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Abänderung erlitten. In jenem Gesetze wurde der in
der Prozeß=Ordnung für die Exekutions=Instanz vorgeschriebene ¬
monitorische Zahlungsbefehl aufgehoben, und
als Folge hiervon bestimmt, daß alle Anträge des Exekutionssuchers, ¬
die nach §. 22. der Verordnung vom 4. März
1834. erst dann zulässig waren, wenn die im Zahlungsbefehle ¬
bestimmte Frist abgelaufen war, fortan schon dann
statthaft sein sollen, wenn die Exekution zulässig. Hiernach -
ist also der doppelte Weg noch immer nachgelassen,
nur mit dem Unterschiede, daß die Zahlungsfrist fortgefallen ¬
ist:
a) der Gläubiger wendet sich an den Hypothekenrichter
direkt, wo er nur eine protestativische Eintragung
erlangt. Ist das Erkenntniß durch ordentliches
Rechtsmittel anzufechten, so wird das Attest der
Rechtskraft erforderlich. Ist das Erkenntniß nur vorläufig ¬
vollstreckbar, so genügt eine beglaubigte Abschrift ¬
des Erkenntnisses. Diese protestativische Eintragung ¬
wird aber gelöscht, wenn nicht innerhalb
3. Monaten der Antrag auf Umschreibung in eine
Hypothek vom Prozeßrichter eingeht;
b)
der Gläubiger wendet sich an den Prozeßrichter. Ist
das Urtheil rechtskräftig, so wird eine definitive Eintragung ¬
auf diesem Wege bewirkt. Ist das Erkenntniß ¬
nur vorläufig vollstreckbar, so wird auf diesem
Wege zwar nur eine protestatio pro conservando
jure et loco erwirkt; allein diese wird nicht von
Amtswegen gelöscht. — Reskript vom 13. November
1835. (Jahrb. Bd. 46. S. 562.) und Evelt GerichtsVerfassung ¬
und Zivil=Prozeß in Preußen dritte
Auflage §. 284.
VI.
In Betreff der Eheschließung der evangelischen Preuß.
Unterthanen in außereuropäischen Ländern beim Mangel
evangelischer Geistlichen, wurde durch eine RegierungsVorlage ¬
unter Zustimmung der Kammern die Anordnung