Volltext : Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (1)

I.  Buch:  Die  clericale  Zeit.  2.  Cap.
116
Freiheit  zu  verschaffen,  statt  an  das  Reichsgericht  anderswohin,
nämlich  an  sie  oder  den  Kurfürsten  Berufung  einzulegen.  Denn
„von  der  Berufung  wegen"  wurde  vorgeschlagen,  man  solle  sie  nicht
zulassen  „an  den  Kaiser",  sondern  „die  Freiheit  handhaben",  und
dem,  „der  appellirt",  solle  der  Richter  ein  Zeugniß  darüber  geben,
thue  er  es  nicht,  so  möge  der  Appellant  mit  zwei  oder  drei  Zeugen
beweisen,  daß  „seine  Appellation  geschehen  sei".
Kaum  kann  man  in  das  Werdende  der  Zustände  einen  besseren ¬
  Einblick  gewinnen,  als  durch  diese  urkundlich  festgestellten
Nachrichten  über  die  Verhandlungen  des  Landtags  von  1484.  Wie
im  Reich  die  Neuordnung  des  kaiserlichen  Kammergerichts  vorbereitet ¬
  wurde,  so  in  der  Mark  und  in  den  andern  deutschen
Territorien  die  Neuordnung  der  territoriellen  Kammer-  oder  Hofgerichte. ¬
  Wenn  der  Kaiser  die  Parteien  dahin  zu  laden  pflegte"
„wo  wir  dazumal  im  Reich  sein  werden",  wie  Jahrhunderte  zuvor
der  englische  König  mit  den  nämlichen  Worten:  „ubicunque  fuerimus ¬
  in  Anglia“2),  so  lud  der  Markgraf  von  Brandenburg  die  Parteien ¬
  nach  Berlin  oder  „wo  wir  alsdann  mit  Hof  sein  werden
Bei  Eintritt  des  Regierungswechsels  im  Jahre  1486  ist  hiernach ¬
  der  Zustand  der  Rechtsverwaltung  in  der  Mark  der,  daß  die
Prozeßleitung  und  Erkenntnißfällung  im  Wesentlichen  Sache  der  kurfürstlichen ¬
  gelehrten  und  nichtgelehrten  Räthe  ist.  Zu  diesen  Räthen
gehört  der  Kanzler;  er  steht  aber  nicht  an  ihrer  Spitze;  nur  insofern
nimmt  er  eine  Sonderstellung  ein,  als  ihm  die  „Kanzlei"  untergeben ¬
  ist,  in  welche  alle  amtlichen  Schriftstücke  eingehen*),  und  von
welcher  sie  ausgehen.  In  wichtigen  Sachen  entscheidet  der  Landesfürst ¬
  als  Gerichtsvorsitzender  mit;  wichtige  Sachen  sind  aber  vor
Allem  die  peinlichen;  sobald  sich  herausstellt,  daß  eine  Sache  peinlich
zu  verhandeln  ist,  enthalten  sich  daher  die  Räthe  der  Entscheidung  3).
*)  Stölzel,  Ztschr.  für  Rechtsgeschichte  Bd.  12  S.  263.
*)  Gneist  Bd.  1  S.  21.  32.
*)  Z.  B.  Raumer  cod.  cont.  Bd.  2  S.  139  (1480);  S.  143  (1481);  S.  185
(1483);  S.  188  (1484).
)  „Klage  und  Antwort  sollen  schriftlich  geschehen  und  übergeben  werden  in
unsres  gnädigen  Herrn  Canzlei“.  Raumer  cod.  cont.  Bd.  2  S.  148  (1481);
„So  alsdann  die  Schriften  vollzogen  sind,  sollen  sie  .  ..  in  unsres  gnädigen
Herrn  Canzlei  geschickt,  darauf  den  Parteien  ...  ein  Rechttag  gesetzt  werden
(das.  S.  185.  1483).
3)  Bergl.  Raumer  cod.  cont.  Bd.  2  S.  182.  Kühns  Bd.  1  S.  236.
            
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