Full text : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (4)

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ob  sich  ein  annehmlicherer  Kaͤufer  gefunden  hat;  oder
nicht.
Jm  letztern  Fall  behält  der  Käufer  die  Sa=  |  |
che  unwiderruflich.  —
Jm  ersten  Fall  hingegen  ist
weiter  zu  unterscheiden.  Entweder  ist  das  pactum
addictionis  in  diem  in  der  Maaße  eingegangen  worden, ¬
  daß  sodann,  wenn  sich  ein  besserer  Kaͤufer  finden
würde,  der  Kauf  für  nicht  geschlossen  geachtet  werden =
  soll;  oder  nicht,  sondern  man  hat  sich  blos  die
Freyheit  vorbehalten,  ihn  sodann  wiederaufheben  zu
können.  —  Dort  fallt  das  Eigenthum  der  verkauften
Sache  an  den  Verkaͤufer  von  selbst  wieder  zuruck;  emtio ¬
  venditio  resolvitur  ex  tunc,  das  heißt;  der
Kaufcontract  faͤllt  dergestalt  wieder  weg,  daß  er  schon
von  der  Zeit  an,  da  er  errichtet  worden,  fuͤr  gar  nicht
geschlossen  geachtet  wird.  Daher  kan  der  Verkaͤufer
die  verkaufte  Sache  nicht  nur  mit  allen  Nutzungen  von
dem  Kaͤufer  zuruͤckfordern,  sondern  auch  von  einem
jeden  Besitzer  vindiciren.  Hat  der  Käufer  allenfalls
während  der  Zeit  die  Sache  mit  einem  Pfandrecht,
oder  mit  einer  Dienstbarkeit  beschwert;  so  erloͤscht  dieses ¬
  alles  miteinander  m).  Daß  der  Verkaͤufer  die  Sache ¬
  von  einem  jeden  Besitzer  vindiciren  kan  —  dieses
gereicht  dem  Verkaͤufer  besonders  dann  zum  Vortheil,
wenn  sie  der  Kaͤufer  waͤhrend  der  Zeit  veraͤußert  haben
sollte,  oder  uͤber  dessen  Vermoͤgen  ein  Concurs  entstanden ¬
  ist,  denn  da  braucht  der  Kaͤufer  sich  nicht  in  den
Concurs  einzulassen,  sondern  er  kan  die  sub  conditione ¬
  resolutiva  verkaufte  Sache  vindiciren,  weil  es
seine  und  nicht  des  Schuldners  Sache  ist.  —  Im
zweyren  Fall  aber  kan  der  Verkäufer  die  Sache  zwar
auch  von  dem  Käufer  wieder  zurückfordern,  weil  der
Contract  wegen  des  sich  eingefundenen  bessern  Käufers
wiederaufgehoben  worden;  allein  die  Mutzungen  der
Sache
m)  L.  4.  §.  3.  D.  de  in  diem  addiet.
            
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