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Regress w. Mangel Zahlung §. 14.
§. 14. Uebergang der Rechte auf den Ersatzleister
Sobald ein Indossant einem Regredienten, der den Begress ¬
nicht verwirkt hat, den ganzen Betrag der Retourrechnung ¬
bezahlt hat, tritt er sofort in alle Rechte desselben ein
Dieser Uebergang der Rechte geschieht ipso jure, es bedarf
dazu beim gemeinen Regress, ohne Rückwechsel, keinesweges
einer Cession oder eines Rück-Indossaments, und die Wechselrechtsforin ¬
verlangt blos, dass der Ersatzleister den
Wechsel, den Protest und die beigefügten Documente sich
vom Regredienten aushändigen lasse, wozu dieser gegen den
Rembours verbunden ist, und dass er dann sein Giro auf
dem erster ausstreiche. Bliebe solches stehen, so würde er
als Inhaber nicht legitimirt seyn; das Ausstreichen aber schadet ¬
der Gültigkeit des Wechsels nichts, da, wie gedacht, das
Indossament eine besondere Urkunde und kein wesentliches
Stück des Wechsels ist. (S. Indossament §. 7.) Er kapn
daher aus diesem, wenn er acceptirt ist, gegen den Acceptanten ¬
klagen, oder aus einem wieder eingelösten eignen Wechsel ¬
gegen den Aussteller, und von beiden nicht nur den Wechselbetrag, ¬
sondern alles, was er nach §. 6—12 seinem Regredienten ¬
hat erstatten müssen, zurückfordern. Er kann auch
aus dem Wechsel und dem Protest nebst Retourrechnung den
weitern Regress gegen seine Vormänner nehmen, dafern er
nur (der richtigern Meinung nach) diese mit erster Post, nachdem ¬
er selbst die Protestnotification erhielt, ebenfalls davon
benachrichtigt hat. (S. den Art. Notification,
Ja dass er zu diesem weitern Regress durch die Urkunden, ¬
auf welche er den Rembours leistet, in Stand gesetzt
werde, ist eine unerlässliche Bedingung seiner Verbindlichkeit ¬
zu diesem. Er braucht daher nicht anders als gegen
Auslieferung dieser Urkunden zu zahlen, und muss es auch
nicht, wenn solche in einem Zustande sind, in welchem sie
ihm zum Regress nicht mehr dienen können, ob er auch
gleich etwa nicht sofort liquid machen kann, dass sie erst
nachdem sie aus seinen Händen gekommen, in diesen Zustand ¬
versetzt worden: z. B. wenn das Giro eines seiner Vormänner ¬
ausgestrichen worden wäre. Es ist nehmlich nicht
anzunehmen, dass diese Ausstreichung vor Verfall, und ehe
der Regredient den Wechsel in die Hände bekommen, gesche¬