Das Recht der Foderungen. Von den Foderungen im Allgemeinen.
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Spez. Mot. S. 781. 3.); dahin gehören im Besonderen die Pfandrechte (das. Anm. 39a.)
und die Verbürgungen. Die ersteren anlangend, vergl. §. 384. Cession einer Foderung ¬
ohne das Pfandrecht gilt als Verzicht auf letzteres, s. §. 456. Uebertragung
desselben auf eine andere Foderung ist als Bestellung eines neuen zu beurtheilen,
§. 384. Dagegen ist Stellenwechsel im Vorrang der Hypotheken möglich, s. §. 440.
Abtretung der Foderung an den Bürgen, ohne die der an den Hauptschuldner, ist
nach gemeinem Recht insofern gültig und wirksam, als nun der Cessionar in Folge
der objectiven Identität beider Foderungen wie ein Correalgläubiger neben den
Cedenten tritt (welcher seine Foderung an den Hauptschuldner behält), und zur Einziehung ¬
des identischen Objects beider Foderungen berechtigt wird. (S. Civ. R.
§. 128. Anm. 39.) Nach dem G.B. steht nichts entgegen, eine Cession der Art für
rechtlich möglich zu halten, und sie ist auch in den Spez. Mot. a. a. O anerkannt.
Von den auf positiver gemeinrechtlicher Vorschrift ruhenden Beschränkungen der
Cessibilität sind weggefallen: 1) Die litigiösen Foderungen (Civ. R. §. 128. III.
b. 2.). 2) Die Cessionen der Juden an Christen (s. das. Nr. 3.). 3) Die durch die
Lex Anastasiana gezogene Beschränkung (das. 4.), welche in Sachsen schon frühe
durch das Gesetz vom 9. Januar 1838 aufgehoben worden ist. 4) Die Cessionen der
Foderungen gegen bevormundete Personen an deren Vormünder (s. das. 1.). Auf
das Bedenkliche, weshalb diese Cessionen nach gemeinem Recht verboten sind, ist die
Vorschrift des §. 1909. berechnet.
Zu §. 965. (Civ. N. §. 128. III. z. A. Anm. 17. 18.) — Gemeinrechtlich.
Zu §. 966. (Civ. R. §. 128. III. a. 2. und Anm. 32. 33.) — Gemeinrechtlich. ¬
Die zweite Alternative ist bereits in den Bem. zu §. 964. berührt worden.
Zu §. 967. (Civ. N. §. 128. Anm. 26.) — Zum ersten Satz. Der Gegensatz
zwischen Abtretung der Klage und Abtretung des Rechts läßt sich in Betracht der
ganzen Grundanschauung vom Wesen der Cession (s. Bem. zu §. 953.) entweder nur
auf die zu §. 962., erster Absatz, bemerkte Möglichkeit deuten, daß, nach Wegfall des
Erfodernisses der caussa für die Cessionen, sie auch als Formen für ein Mandat zur
Anstellung einer Klage benutzt werden können — oder etwa auch auf die abgetretene
Einklagung gewisser Leistungen aus einem Obligationsverhältniß, namentlich verfallener, ¬
z. B. von rückstelligen Pachtgeldern (s. Civ. R. §. 128. Anm. 18.) oder Alimenten ¬
(das. Anm. 31.). Ein anderer Sinn wird sich dem Gegensatz nicht abgewinnen ¬
lassen.
Zum zweiten Satz. Nach gemeinem Recht können Eigenthum und andere
Sachenrechte durch Cession nicht übergehen, sondern nur die Eigenthumsklage, wodurch ¬
es allerdings zum Erwerb des ersteren kommen kann, wenn dies beabsichtigt
war.
Auch hier ist m. a. W., da der die Vindication cedirende Eigenthümer nothwendig ¬
nicht besitzt, das Foderungsverhältniß zu dem Besitzer als den Verletzer deRechts ¬
Doch herrschen in diesem Gebiet mehrfache
eigentliches Object der Cession.
Meinungsverschiedenheiten, s. Civ. R. §. 128. Anm. 26. Der zweite Satz beantwortet
nun die Hauptfrage durch eine andere Frage. Prüft man diese weiter, so scheint, da
§. 966. Setzt eine Forderung zu ihrer GeltendArt ¬
Gegenstände der Abtretung sein, sowohl klag
machung eine nicht übertragbare Eigenschaft des
bare, als noch nicht fällige, bedingte und unge
wisse.
Berechtigten voraus, oder würde deren Inhalt
durch Leistung an einen Anderen geändert, so ist
§. 965. Forderungen, bei welchen der Berechtigte ¬
zugleich Verpflichtungen hat, können nicht
deren Abtretung unzulässig.
§. 967. Die Abtretung einer Klage gilt als Abmit ¬
den Verpflichtungen abgetreten werden. Ohne
tretung des Rechtes, wegen dessen die Klage zudiese ¬
Verpflichtungen können sie abgetreten wer
steht. Wird eine Klage auf ein Recht an einer
den, vorbehältlich der dem Schuldner nach §. 975.
zustehenden Einreden.
Sache abgetreten, so ist nach den Vorschriften über