Volltext : Berlepsch, Friedrich Ludwig von: Ueber die im Königreiche Westphalen erhaltenen gutsherrlichen Berechtigungen und über die Statthaftigkeit, sie durch possessorische Klagen bei den Friedensgerichten rechtsgeltend zu machen

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Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  aus  der  im  Königreich =
  Westphalen  beibehaltenen  Colonat=  und  Meierverfassung =
  entspringen.  Wollte  man  aber  auch  jene
Gesetzstelle  auf  sie  anwenden,  so  hat  der  eben  angezogene =
  Artikel  nichts  anders,  als  die  Zeit,  binnen  welcher =
  ein  possessorisches  Rechtsmittel  verjährt  wird,
verändert.  Er  enthaͤlt  gerade  dasjenige,  was  bei  dem
statthaften  Rechtsmittel  des  gestörten  Besitzes  (Spolium) -
  nach  dem  ehemaligen  Recht  und  Gerichtsgebrauch
zu  bescheinigen  erforderlich  war,  näͤmlich  die  beizubringende ¬
  Bescheinigung  eines  fehlerfreien  Besitzes  und  die
Stöͤrung  in  der  Ausuͤbung  desselben.  Dieser  Artikel
wiederholt  zudem  und  zu  allem  Ueberfluß  dasjenige
ausdrücklich,  was  schon  die  alten  Gesetze  nach  dem
Rechte  der  Vernunft  bestimmt  haben,  naͤmlich:
daß  der  Besitz  bloß  precär  gewesen  sey,  wird
nicht  vermuthet,  sondern  muß  von  dem  Beklagten ¬
  bewiesen  werden.
Uebrigens  mag  ein  Jeder  den  vierten  Titel  der
Westphaͤlischen  buͤrgerlichen  Prozeßordnung,  der  nur
sünf  Artikel  enthalt,  nachlesen,  um  sich  davon  zu  uͤberzeugen, ¬
  daß  er  gar  keine  Aenderungen  in  den  ehemaligen ¬
  Gerichtsordnungen  gemacht  hat,  welche  bei  dem
Colonat=  und  Meierwesen  zu  beobachten  sind;  da  sich
dieses  und  seine  daraus  entspringende  nothwendige  Folgen ¬
  durch  Königl.  Westphälische  Gesetze  ausdrücklich
erhalten  befinden,  wie  diese  Beibehaltung  sonnenklar
bewiesen  worden  ist.
XIV.
Das  bisher  Abgehandelte  vorangeschickt,  wird  man
nun  zu  der  Darlegung  desjenigen  Rechtsfalls  uͤbergehen
koͤnnen,  welcher  die  von  dem  Tribunal  erster  Instanz
zu  Goͤttingen  verweigerte  Zulaͤssigkeit  einer  possessorischen ¬
  Klage  wegen  der  eingestandenen  Abgabe  eines
            
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