Praxis bestritten, ob alle Fälle gemeinschaftlichen ¬
Eigentums nach den Grundsätzen des römischrechtlichen ¬
Miteigentums zu beurteilen seien oder ob wenigstens
in einem Teil dieser Fälle (namentlich im ehelichen Güterrecht)
sich die ältere Form des Gesamteigentums erhalten habe. Die
württembergische Praxis war wenigstens bei der allgemeinen Gütergemeinschaft ¬
früher dieser letzteren Ansicht, in neuerer Zeit ist aber
die Ansicht, daß auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft die
Ehegatten ein ideelles Miteigentum haben, vorherrschend geworden, ¬
nur daß wegen des ehelichen Verhältnisses und des ehelichen
Zwecks nicht bloß bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, sondern
auch bei der Errungenschaftsgesellschaft die römisch-rechtlichen
Grundsätze des Miteigentums nicht rein durchgeführt wurden.