Allgemeine Wechsel=Ordnung.
352
Der Zuziehung von Zeugen und eines Protocollführers bedarf es
dabei nicht.
(S. 239.
4. Holstein. Wechsel=Ordnung vom 25. März 1853.
§. 90. Der Wechselprotest ist von einem öffentlichen Notar oder von
einem das Richteramt bekleidenden Beamten, welcher aber nicht der Wechselrichter
des Ortes sein darf, oder dem Staatssecretär in den Städten oder den mit königlicher ¬
Bestallung versehenen Actuaren und Kirchspielvögten in den Landdistricten
aufzunehmen. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protocollführers bedarf
es dabei nicht.
Insoweit die Vorschriften über den Gebrauch des Stämpelpapiers in Betracht ¬
kommen, ist der Protest auf einem Stämpelbogen 2. Classe, Nr. 4, ohne
Rücksicht auf die Summengröße auszufertigen.
5. Lauenburg. Der Art. 87 lautet:
Der Wechselprotest ist von einem Notar oder von einem das Richteramt
bekleidenden Beamten, welcher aber nicht der Wechselrichter des Ortes sein darf.
oder dem Stadtsecretär in den Städten aufzunehmen.
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protocollführers bedarf es dabei nicht.
6. Lippe=Detmold, Einführungs=Ordnung, §. 2.
Zur Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 87 der WO.) sind die Einzelrichter, ¬
also bis zur erfolgten Umstaltung der Gerichtsverfassung die Stadtgerichte
und Aemter, zu Lemgo der Magistrat und das „herrschaftliche und Stadtgericht,
berechtigt und verpflichtet. Die Anträge auf Protesterhebung können bei ihnen
an jedem Tage, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage, angebracht werden.
Die Gerichte haben dabei die in dem Art. 87 bis 90 der WO. enthaltenen
Vorschriften zu beachten, demnach auch sofort das über die aufgenommenen Proteste ¬
zu führende Register anzulegen.
Für die Protestaufnahme sind 15 Sgr. an Taxe und 2½ Sgr. an Stämpelgebühren ¬
zu berechnen.
7. Meiningen. Einführungs=Ordnung.
§. 2. Zur Aufnahme von Protesten ist jedes Untergericht in seinem Bezirk
ermächtigt, auch wenn der Protest gegen Personen gerichtet ist, welche nicht unter
der Gerichtsbarkeit desselben stehen.
8. Nassau. Einführungs=Ordnung.
§. 4. Der Protest wird zufolge der Verordnung vom 16. Juni 1811 von
dem betreffenden Landoberschultheißen aufgenommen.
9. Oldenburg. Zusatz zur WO. vom 31. März 1849, Art. 102,
Die in der WO. erwähnten Geschäfte der Notare oder Gerichtsbeamten
werden den zur Aufnahme der Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit befugten Personen ¬
zugewiesen.
10.
Preußen. Einführungs=Ordnung, §. 3.
Zu den Gerichtsbeamten, welche Proteste aufnehmen können, gehören im
Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln auch die Gerichtsvollzieher.
11. Waldeck. Einführungs=Ordnung vom 30. Mai 1849, §. 2.
Zur Aufnahme von Wechselprotesten ist jedes Mitglied eines Untergerichts
berechtigt und verpflichtet. Die Anträge auf Protesterhebung können an jedem
Tage, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, angebracht werden.
Für die Protestaufnahme sind einschließlich des Stämpels 15 Sgr. der
Sportelcasse zu berechnen.
12. Württemberg. Einführungs=Ordnung, §. 9.
Ist der Bezirksnotar verhindert, Proteste aufzunehmen, so hat derjenige
Notar der Aufforderung zu genügen, welcher dem Orte der Aufnahme zunächst
wohnt. Wäre dieser Ort der Sitz des Bezirksgerichtes, ohne daß ein weiterer
Notar dort wohut, so hat der Gerichtsactuar einzutreten.