I. Buch: Die clericale Zeit. 2. Cap.
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Freiheit zu verschaffen, statt an das Reichsgericht anderswohin,
nämlich an sie oder den Kurfürsten Berufung einzulegen. Denn
„von der Berufung wegen" wurde vorgeschlagen, man solle sie nicht
zulassen „an den Kaiser", sondern „die Freiheit handhaben", und
dem, „der appellirt", solle der Richter ein Zeugniß darüber geben,
thue er es nicht, so möge der Appellant mit zwei oder drei Zeugen
beweisen, daß „seine Appellation geschehen sei".
Kaum kann man in das Werdende der Zustände einen besseren ¬
Einblick gewinnen, als durch diese urkundlich festgestellten
Nachrichten über die Verhandlungen des Landtags von 1484. Wie
im Reich die Neuordnung des kaiserlichen Kammergerichts vorbereitet ¬
wurde, so in der Mark und in den andern deutschen
Territorien die Neuordnung der territoriellen Kammer- oder Hofgerichte. ¬
Wenn der Kaiser die Parteien dahin zu laden pflegte"
„wo wir dazumal im Reich sein werden", wie Jahrhunderte zuvor
der englische König mit den nämlichen Worten: „ubicunque fuerimus ¬
in Anglia“2), so lud der Markgraf von Brandenburg die Parteien ¬
nach Berlin oder „wo wir alsdann mit Hof sein werden
Bei Eintritt des Regierungswechsels im Jahre 1486 ist hiernach ¬
der Zustand der Rechtsverwaltung in der Mark der, daß die
Prozeßleitung und Erkenntnißfällung im Wesentlichen Sache der kurfürstlichen ¬
gelehrten und nichtgelehrten Räthe ist. Zu diesen Räthen
gehört der Kanzler; er steht aber nicht an ihrer Spitze; nur insofern
nimmt er eine Sonderstellung ein, als ihm die „Kanzlei" untergeben ¬
ist, in welche alle amtlichen Schriftstücke eingehen*), und von
welcher sie ausgehen. In wichtigen Sachen entscheidet der Landesfürst ¬
als Gerichtsvorsitzender mit; wichtige Sachen sind aber vor
Allem die peinlichen; sobald sich herausstellt, daß eine Sache peinlich
zu verhandeln ist, enthalten sich daher die Räthe der Entscheidung 3).
*) Stölzel, Ztschr. für Rechtsgeschichte Bd. 12 S. 263.
*) Gneist Bd. 1 S. 21. 32.
*) Z. B. Raumer cod. cont. Bd. 2 S. 139 (1480); S. 143 (1481); S. 185
(1483); S. 188 (1484).
) „Klage und Antwort sollen schriftlich geschehen und übergeben werden in
unsres gnädigen Herrn Canzlei“. Raumer cod. cont. Bd. 2 S. 148 (1481);
„So alsdann die Schriften vollzogen sind, sollen sie . .. in unsres gnädigen
Herrn Canzlei geschickt, darauf den Parteien ... ein Rechttag gesetzt werden
(das. S. 185. 1483).
3) Bergl. Raumer cod. cont. Bd. 2 S. 182. Kühns Bd. 1 S. 236.