Rec. über Edlauer's Erklärung des Str. G. über Gef. Uebertr. I. Bd. 209
schiedenartig behandelter Fälle eine positive Erläuterung der §§. 365 und 366 rücksichtlich -
der Monopolsgegenstände erfolgen dürfte. Allein ohne eine solche positive
Erklärung im Sinne der strengeren Bestrafung kann man, ohne den Vorwurf einer
verkehrten Auffassung des deutlichen Gesetzes zu verdienen, nicht zugeben, daß
auch bei Gefällsübertretungen, die keine Gefällsverkürzungen sind, die Zuschläge
zur Zollgebühr in die Strafgrundlage einzubeziehen seien.
Zur Rechtfertigung der entgegengesetzten Meinung stützte man sich gewöhnlich
auf den Zweck, den Grund, auf dem die Strafsanction der 9§. 365 und 366
beruht, und welcher darin liege, zu verhindern, daß die außer Handel gesetzten,
wenn gleich gesetzmäßig bezogenen Waaren nicht gegen das Verbot, welches sie
vom allgemeinen Verkehre ausschließt, in den Handel gebracht werden. Zugegeben,
daß dies der richtige und einzige Grund der §§. 365 und 366 sei, so ist noch
immer nicht die Nothwendigkeit dargethan, damit die strengere Auslegung dieser
beiden C. zu motiviren. Denn wird ein gesetzmäßig bezogener Monopolsgegenstand -
(Tabak) wirklich gegen die Vorschrift veräußert, so ist ein Concurrenzfall -
vorhanden, weil auch der §. 316 die verbotwidrige Veräußerung von
Monopolsgegenständen einer Art, die in dem gefällsämtlichen Verschleißtarife
nicht enthalten sind, als schwere Gefällsübertretungen erklärt, welche nach F9. 263
und 266 mit dem zwei= bis zwölfachen Betrage der Verbrauchsabgabe (der
Licenzgebühr) bestraft wird. Durch diese Bestrafung findet das Gefälle einen hinreichenden -
Schutz, ohne daß es einer strengeren Strafbestimmung nach den §9.
365 und 366 bedürfte.
Andererseits müssen die Gegner auch wieder zugeben, daß es empfindlich
genug ist, wenn Jemand, der sich zum Bezuge von Cigarren die erforderliche
ämtliche Bewilligung erwirkt, für jedes Pfund die entfallende Gebühr mit 2 Gulden
54 Kr. entrichtet, die Bolleten auf seinen Namen gelöset, und überhaupt allen
vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei dem rechtmäßigen Bezuge entsprochen hat,
bloß deshalb, weil er die Eigarren nicht in seiner Wohnung liegen hatte, also
nur wegen einer Förmlichkeit, eine Strafe, in dem gegebenen Falle mit
40 Gulden C. M. erlegen muß, welche unter erschwerenden Umständen bis
auf 80 Gulden erhöht werden kann. Es wäre bei dem dargestellten rechtlichen
Vorgange kaum als eine, dem Vergehen angemessene Strafe zu erkennen,
wenn die Verletzung jener Förmlichkeit gar mit 290 bis 580 Gulden geahndet
würde. Eine solche Strafsanction stünde zu dem Vergehen ungefähr in dem gleichen
Verhältnisse, wie nach dem, noch vor einigen Jahren in England bestandenen
Gesetze die Todesstrafe zu einem Diebstahle von mehr als 20 Schilling. Eine
solche Strenge scheint unserem Gef. Str. G. fremd zu sein, wie so viele andere
Verfügungen zur Genüge beweisen. Mögen nur diejenigen, welche die strengere
Bestrafung vertheidigen, nicht selbst einmal persönlich den §§. 365 und 366 verfallen,
um durch deren eigene Anwendung erst die Unverhältnißmäßigkeit der strengeren
Strafe zu dem Vergehen gegen eine Förmlichkeit erkennen und empfinden zu müssen.
In den jetzigen Zeiten ist das Geld eine theure Waare.
Max-Planck-Institut für
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