9.16.
Fuhr, Dr. Karl, Rechtsanwalt in Gießen: Strafrechtspflege und Sozialpolitik
538
Literatur.
40.
Strafrechtspflege and Sozialpolitik. Ein Beitrag zur Reform der Strafge-
setzgebung auf Grund rechtsvergleichender und statistischer Erhebungen
über die Polizeiaufsicht. Von Dr. Karl Fuhr, Rechtsanwalt in Gießen.
XV. u. 342 S. Berlin 1892. Otto Liebmann. (M. 8,—.)
Wer das schon mehrfach lobend besprochene Werk Fuhr's zur
Hand nimmt, findet im Gegensätze zu dem weitgreifenden Titel die Er-
örterung auf eine einzelne Frage, — Betrachtung und Reform der sog.
Polizeiaufsicht, — beschränkt. „Sie ist der Darstellung der ge-
schichtlichen Entwicklung des Strafmittels — in Deutschland, Frankreich,
Belgien, Italien, England, Oesterreich, Rußland, Schweden, Norwegen
und der Schweiz und der mit derselben erzielten Erfolge gewidmet."
Jene Beschränkung wäre auch keineswegs zu beklagen, da für die Beur-
theilung allgemeinerer Fragen gerade derartige Einzeluntersuchungen,
zumal wenn sie mit solcher Gründlichkeit vorgenommen werden, außer-
ordentlich bedeutsam sein können; irreleitend aber ist es, freilich auch
bei dem bisherigen Mangel einer festen Terminologie begreiflich, daß
der Titel und mannigfache einzelne Aeußerungen der Schrift die Straf-
rechtspflege mit der „Sozialpolitik" in Beziehung setzen, da man unter
dieser doch kaum etwas Anderes verstehen darf, als die Fürsorge für die
Schwächeren im wirthschaftlichen Ringkampfe kraft Staatsgesetzes und
staatlichen Zwanges. Wendet man diesen Begriff auch dort an, wo es
sich allgemein um Maßregeln der Förderung und Erhaltung nicht der
Einzelnen, sondern der „Gesellschaft", der Volksgemeinschaft als solcher
handelt, — wie es ja gerade auch die Aufgabe der Strafgesetzgebung
ist, — so verflüchtigt er sich allzu sehr und verliert seine Brauchbarkeit.
Vollends aber gehört seine Anwendung nicht in den Zusammenhang der
Fuhr'schen Erörterungen, die mit Professor von Liszt den „Verbrecher
als soziale Erscheinung" behandeln wollen (S. V, 277 ff.) und von
diesem Gesichtspunkte zu einer wesentlichen Abänderung unseres Strafen-
und Strafvollzugssystems gelangen, in welch letzterem denn die Polizei-
aufsicht nach den eigenen Vorschlägen Fuhr's mehr oder weniger sich
in eine ausgebildete Fürsorge für entlassene Sträflinge umwandeln soll
(S. 312). Daß man diese allerdings sehr wünschenswerthe, bisher der
karitativen Vereinsthätigkeit überlassene Ergänzung der Polizeiaufsicht als
vom „Geiste der sozialen Reform" erfüllt zu bezeichnen hätte, ist wohl
recht zweifelhaft.
Trotz dieses Vorbehaltes verdient die Schrift Fuhr's in der That
mannigfache Anerkennung, da sie nicht nur eine Fundgrube der zuge-
hörigen Literatur und Gesetzgebung der Hauptkulturstaaten ist (S. 315 ff.),
sondern auch eine gute Darstellung und Kritik der einschlagenden Vor-
schriften unseres Str.G.B. enthält. Leider darf diese auf Grund mühe-
voller statistischer Forschung Fuhr's (S. 233 ff.) in der Feststellung
gipfeln, daß deren Wirkungen gleich Null sind, — z. Th. allerdings
auch deshalb, wie Fuhr mit Recht bemerkt, weil den Ortspolizeibe-
hörden das Verschwinden und die damit wegfallende Beobachtungs-