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ob sich ein annehmlicherer Kaͤufer gefunden hat; oder
nicht.
Jm letztern Fall behält der Käufer die Sa= | |
che unwiderruflich. —
Jm ersten Fall hingegen ist
weiter zu unterscheiden. Entweder ist das pactum
addictionis in diem in der Maaße eingegangen worden, ¬
daß sodann, wenn sich ein besserer Kaͤufer finden
würde, der Kauf für nicht geschlossen geachtet werden =
soll; oder nicht, sondern man hat sich blos die
Freyheit vorbehalten, ihn sodann wiederaufheben zu
können. — Dort fallt das Eigenthum der verkauften
Sache an den Verkaͤufer von selbst wieder zuruck; emtio ¬
venditio resolvitur ex tunc, das heißt; der
Kaufcontract faͤllt dergestalt wieder weg, daß er schon
von der Zeit an, da er errichtet worden, fuͤr gar nicht
geschlossen geachtet wird. Daher kan der Verkaͤufer
die verkaufte Sache nicht nur mit allen Nutzungen von
dem Kaͤufer zuruͤckfordern, sondern auch von einem
jeden Besitzer vindiciren. Hat der Käufer allenfalls
während der Zeit die Sache mit einem Pfandrecht,
oder mit einer Dienstbarkeit beschwert; so erloͤscht dieses ¬
alles miteinander m). Daß der Verkaͤufer die Sache ¬
von einem jeden Besitzer vindiciren kan — dieses
gereicht dem Verkaͤufer besonders dann zum Vortheil,
wenn sie der Kaͤufer waͤhrend der Zeit veraͤußert haben
sollte, oder uͤber dessen Vermoͤgen ein Concurs entstanden ¬
ist, denn da braucht der Kaͤufer sich nicht in den
Concurs einzulassen, sondern er kan die sub conditione ¬
resolutiva verkaufte Sache vindiciren, weil es
seine und nicht des Schuldners Sache ist. — Im
zweyren Fall aber kan der Verkäufer die Sache zwar
auch von dem Käufer wieder zurückfordern, weil der
Contract wegen des sich eingefundenen bessern Käufers
wiederaufgehoben worden; allein die Mutzungen der
Sache
m) L. 4. §. 3. D. de in diem addiet.