Volltext : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (2)

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Regress  w.  Mangel  Zahlung  §.  14.
§.  14.  Uebergang  der  Rechte  auf  den  Ersatzleister
Sobald  ein  Indossant  einem  Regredienten,  der  den  Begress ¬
  nicht  verwirkt  hat,  den  ganzen  Betrag  der  Retourrechnung ¬
  bezahlt  hat,  tritt  er  sofort  in  alle  Rechte  desselben  ein
Dieser  Uebergang  der  Rechte  geschieht  ipso  jure,  es  bedarf
dazu  beim  gemeinen  Regress,  ohne  Rückwechsel,  keinesweges
einer  Cession  oder  eines  Rück-Indossaments,  und  die  Wechselrechtsforin ¬
  verlangt  blos,  dass  der  Ersatzleister  den
Wechsel,  den  Protest  und  die  beigefügten  Documente  sich
vom  Regredienten  aushändigen  lasse,  wozu  dieser  gegen  den
Rembours  verbunden  ist,  und  dass  er  dann  sein  Giro  auf
dem  erster  ausstreiche.  Bliebe  solches  stehen,  so  würde  er
als  Inhaber  nicht  legitimirt  seyn;  das  Ausstreichen  aber  schadet ¬
  der  Gültigkeit  des  Wechsels  nichts,  da,  wie  gedacht,  das
Indossament  eine  besondere  Urkunde  und  kein  wesentliches
Stück  des  Wechsels  ist.  (S.  Indossament  §.  7.)  Er  kapn
daher  aus  diesem,  wenn  er  acceptirt  ist,  gegen  den  Acceptanten ¬
  klagen,  oder  aus  einem  wieder  eingelösten  eignen  Wechsel ¬
  gegen  den  Aussteller,  und  von  beiden  nicht  nur  den  Wechselbetrag, ¬
  sondern  alles,  was  er  nach  §.  6—12  seinem  Regredienten ¬
  hat  erstatten  müssen,  zurückfordern.  Er  kann  auch
aus  dem  Wechsel  und  dem  Protest  nebst  Retourrechnung  den
weitern  Regress  gegen  seine  Vormänner  nehmen,  dafern  er
nur  (der  richtigern  Meinung  nach)  diese  mit  erster  Post,  nachdem ¬
  er  selbst  die  Protestnotification  erhielt,  ebenfalls  davon
benachrichtigt  hat.  (S.  den  Art.  Notification,
Ja  dass  er  zu  diesem  weitern  Regress  durch  die  Urkunden, ¬
  auf  welche  er  den  Rembours  leistet,  in  Stand  gesetzt
werde,  ist  eine  unerlässliche  Bedingung  seiner  Verbindlichkeit ¬
  zu  diesem.  Er  braucht  daher  nicht  anders  als  gegen
Auslieferung  dieser  Urkunden  zu  zahlen,  und  muss  es  auch
nicht,  wenn  solche  in  einem  Zustande  sind,  in  welchem  sie
ihm  zum  Regress  nicht  mehr  dienen  können,  ob  er  auch
gleich  etwa  nicht  sofort  liquid  machen  kann,  dass  sie  erst
nachdem  sie  aus  seinen  Händen  gekommen,  in  diesen  Zustand ¬
  versetzt  worden:  z.  B.  wenn  das  Giro  eines  seiner  Vormänner ¬
  ausgestrichen  worden  wäre.  Es  ist  nehmlich  nicht
anzunehmen,  dass  diese  Ausstreichung  vor  Verfall,  und  ehe
der  Regredient  den  Wechsel  in  die  Hände  bekommen,  gesche¬
            
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