Objekt : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Anleitung zum Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen

Das  Recht  der  Foderungen.  Von  den  Foderungen  im  Allgemeinen.
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Spez.  Mot.  S.  781.  3.);  dahin  gehören  im  Besonderen  die  Pfandrechte  (das.  Anm.  39a.)
und  die  Verbürgungen.  Die  ersteren  anlangend,  vergl.  §.  384.  Cession  einer  Foderung ¬
  ohne  das  Pfandrecht  gilt  als  Verzicht  auf  letzteres,  s.  §.  456.  Uebertragung
desselben  auf  eine  andere  Foderung  ist  als  Bestellung  eines  neuen  zu  beurtheilen,
§.  384.  Dagegen  ist  Stellenwechsel  im  Vorrang  der  Hypotheken  möglich,  s.  §.  440.
Abtretung  der  Foderung  an  den  Bürgen,  ohne  die  der  an  den  Hauptschuldner,  ist
nach  gemeinem  Recht  insofern  gültig  und  wirksam,  als  nun  der  Cessionar  in  Folge
der  objectiven  Identität  beider  Foderungen  wie  ein  Correalgläubiger  neben  den
Cedenten  tritt  (welcher  seine  Foderung  an  den  Hauptschuldner  behält),  und  zur  Einziehung ¬
  des  identischen  Objects  beider  Foderungen  berechtigt  wird.  (S.  Civ.  R.
§.  128.  Anm.  39.)  Nach  dem  G.B.  steht  nichts  entgegen,  eine  Cession  der  Art  für
rechtlich  möglich  zu  halten,  und  sie  ist  auch  in  den  Spez.  Mot.  a.  a.  O  anerkannt.
Von  den  auf  positiver  gemeinrechtlicher  Vorschrift  ruhenden  Beschränkungen  der
Cessibilität  sind  weggefallen:  1)  Die  litigiösen  Foderungen  (Civ.  R.  §.  128.  III.
b.  2.).  2)  Die  Cessionen  der  Juden  an  Christen  (s.  das.  Nr.  3.).  3)  Die  durch  die
Lex  Anastasiana  gezogene  Beschränkung  (das.  4.),  welche  in  Sachsen  schon  frühe
durch  das  Gesetz  vom  9.  Januar  1838  aufgehoben  worden  ist.  4)  Die  Cessionen  der
Foderungen  gegen  bevormundete  Personen  an  deren  Vormünder  (s.  das.  1.).  Auf
das  Bedenkliche,  weshalb  diese  Cessionen  nach  gemeinem  Recht  verboten  sind,  ist  die
Vorschrift  des  §.  1909.  berechnet.
Zu  §.  965.  (Civ.  N.  §.  128.  III.  z.  A.  Anm.  17.  18.)  —  Gemeinrechtlich.
Zu  §.  966.  (Civ.  R.  §.  128.  III.  a.  2.  und  Anm.  32.  33.)  —  Gemeinrechtlich. ¬

Die  zweite  Alternative  ist  bereits  in  den  Bem.  zu  §.  964.  berührt  worden.
Zu  §.  967.  (Civ.  N.  §.  128.  Anm.  26.)  —  Zum  ersten  Satz.  Der  Gegensatz
zwischen  Abtretung  der  Klage  und  Abtretung  des  Rechts  läßt  sich  in  Betracht  der
ganzen  Grundanschauung  vom  Wesen  der  Cession  (s.  Bem.  zu  §.  953.)  entweder  nur
auf  die  zu  §.  962.,  erster  Absatz,  bemerkte  Möglichkeit  deuten,  daß,  nach  Wegfall  des
Erfodernisses  der  caussa  für  die  Cessionen,  sie  auch  als  Formen  für  ein  Mandat  zur
Anstellung  einer  Klage  benutzt  werden  können  —  oder  etwa  auch  auf  die  abgetretene
Einklagung  gewisser  Leistungen  aus  einem  Obligationsverhältniß,  namentlich  verfallener, ¬
  z.  B.  von  rückstelligen  Pachtgeldern  (s.  Civ.  R.  §.  128.  Anm.  18.)  oder  Alimenten ¬
  (das.  Anm.  31.).  Ein  anderer  Sinn  wird  sich  dem  Gegensatz  nicht  abgewinnen ¬
  lassen.
Zum  zweiten  Satz.  Nach  gemeinem  Recht  können  Eigenthum  und  andere
Sachenrechte  durch  Cession  nicht  übergehen,  sondern  nur  die  Eigenthumsklage,  wodurch ¬
  es  allerdings  zum  Erwerb  des  ersteren  kommen  kann,  wenn  dies  beabsichtigt
war.
Auch  hier  ist  m.  a.  W.,  da  der  die  Vindication  cedirende  Eigenthümer  nothwendig ¬

nicht  besitzt,  das  Foderungsverhältniß  zu  dem  Besitzer  als  den  Verletzer  deRechts ¬

Doch  herrschen  in  diesem  Gebiet  mehrfache
eigentliches  Object  der  Cession.
Meinungsverschiedenheiten,  s.  Civ.  R.  §.  128.  Anm.  26.  Der  zweite  Satz  beantwortet
nun  die  Hauptfrage  durch  eine  andere  Frage.  Prüft  man  diese  weiter,  so  scheint,  da
§.  966.  Setzt  eine  Forderung  zu  ihrer  GeltendArt ¬
  Gegenstände  der  Abtretung  sein,  sowohl  klag
machung  eine  nicht  übertragbare  Eigenschaft  des
bare,  als  noch  nicht  fällige,  bedingte  und  unge
wisse.
Berechtigten  voraus,  oder  würde  deren  Inhalt
durch  Leistung  an  einen  Anderen  geändert,  so  ist
§.  965.  Forderungen,  bei  welchen  der  Berechtigte ¬
  zugleich  Verpflichtungen  hat,  können  nicht
deren  Abtretung  unzulässig.
§.  967.  Die  Abtretung  einer  Klage  gilt  als  Abmit ¬
  den  Verpflichtungen  abgetreten  werden.  Ohne
tretung  des  Rechtes,  wegen  dessen  die  Klage  zudiese ¬
  Verpflichtungen  können  sie  abgetreten  wer
steht.  Wird  eine  Klage  auf  ein  Recht  an  einer
den,  vorbehältlich  der  dem  Schuldner  nach  §.  975.
zustehenden  Einreden.
Sache  abgetreten,  so  ist  nach  den  Vorschriften  über
            
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