Volltext : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (3)

2.  Kap.  Von  den  Körperschaften.
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17)  Organisches  Statut  vom  18.  Jan.  1829.  §.  30.  Vgl.  Bd.  I.  §.  208.
18)  Gesetz  vom  3.  April  1828  Art.  1.
§.  772.
V.  Die  Kirchen.
a)  Die  Kirchen  als  Rechtssubjecte.
Als  religiöse  Gemeinschaften  mit  der  Berechtigung  zu  öffentlichem ¬
  gemeinsamem  Gottesdienste  sind  in  Württemberg  anerkannt
die  evangelisch=lutherische,  die  katholische  und  die  reformirte  Kirche!),
welche  letztere  jedoch  in  den  meisten  Gemeinden  mit  der  lutherischen
äußerlich  vereinigt  ist?),  ferner  seit  1828  die  jüdische  Kirches
Unter  Kirche  ist  hier  verstanden  die  Gesammtheit  der  Bekenner  einer
und  derselben  von  dem  Staate  anerkannten  Glaubenslehre.  Auch
die  Kirche  in  diesem  weiteren  Sinn  erscheint  als  Rechtssubject,  sofern ¬
  sie  zu  einer  Gesammtheit  äußerlich  verbunden  und  in  dieser ¬
  Gesammtheit  von  den  Staatsgesetzen  anerkannt  und  gewährleistet ¬
  ist.  Die  Anordnungen  in  Betreff  der  innern  kirchlichen  Angelegenheiten ¬
  sind  verfassungsmäßig  der  Autonomie  einer  jeden
Kirche  überlassen*).  In  der  Regel  treten  jedoch  privatrechtlich  nicht
die  Gesammtkirchen  heraus,  sondern  die  einzelnen  Kirchengemeinden,
welche  zum  Zwecke  der  gemeinsamen  Gottesverehrung  gebildet  und
durch  ihre  eigenen  Vorsteher  vertreten  sind.  Diesen  Kirchengemeinden ¬
  kommt  im  Zweifel  das  Eigenthum  an  den  Ortskirchen-  und
Pfarrgebäuden,  gleichwie  an  allen  übrigen  Lokalkirchengütern  zu,
bei  welchen  nicht  eine  besondere  Stiftung  erweislich  ist.  Zur  Errichtung ¬
  einer  Kirchengemeinde,  welche  mit  der  bürgerlichen  Gemeinde ¬
  nicht  zu  verwechseln  ist,  auch  wenn  die  Mitglieder-ganz  dieselben ¬
  sind,  gehört  1)  ein  Kirchspiel,  d.  h.  eine  Gemeinschaft  von
Gläubigen  desselben  Bekenntnisses,  welche  in  demselben  gottesdienstlichen ¬
  Gebäude  (Kirche)  die  wesentlichen  geistlichen  Handlungen  vollbringen ¬
  soll").  2)  Hinreichende  Ausstattung  zur  Bestreitung  der  kirchlichen
Bedürfnisse,  sei  es  mittelst  einer  eigenen  Fundation  oder  regelmäßiger
Beiträge  der  Kirchengenossen");  diese  Mittel  müssen  ohne  Beschwerde
der  Bekenner  einer  andern  Confession  und  ihrer  Kirchenfonds  aufgebracht ¬
  werden').  3)  Genehmigung  der  Staatsregierung  nach
vorgängiger  Vernehmung  der  Kirchenbehörde  3).  Eben  dieses  ist  auch
nothwendig  zur  Auflösung  oder  Veränderung  einer  Kirchengemeinde9).
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