Volltext : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

890  Th.  2.  B.  6.  Recht  der  Gemeinh.  u.  Gewerbe.
Raths  oder  bürgerlicher  Aemter.  Die  Rechte  des  niederen ¬
  Adels,  welche  ursprünglich  allen  altbürgerlichen  Geschlechtern =
  zustanden  (§.  55.),  sind  jedoch  keine  nothwendige ¬
  Folge  der  Erhaltung  dieses  Unterschieds  zwischen
jenen  und  den  übrigen  Bürgern,  welche  Handwerke  trieben
und  ursprünglich  zur  Gemeinheit  nicht  gerechnet  wurden;
vielmehr  hängt  in  jener  Beziehung  meistens  alles  davon
ab,  ob  die  einzelnen  Familien  dieser  Art  sich  im  Besitz
der  Rechte  des  Adelstandes  erhalten  haben  *).
§.  376.
2.  Schutzverwandte  a).
Im  Gegensatz  der  Bürger  lassen  sich  unter  den
übrigen  Einwohnern  einer  Stadt  unterscheiden:  1.  die,
welche  nur  durch  den  Wohnort,  den  sie  in  derselben  genommen ¬
  haben,  mit  ihr  in  Verbindung  getreten  sind.
Ein  besonderes  Verhältniß  entsteht  für  solche  Personen,
wenn  sie  durch  ein  Privilegium  der  städtischen  Gerichtbarkeit ¬
  entzogen  werden  (Eximirte),  welches  zuweilen
auch  Vortheile  in  Hinsicht  der  städtischen  Lasten  verschafft,
falls  ein  Eximirter  das  Bürgerrecht  erlangt.  2.  Beisassen, ¬
  welche  den  Schutz  der  Stadtobrigkeit  besonders
erworben  haben,  von  welchem  Vortheile,  die  dem  Bürgerrecht =
  analog  sind  (Beisassenrecht),  eine  Folge  zu  seyn
f)  Doch  kann  nach  der  Einrichtung  des  Patriciats  die  Aufnahme  in
eine  Corporation  dieser  Art  schon  als  Beweis  gelten.  Veral.
J.  P.  de  Ludewig  reliq.  manuscript.  Tom.  10.  praef.
pag.  58.  Cramer  wetzlar.  Nebenst.  Th.  53.  Nr.  4.
P.  C.  Diez  de  discrimine  civium  et  incolarum  ;  pracsera) ¬

tim  in  —  rep.  Francof.  ad  M.  Gott.  1757.  4.  Eisenbart
a.  a.  O.  S.  228  —  234.
            
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