890 Th. 2. B. 6. Recht der Gemeinh. u. Gewerbe.
Raths oder bürgerlicher Aemter. Die Rechte des niederen ¬
Adels, welche ursprünglich allen altbürgerlichen Geschlechtern =
zustanden (§. 55.), sind jedoch keine nothwendige ¬
Folge der Erhaltung dieses Unterschieds zwischen
jenen und den übrigen Bürgern, welche Handwerke trieben
und ursprünglich zur Gemeinheit nicht gerechnet wurden;
vielmehr hängt in jener Beziehung meistens alles davon
ab, ob die einzelnen Familien dieser Art sich im Besitz
der Rechte des Adelstandes erhalten haben *).
§. 376.
2. Schutzverwandte a).
Im Gegensatz der Bürger lassen sich unter den
übrigen Einwohnern einer Stadt unterscheiden: 1. die,
welche nur durch den Wohnort, den sie in derselben genommen ¬
haben, mit ihr in Verbindung getreten sind.
Ein besonderes Verhältniß entsteht für solche Personen,
wenn sie durch ein Privilegium der städtischen Gerichtbarkeit ¬
entzogen werden (Eximirte), welches zuweilen
auch Vortheile in Hinsicht der städtischen Lasten verschafft,
falls ein Eximirter das Bürgerrecht erlangt. 2. Beisassen, ¬
welche den Schutz der Stadtobrigkeit besonders
erworben haben, von welchem Vortheile, die dem Bürgerrecht =
analog sind (Beisassenrecht), eine Folge zu seyn
f) Doch kann nach der Einrichtung des Patriciats die Aufnahme in
eine Corporation dieser Art schon als Beweis gelten. Veral.
J. P. de Ludewig reliq. manuscript. Tom. 10. praef.
pag. 58. Cramer wetzlar. Nebenst. Th. 53. Nr. 4.
P. C. Diez de discrimine civium et incolarum ; pracsera) ¬
tim in — rep. Francof. ad M. Gott. 1757. 4. Eisenbart
a. a. O. S. 228 — 234.