Full text : Magnum ac novum opus, vol. 18 (18)

Die  beschränkte  Haftung.
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pflichten  fremd.  Die  verschiedensten  Konstruktionsversuche,
welche  vorgenommen  wurden,  um  die  Rübenlieferungspflicht
der  Aktionäre  als  im  Einklang  mit  dem  geltenden  Aktienrecht
befindlich  zu  erhärten,  sind  missglückt  und  die  Judikatur  sah
sich  genöthigt,  um  den  Rechtsbestand  der  wirthschaftlich  so
nothwendigen  Statutarbestimmungen  zu  erhalten,  auf  einem
Umwege  zu  einem  Ziele  zu  gelangen,  welches  direkt  nicht
erreicht  werden  konnte.  Die  Gesetzgebung  versuchte  durch
Schaffung  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
eine  Form  zu  finden,  welche  sich  den  Zwecken  dieser
Unternehmungen  besser  anpasste.  Beschritten  wurde  aber  der
eröffnete  Weg  nicht  und  so  hat  sich  die  neueste  deutsche
Gesetzgebung  genöthigt  gesehen,  mit  dem  Prinzip  der  beschränkten -
  Haftung  zu  Gunsten  einer  Klasse  von  Unternehmungen -
  zu  brechen,  dem  Aktienrecht  eine  Form  einzuverleiben, -
  welche  streng  genommen  nicht  aktienrechtlich  ist.
Anhang:  Die  Rübenlieferungspflicht  findet  sich  schon
in  älterer  Zeit.  Vergl.  Wolff,  Zeitschr.  für  Handelsr.  XXXII,
21,  West  in  Buschs  Archiv  XXXVI  103.  Renaud  S.  699
zitirt  bereits  einen  Fall  aus  dem  Jahre  1862,  ohne  an  ihm
Anstoss  zu  nehmen.  Becker  und  Gierke  (Genossenschaftstheorie -
  S.  271,  918)  folgen  ihm.  Auch  das  R.  O.  H.  G.  anerkannte -
  die  statutarische  Bestimmung  als  zulässig.
In  neuerer  Zeit  erwuchsen  aber  immer  zahlreichere
Gegner  in  Praxis  und  Theorie  der  Auffassung,  dass  das
deutsche  Aktienrecht  die  Gestaltung  zulasse  und  die  Versuche,
sie  aufrechtzuerhalten,  können  kaum  Beifall  finden.  Wenn
behauptet  wird,  art.  219  beziehe  sich  nicht  auf  die  vermögensrechtlichen ¬
  Leistungspflichten  des  Aktionärs  überhaupt,  sondern
beträfe  nur  den  engeren  Begriff  der  Beitragspflicht  (Gierke),
*)  Das  rev.  D.  H.  G.  B.  §  212  bestimmt:  „Neben  den  Kapitaleinlagen
kann  im  Gesellschaftsvertrage  den  Aktionären  die  Verpflichtung  zu
wiederkehrenden,  nicht  in  Geld  bestehenden  Leistungen  auferlegt  werden,
sofern  die  Uebertragung  der  Antheilsrechte  an  die  Zustimmung  der
Gesellschaft  gebunden  ist.  Die  Verpflichtung  und  der  Umfang  der
Leistungen  müssen  aus  den  Aktien  oder  Interimsscheinen  zu  ersehen
sein.“  Vergl.  ferner  §  216.
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Lehmann,  Recht  der  Aktiengesellschaften.
            
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