2. Kap. Von den Körperschaften.
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17) Organisches Statut vom 18. Jan. 1829. §. 30. Vgl. Bd. I. §. 208.
18) Gesetz vom 3. April 1828 Art. 1.
§. 772.
V. Die Kirchen.
a) Die Kirchen als Rechtssubjecte.
Als religiöse Gemeinschaften mit der Berechtigung zu öffentlichem ¬
gemeinsamem Gottesdienste sind in Württemberg anerkannt
die evangelisch=lutherische, die katholische und die reformirte Kirche!),
welche letztere jedoch in den meisten Gemeinden mit der lutherischen
äußerlich vereinigt ist?), ferner seit 1828 die jüdische Kirches
Unter Kirche ist hier verstanden die Gesammtheit der Bekenner einer
und derselben von dem Staate anerkannten Glaubenslehre. Auch
die Kirche in diesem weiteren Sinn erscheint als Rechtssubject, sofern ¬
sie zu einer Gesammtheit äußerlich verbunden und in dieser ¬
Gesammtheit von den Staatsgesetzen anerkannt und gewährleistet ¬
ist. Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten ¬
sind verfassungsmäßig der Autonomie einer jeden
Kirche überlassen*). In der Regel treten jedoch privatrechtlich nicht
die Gesammtkirchen heraus, sondern die einzelnen Kirchengemeinden,
welche zum Zwecke der gemeinsamen Gottesverehrung gebildet und
durch ihre eigenen Vorsteher vertreten sind. Diesen Kirchengemeinden ¬
kommt im Zweifel das Eigenthum an den Ortskirchen- und
Pfarrgebäuden, gleichwie an allen übrigen Lokalkirchengütern zu,
bei welchen nicht eine besondere Stiftung erweislich ist. Zur Errichtung ¬
einer Kirchengemeinde, welche mit der bürgerlichen Gemeinde ¬
nicht zu verwechseln ist, auch wenn die Mitglieder-ganz dieselben ¬
sind, gehört 1) ein Kirchspiel, d. h. eine Gemeinschaft von
Gläubigen desselben Bekenntnisses, welche in demselben gottesdienstlichen ¬
Gebäude (Kirche) die wesentlichen geistlichen Handlungen vollbringen ¬
soll"). 2) Hinreichende Ausstattung zur Bestreitung der kirchlichen
Bedürfnisse, sei es mittelst einer eigenen Fundation oder regelmäßiger
Beiträge der Kirchengenossen"); diese Mittel müssen ohne Beschwerde
der Bekenner einer andern Confession und ihrer Kirchenfonds aufgebracht ¬
werden'). 3) Genehmigung der Staatsregierung nach
vorgängiger Vernehmung der Kirchenbehörde 3). Eben dieses ist auch
nothwendig zur Auflösung oder Veränderung einer Kirchengemeinde9).
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