Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 3 (1843))

Rec.  über  Edlauer's  Erklärung  des  Str.  G.  über  Gef.  Uebertr.  I.  Bd.  209
schiedenartig  behandelter  Fälle  eine  positive  Erläuterung  der  §§.  365  und  366  rücksichtlich -
  der  Monopolsgegenstände  erfolgen  dürfte.  Allein  ohne  eine  solche  positive
Erklärung  im  Sinne  der  strengeren  Bestrafung  kann  man,  ohne  den  Vorwurf  einer
verkehrten  Auffassung  des  deutlichen  Gesetzes  zu  verdienen,  nicht  zugeben,  daß
auch  bei  Gefällsübertretungen,  die  keine  Gefällsverkürzungen  sind,  die  Zuschläge
zur  Zollgebühr  in  die  Strafgrundlage  einzubeziehen  seien.
Zur  Rechtfertigung  der  entgegengesetzten  Meinung  stützte  man  sich  gewöhnlich
auf  den  Zweck,  den  Grund,  auf  dem  die  Strafsanction  der  9§.  365  und  366
beruht,  und  welcher  darin  liege,  zu  verhindern,  daß  die  außer  Handel  gesetzten,
wenn  gleich  gesetzmäßig  bezogenen  Waaren  nicht  gegen  das  Verbot,  welches  sie
vom  allgemeinen  Verkehre  ausschließt,  in  den  Handel  gebracht  werden.  Zugegeben,
daß  dies  der  richtige  und  einzige  Grund  der  §§.  365  und  366  sei,  so  ist  noch
immer  nicht  die  Nothwendigkeit  dargethan,  damit  die  strengere  Auslegung  dieser
beiden  C.  zu  motiviren.  Denn  wird  ein  gesetzmäßig  bezogener  Monopolsgegenstand -
  (Tabak)  wirklich  gegen  die  Vorschrift  veräußert,  so  ist  ein  Concurrenzfall -
  vorhanden,  weil  auch  der  §.  316  die  verbotwidrige  Veräußerung  von
Monopolsgegenständen  einer  Art,  die  in  dem  gefällsämtlichen  Verschleißtarife
nicht  enthalten  sind,  als  schwere  Gefällsübertretungen  erklärt,  welche  nach  F9.  263
und  266  mit  dem  zwei=  bis  zwölfachen  Betrage  der  Verbrauchsabgabe  (der
Licenzgebühr)  bestraft  wird.  Durch  diese  Bestrafung  findet  das  Gefälle  einen  hinreichenden -
  Schutz,  ohne  daß  es  einer  strengeren  Strafbestimmung  nach  den  §9.
365  und  366  bedürfte.
Andererseits  müssen  die  Gegner  auch  wieder  zugeben,  daß  es  empfindlich
genug  ist,  wenn  Jemand,  der  sich  zum  Bezuge  von  Cigarren  die  erforderliche
ämtliche  Bewilligung  erwirkt,  für  jedes  Pfund  die  entfallende  Gebühr  mit  2  Gulden
54  Kr.  entrichtet,  die  Bolleten  auf  seinen  Namen  gelöset,  und  überhaupt  allen
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  bei  dem  rechtmäßigen  Bezuge  entsprochen  hat,
bloß  deshalb,  weil  er  die  Eigarren  nicht  in  seiner  Wohnung  liegen  hatte,  also
nur  wegen  einer  Förmlichkeit,  eine  Strafe,  in  dem  gegebenen  Falle  mit
40  Gulden  C.  M.  erlegen  muß,  welche  unter  erschwerenden  Umständen  bis
auf  80  Gulden  erhöht  werden  kann.  Es  wäre  bei  dem  dargestellten  rechtlichen
Vorgange  kaum  als  eine,  dem  Vergehen  angemessene  Strafe  zu  erkennen,
wenn  die  Verletzung  jener  Förmlichkeit  gar  mit  290  bis  580  Gulden  geahndet
würde.  Eine  solche  Strafsanction  stünde  zu  dem  Vergehen  ungefähr  in  dem  gleichen
Verhältnisse,  wie  nach  dem,  noch  vor  einigen  Jahren  in  England  bestandenen
Gesetze  die  Todesstrafe  zu  einem  Diebstahle  von  mehr  als  20  Schilling.  Eine
solche  Strenge  scheint  unserem  Gef.  Str.  G.  fremd  zu  sein,  wie  so  viele  andere
Verfügungen  zur  Genüge  beweisen.  Mögen  nur  diejenigen,  welche  die  strengere
Bestrafung  vertheidigen,  nicht  selbst  einmal  persönlich  den  §§.  365  und  366  verfallen,
um  durch  deren  eigene  Anwendung  erst  die  Unverhältnißmäßigkeit  der  strengeren
Strafe  zu  dem  Vergehen  gegen  eine  Förmlichkeit  erkennen  und  empfinden  zu  müssen.
In  den  jetzigen  Zeiten  ist  das  Geld  eine  theure  Waare.
Max-Planck-Institut  für
uroi
            
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