Die beschränkte Haftung.
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pflichten fremd. Die verschiedensten Konstruktionsversuche,
welche vorgenommen wurden, um die Rübenlieferungspflicht
der Aktionäre als im Einklang mit dem geltenden Aktienrecht
befindlich zu erhärten, sind missglückt und die Judikatur sah
sich genöthigt, um den Rechtsbestand der wirthschaftlich so
nothwendigen Statutarbestimmungen zu erhalten, auf einem
Umwege zu einem Ziele zu gelangen, welches direkt nicht
erreicht werden konnte. Die Gesetzgebung versuchte durch
Schaffung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
eine Form zu finden, welche sich den Zwecken dieser
Unternehmungen besser anpasste. Beschritten wurde aber der
eröffnete Weg nicht und so hat sich die neueste deutsche
Gesetzgebung genöthigt gesehen, mit dem Prinzip der beschränkten -
Haftung zu Gunsten einer Klasse von Unternehmungen -
zu brechen, dem Aktienrecht eine Form einzuverleiben, -
welche streng genommen nicht aktienrechtlich ist.
Anhang: Die Rübenlieferungspflicht findet sich schon
in älterer Zeit. Vergl. Wolff, Zeitschr. für Handelsr. XXXII,
21, West in Buschs Archiv XXXVI 103. Renaud S. 699
zitirt bereits einen Fall aus dem Jahre 1862, ohne an ihm
Anstoss zu nehmen. Becker und Gierke (Genossenschaftstheorie -
S. 271, 918) folgen ihm. Auch das R. O. H. G. anerkannte -
die statutarische Bestimmung als zulässig.
In neuerer Zeit erwuchsen aber immer zahlreichere
Gegner in Praxis und Theorie der Auffassung, dass das
deutsche Aktienrecht die Gestaltung zulasse und die Versuche,
sie aufrechtzuerhalten, können kaum Beifall finden. Wenn
behauptet wird, art. 219 beziehe sich nicht auf die vermögensrechtlichen ¬
Leistungspflichten des Aktionärs überhaupt, sondern
beträfe nur den engeren Begriff der Beitragspflicht (Gierke),
*) Das rev. D. H. G. B. § 212 bestimmt: „Neben den Kapitaleinlagen
kann im Gesellschaftsvertrage den Aktionären die Verpflichtung zu
wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt werden,
sofern die Uebertragung der Antheilsrechte an die Zustimmung der
Gesellschaft gebunden ist. Die Verpflichtung und der Umfang der
Leistungen müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu ersehen
sein.“ Vergl. ferner § 216.
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Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften.