Recapit. und Vorschlag. §. 100.
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Gesetzgeber in diesem Falle für einen Bestimmungsgrund
für seine Willkühr ausser etwa der simpeln Vorstellung:
daß dreimal eben doch mehr als einmal sey, daß aber
auch dreimal recht viel und gleichsam die Nachsicht damit
erschöpft sey. Ferner haben allerdings die Hypothekengläubiger ¬
auf eine höhere Begünstigung Anspruch, als
bloße Chirographarien. Schon die politische Betrachtung
für die Aufrechthaltung des Credits des Hypothekenbuchs
fordert diese Berücksichtigung, und daß die Hypothekengläubiger, ¬
die nicht nur nach römischem Recht allein,
sondern auch nach modernen Ansichten von dem Umfange ¬
eines Hypothekenrechts ihr eignes Rechtsgebiet haben
nicht der Willkühr der Nicht-Hypothekarien ausgesetzt
werden, ist eben so rechtlich als billig. Auf der andern
Seite muß aber auch verhindert werden, daß jene nicht
wegwerfen, was sie nicht brauchen können, sondern gestatten, ¬
daß die Nichthypothekarien davon den möglichst
großen Vortheil zu ihrer Befriedigung sich verschaffen. —
Auch der Schuldner verdient Berücksichtigung, soweit sie
ihm unbeschadet der Gerechtigkeit irgend zu Theil werden
kann, schon nach dem richtigen Prinzip von den Grenzen ¬
der Zwangsvorkehr gegen ihn (§. 39.). Schonung
desselben und Erhaltung bei seinem Eigenthum, soweit
dieß nur irgend mit den Rechten der Gläubiger verträglich ¬
ist, ist daher der Billigkeit gemäß, und Forderung
an jede Gesetzgebung. Die römische Legislation geht
dießfalls mit einem preiswürdigen Beispiele voran. Die
langen Fristen, bis es wenigstens bei der Privatveräusserung ¬
zum Verkauf des Pfandes kam; unter gewissen
Umständen auch das Wiedereinlösungsrecht auf die lange ¬
Dauer von zwei Jahren; die Verpflichtung des
Gläubigers, bei der Pfandveräusserung mit Redlichkeit
zu Werke zu gehen, und dessen Stellung unter die Kategorie ¬
eines Mandatars des Schuldners -- dieß alles
deutet wenigstens darauf hin, daß das römische Recht