Volltext : Ueber den Concursprozeß (20)

Recapit.  und  Vorschlag.  §.  100.
213
Gesetzgeber  in  diesem  Falle  für  einen  Bestimmungsgrund
für  seine  Willkühr  ausser  etwa  der  simpeln  Vorstellung:
daß  dreimal  eben  doch  mehr  als  einmal  sey,  daß  aber
auch  dreimal  recht  viel  und  gleichsam  die  Nachsicht  damit
erschöpft  sey.  Ferner  haben  allerdings  die  Hypothekengläubiger ¬
  auf  eine  höhere  Begünstigung  Anspruch,  als
bloße  Chirographarien.  Schon  die  politische  Betrachtung
für  die  Aufrechthaltung  des  Credits  des  Hypothekenbuchs
fordert  diese  Berücksichtigung,  und  daß  die  Hypothekengläubiger, ¬
  die  nicht  nur  nach  römischem  Recht  allein,
sondern  auch  nach  modernen  Ansichten  von  dem  Umfange ¬
  eines  Hypothekenrechts  ihr  eignes  Rechtsgebiet  haben
nicht  der  Willkühr  der  Nicht-Hypothekarien  ausgesetzt
werden,  ist  eben  so  rechtlich  als  billig.  Auf  der  andern
Seite  muß  aber  auch  verhindert  werden,  daß  jene  nicht
wegwerfen,  was  sie  nicht  brauchen  können,  sondern  gestatten, ¬
  daß  die  Nichthypothekarien  davon  den  möglichst
großen  Vortheil  zu  ihrer  Befriedigung  sich  verschaffen.  —
Auch  der  Schuldner  verdient  Berücksichtigung,  soweit  sie
ihm  unbeschadet  der  Gerechtigkeit  irgend  zu  Theil  werden
kann,  schon  nach  dem  richtigen  Prinzip  von  den  Grenzen ¬
  der  Zwangsvorkehr  gegen  ihn  (§.  39.).  Schonung
desselben  und  Erhaltung  bei  seinem  Eigenthum,  soweit
dieß  nur  irgend  mit  den  Rechten  der  Gläubiger  verträglich ¬
  ist,  ist  daher  der  Billigkeit  gemäß,  und  Forderung
an  jede  Gesetzgebung.  Die  römische  Legislation  geht
dießfalls  mit  einem  preiswürdigen  Beispiele  voran.  Die
langen  Fristen,  bis  es  wenigstens  bei  der  Privatveräusserung ¬
  zum  Verkauf  des  Pfandes  kam;  unter  gewissen
Umständen  auch  das  Wiedereinlösungsrecht  auf  die  lange ¬
  Dauer  von  zwei  Jahren;  die  Verpflichtung  des
Gläubigers,  bei  der  Pfandveräusserung  mit  Redlichkeit
zu  Werke  zu  gehen,  und  dessen  Stellung  unter  die  Kategorie ¬
  eines  Mandatars  des  Schuldners  --  dieß  alles
deutet  wenigstens  darauf  hin,  daß  das  römische  Recht
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer