Volltext : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in vergleichender Darstellung mit den ausländischen und den früheren österreichischen Wechselgesetzen

Allgemeine  Wechsel=Ordnung.
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Der  Zuziehung  von  Zeugen  und  eines  Protocollführers  bedarf  es
dabei  nicht.
(S.  239.
4.  Holstein.  Wechsel=Ordnung  vom  25.  März  1853.
§.  90.  Der  Wechselprotest  ist  von  einem  öffentlichen  Notar  oder  von
einem  das  Richteramt  bekleidenden  Beamten,  welcher  aber  nicht  der  Wechselrichter
des  Ortes  sein  darf,  oder  dem  Staatssecretär  in  den  Städten  oder  den  mit  königlicher ¬
  Bestallung  versehenen  Actuaren  und  Kirchspielvögten  in  den  Landdistricten
aufzunehmen.  Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protocollführers  bedarf
es  dabei  nicht.
Insoweit  die  Vorschriften  über  den  Gebrauch  des  Stämpelpapiers  in  Betracht ¬
  kommen,  ist  der  Protest  auf  einem  Stämpelbogen  2.  Classe,  Nr.  4,  ohne
Rücksicht  auf  die  Summengröße  auszufertigen.
5.  Lauenburg.  Der  Art.  87  lautet:
Der  Wechselprotest  ist  von  einem  Notar  oder  von  einem  das  Richteramt
bekleidenden  Beamten,  welcher  aber  nicht  der  Wechselrichter  des  Ortes  sein  darf.
oder  dem  Stadtsecretär  in  den  Städten  aufzunehmen.
Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protocollführers  bedarf  es  dabei  nicht.
6.  Lippe=Detmold,  Einführungs=Ordnung,  §.  2.
Zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  (Art.  87  der  WO.)  sind  die  Einzelrichter, ¬
  also  bis  zur  erfolgten  Umstaltung  der  Gerichtsverfassung  die  Stadtgerichte
und  Aemter,  zu  Lemgo  der  Magistrat  und  das  „herrschaftliche  und  Stadtgericht,
berechtigt  und  verpflichtet.  Die  Anträge  auf  Protesterhebung  können  bei  ihnen
an  jedem  Tage,  mit  Ausschluß  der  Sonn-  und  Festtage,  angebracht  werden.
Die  Gerichte  haben  dabei  die  in  dem  Art.  87  bis  90  der  WO.  enthaltenen
Vorschriften  zu  beachten,  demnach  auch  sofort  das  über  die  aufgenommenen  Proteste ¬
  zu  führende  Register  anzulegen.
Für  die  Protestaufnahme  sind  15  Sgr.  an  Taxe  und  2½  Sgr.  an  Stämpelgebühren ¬
  zu  berechnen.
7.  Meiningen.  Einführungs=Ordnung.
§.  2.  Zur  Aufnahme  von  Protesten  ist  jedes  Untergericht  in  seinem  Bezirk
ermächtigt,  auch  wenn  der  Protest  gegen  Personen  gerichtet  ist,  welche  nicht  unter
der  Gerichtsbarkeit  desselben  stehen.
8.  Nassau.  Einführungs=Ordnung.
§.  4.  Der  Protest  wird  zufolge  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1811  von
dem  betreffenden  Landoberschultheißen  aufgenommen.
9.  Oldenburg.  Zusatz  zur  WO.  vom  31.  März  1849,  Art.  102,
Die  in  der  WO.  erwähnten  Geschäfte  der  Notare  oder  Gerichtsbeamten
werden  den  zur  Aufnahme  der  Acte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  befugten  Personen ¬
  zugewiesen.
10.
Preußen.  Einführungs=Ordnung,  §.  3.
Zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Proteste  aufnehmen  können,  gehören  im
Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  auch  die  Gerichtsvollzieher.
11.  Waldeck.  Einführungs=Ordnung  vom  30.  Mai  1849,  §.  2.
Zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  ist  jedes  Mitglied  eines  Untergerichts
berechtigt  und  verpflichtet.  Die  Anträge  auf  Protesterhebung  können  an  jedem
Tage,  mit  Ausnahme  der  Sonn-  und  Festtage,  angebracht  werden.
Für  die  Protestaufnahme  sind  einschließlich  des  Stämpels  15  Sgr.  der
Sportelcasse  zu  berechnen.
12.  Württemberg.  Einführungs=Ordnung,  §.  9.
Ist  der  Bezirksnotar  verhindert,  Proteste  aufzunehmen,  so  hat  derjenige
Notar  der  Aufforderung  zu  genügen,  welcher  dem  Orte  der  Aufnahme  zunächst
wohnt.  Wäre  dieser  Ort  der  Sitz  des  Bezirksgerichtes,  ohne  daß  ein  weiterer
Notar  dort  wohut,  so  hat  der  Gerichtsactuar  einzutreten.
            
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