Volltext : Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig: Von Rechtsgeschäften überhaupt und von Verträgen insbesondere, nach preußischem Rechte

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an  der  Sache  schon  vor  der  Eviktion  freiwillig  aufgegeben. ¬

Die  Regel,  daß  die  Eviktion  wirklich  erfolgt  sein
müsse,  ehe  man  daraus  Ansprüche  auf  Gewaͤhrleistung  herleiten ¬
  könne,  erleidet  einige  Modifikationen.
a)  Wenn  der  Veräußerer  wissentlich  und  ohne  den
Andern  davon  zu  unterrichten,  also  dolose  eine
fremde  Sache  veräußert  hat,  so  kann  der  |
Erwerber ¬
  noch  vor  erfolgter  Eviktion,  zwar  nicht  auf
den  Grund  eines  Anspruchs  auf  Gewährleistung,
doch  aber  wegen  des  gegen  ihn  verübten  Betruges =
  den  Vertrag  aufheben,  oder  nach  Bewandniß
der  Umstände  Entschädigung  fordern.  I.  5.  §.
349.  sqq.  Dasselbe  galt  im  röm.  Rechte  L.  4.
pr.  L.  30.  §.  1.  D.  de  act.  empt.  et  vend.
(19.  1.)
b)  Wenn  der  mit  dem  Anspruch  Bedrohte  seine
Gegenleistung  noch  nicht  entrichtet  hat,  so  kann
er  einen  verhältnißmäßigen  Theil  derselben  zu  seiner =
  Deckung  zurückbehalten,  und  dieses  der
Veräußerer  nur  durch  Bestellung  einer  hinlänglichen ¬
  Kaution  abwenden.  I.  11.  §.  222.  223.
Auch  kann  der  Erwerber  unbedenklich  vom  ganzen =
  Vertrage  zurücktreten,  wenn  der  Anspruch  des
Evincenten  und,  daß  dieser  klagen  werde,  evident
ist,  ehe  die  Uebergabe  der  in  Anspruch  genommenen =
  Sache  erfolgt,  oder  doch  die  Gegenleistung
gegeben  worden  ist,  wie  dies  aus  den  Inhalten
der  oben  allegirten  §§.  sich  ergiebt.
4.  Der  Empfänger  muß  dem  Geber  bei  erfolgtem  Anspruche =
  Seitens  des  Dritten  litem  denuncirt  haben.
I.  11.  §.  143.  sqq.  —  Diese  Aufforderung  zur  Theilnahme ¬
  kann  zwar  noch  bis  zur  Anmeldung  der  Appellation ¬
  erfolgen,  damit  aber  der  Geber  unbedingt
            
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