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Buch I. Kap. 1. Juristische Personen.
andere Stiftungen räumt man dieses Recht dem Staate in Folge
des Oberaufsichtsrechts ein 2). Die Wirksamkeit der Verwalter
hat theils die Verwaltung des Vermögens, theils die Verwendung
der Einkünfte nach dem Zwecke der Stiftung zum Gegenstande;
die Vermögensverwaltung kann andern Personen übertragen sein,
als die Kollation der Stiftungspräbenden 3). In beiden Beziehungen
ist zunächst die Bestimmung des Stifters maßgebend. In Ermangelung ¬
einer Bestimmung desselben haben die Verwalter milder
Stiftungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung gleiche Befugnisse,
wie die Verwalter des Kirchenguts *); bei sonstigen Stiftungen
sind die Befugnisse der Verwalter nach Analogie der von Vermögenskuratelen ¬
geltenden Grundsätze zu bemessen. Hieraus ergiebt sich
daß sie zur Vornahme aller Handlungen befugt sind, welche zur
Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens dienen. In
diesen Grenzen sind sie zur gerichtlichen Vertretung der Stiftung
als Kläger und Verklagte s), sowie zu Rechtsgeschäften jeder Art,
namentlich zum Erwerb Namens der Stiftung befugt. Die Pflicht
zur Erhaltung des Stiftungsvermögens ist, wenn nicht etwa der
Stifter die Beibehaltung gewisser Güter als Spezies vorschreibt,
in der Regel dahin zu verstehn, daß nur der Werth des Stiftungsvermögens ¬
zu erhalten, daher die Verwaltung zu Veränderungen
der Substanz berechtigt ist, welche das Werthverhältniß nicht zum
Nachtheil der Stiftung verändern. Diese Befugniß ist jedoch bei
milden Stiftungen durch das darauf anwendbare Verbot der
Veräußerung von Kirchengut und des Ausleihens von Kapitalien
gegen andere als hypothekarische Sicherheit s) beschränkt. Die
Verwendung der Einkünfte zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung
2) Pfeifer Jur. Pers. S. 148. Vgl. oben S. 215.
3) V. vom 24 Juli 1767. § 13. In dem vorgeschriebenen Stiftungsregister ¬
soll unter Anderem bemerkt werden „wer solche administrire, wer die
collatores“ u. s. w.
4) Sowohl nach gemeinem Recht, vgl. Eichhorn Kirchenrecht II. S. 810.
als nach bessischem Recht, vgl. Pfeiffer Kirchenrecht § 544 fag.
3) Die Prozeßvollmachten werden von den Verwaltern des Stiftungsvermögens
ausgestellt: vgl. Strippelmann IV. 2, 55. Nr. 16. V. vom 22. Dez. 1828.
§ 11, vom 17. Nov. 1829. § 15. b.
6) V. vom 16. März 1735, vom 29. Nov. 1749. § 4, 6. 7.