Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

530  eine -
  Abänderung  erlitten.  In  jenem  Gesetze  wurde  der  in
der  Prozeß=Ordnung  für  die  Exekutions=Instanz  vorgeschriebene ¬
  monitorische  Zahlungsbefehl  aufgehoben,  und
als  Folge  hiervon  bestimmt,  daß  alle  Anträge  des  Exekutionssuchers, ¬
  die  nach  §.  22.  der  Verordnung  vom  4.  März
1834.  erst  dann  zulässig  waren,  wenn  die  im  Zahlungsbefehle ¬
  bestimmte  Frist  abgelaufen  war,  fortan  schon  dann
statthaft  sein  sollen,  wenn  die  Exekution  zulässig.  Hiernach -
  ist  also  der  doppelte  Weg  noch  immer  nachgelassen,
nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  die  Zahlungsfrist  fortgefallen ¬
  ist:
a)  der  Gläubiger  wendet  sich  an  den  Hypothekenrichter
direkt,  wo  er  nur  eine  protestativische  Eintragung
erlangt.  Ist  das  Erkenntniß  durch  ordentliches
Rechtsmittel  anzufechten,  so  wird  das  Attest  der
Rechtskraft  erforderlich.  Ist  das  Erkenntniß  nur  vorläufig ¬
  vollstreckbar,  so  genügt  eine  beglaubigte  Abschrift ¬
  des  Erkenntnisses.  Diese  protestativische  Eintragung ¬
  wird  aber  gelöscht,  wenn  nicht  innerhalb
3.  Monaten  der  Antrag  auf  Umschreibung  in  eine
Hypothek  vom  Prozeßrichter  eingeht;
b)
der  Gläubiger  wendet  sich  an  den  Prozeßrichter.  Ist
das  Urtheil  rechtskräftig,  so  wird  eine  definitive  Eintragung ¬
  auf  diesem  Wege  bewirkt.  Ist  das  Erkenntniß ¬
  nur  vorläufig  vollstreckbar,  so  wird  auf  diesem
Wege  zwar  nur  eine  protestatio  pro  conservando
jure  et  loco  erwirkt;  allein  diese  wird  nicht  von
Amtswegen  gelöscht.  —  Reskript  vom  13.  November
1835.  (Jahrb.  Bd.  46.  S.  562.)  und  Evelt  GerichtsVerfassung ¬
  und  Zivil=Prozeß  in  Preußen  dritte
Auflage  §.  284.
VI.
In  Betreff  der  Eheschließung  der  evangelischen  Preuß.
Unterthanen  in  außereuropäischen  Ländern  beim  Mangel
evangelischer  Geistlichen,  wurde  durch  eine  RegierungsVorlage ¬
  unter  Zustimmung  der  Kammern  die  Anordnung
            
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