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Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus der im Königreich =
Westphalen beibehaltenen Colonat= und Meierverfassung =
entspringen. Wollte man aber auch jene
Gesetzstelle auf sie anwenden, so hat der eben angezogene =
Artikel nichts anders, als die Zeit, binnen welcher =
ein possessorisches Rechtsmittel verjährt wird,
verändert. Er enthaͤlt gerade dasjenige, was bei dem
statthaften Rechtsmittel des gestörten Besitzes (Spolium) -
nach dem ehemaligen Recht und Gerichtsgebrauch
zu bescheinigen erforderlich war, näͤmlich die beizubringende ¬
Bescheinigung eines fehlerfreien Besitzes und die
Stöͤrung in der Ausuͤbung desselben. Dieser Artikel
wiederholt zudem und zu allem Ueberfluß dasjenige
ausdrücklich, was schon die alten Gesetze nach dem
Rechte der Vernunft bestimmt haben, naͤmlich:
daß der Besitz bloß precär gewesen sey, wird
nicht vermuthet, sondern muß von dem Beklagten ¬
bewiesen werden.
Uebrigens mag ein Jeder den vierten Titel der
Westphaͤlischen buͤrgerlichen Prozeßordnung, der nur
sünf Artikel enthalt, nachlesen, um sich davon zu uͤberzeugen, ¬
daß er gar keine Aenderungen in den ehemaligen ¬
Gerichtsordnungen gemacht hat, welche bei dem
Colonat= und Meierwesen zu beobachten sind; da sich
dieses und seine daraus entspringende nothwendige Folgen ¬
durch Königl. Westphälische Gesetze ausdrücklich
erhalten befinden, wie diese Beibehaltung sonnenklar
bewiesen worden ist.
XIV.
Das bisher Abgehandelte vorangeschickt, wird man
nun zu der Darlegung desjenigen Rechtsfalls uͤbergehen
koͤnnen, welcher die von dem Tribunal erster Instanz
zu Goͤttingen verweigerte Zulaͤssigkeit einer possessorischen ¬
Klage wegen der eingestandenen Abgabe eines