Full text : Kurhessisches Privatrecht (1)

298
Buch  I.  Kap.  1.  Juristische  Personen.
andere  Stiftungen  räumt  man  dieses  Recht  dem  Staate  in  Folge
des  Oberaufsichtsrechts  ein  2).  Die  Wirksamkeit  der  Verwalter
hat  theils  die  Verwaltung  des  Vermögens,  theils  die  Verwendung
der  Einkünfte  nach  dem  Zwecke  der  Stiftung  zum  Gegenstande;
die  Vermögensverwaltung  kann  andern  Personen  übertragen  sein,
als  die  Kollation  der  Stiftungspräbenden  3).  In  beiden  Beziehungen
ist  zunächst  die  Bestimmung  des  Stifters  maßgebend.  In  Ermangelung ¬
  einer  Bestimmung  desselben  haben  die  Verwalter  milder
Stiftungen  hinsichtlich  der  Vermögensverwaltung  gleiche  Befugnisse,
wie  die  Verwalter  des  Kirchenguts  *);  bei  sonstigen  Stiftungen
sind  die  Befugnisse  der  Verwalter  nach  Analogie  der  von  Vermögenskuratelen ¬
  geltenden  Grundsätze  zu  bemessen.  Hieraus  ergiebt  sich
daß  sie  zur  Vornahme  aller  Handlungen  befugt  sind,  welche  zur
Erhaltung  und  Vermehrung  des  Stiftungsvermögens  dienen.  In
diesen  Grenzen  sind  sie  zur  gerichtlichen  Vertretung  der  Stiftung
als  Kläger  und  Verklagte  s),  sowie  zu  Rechtsgeschäften  jeder  Art,
namentlich  zum  Erwerb  Namens  der  Stiftung  befugt.  Die  Pflicht
zur  Erhaltung  des  Stiftungsvermögens  ist,  wenn  nicht  etwa  der
Stifter  die  Beibehaltung  gewisser  Güter  als  Spezies  vorschreibt,
in  der  Regel  dahin  zu  verstehn,  daß  nur  der  Werth  des  Stiftungsvermögens ¬
  zu  erhalten,  daher  die  Verwaltung  zu  Veränderungen
der  Substanz  berechtigt  ist,  welche  das  Werthverhältniß  nicht  zum
Nachtheil  der  Stiftung  verändern.  Diese  Befugniß  ist  jedoch  bei
milden  Stiftungen  durch  das  darauf  anwendbare  Verbot  der
Veräußerung  von  Kirchengut  und  des  Ausleihens  von  Kapitalien
gegen  andere  als  hypothekarische  Sicherheit  s)  beschränkt.  Die
Verwendung  der  Einkünfte  zur  Erfüllung  des  Zwecks  der  Stiftung
2)  Pfeifer  Jur.  Pers.  S.  148.  Vgl.  oben  S.  215.
3)  V.  vom  24  Juli  1767.  §  13.  In  dem  vorgeschriebenen  Stiftungsregister ¬
  soll  unter  Anderem  bemerkt  werden  „wer  solche  administrire,  wer  die
collatores“  u.  s.  w.
4)  Sowohl  nach  gemeinem  Recht,  vgl.  Eichhorn  Kirchenrecht  II.  S.  810.
als  nach  bessischem  Recht,  vgl.  Pfeiffer  Kirchenrecht  §  544  fag.
3)  Die  Prozeßvollmachten  werden  von  den  Verwaltern  des  Stiftungsvermögens
ausgestellt:  vgl.  Strippelmann  IV.  2,  55.  Nr.  16.  V.  vom  22.  Dez.  1828.
§  11,  vom  17.  Nov.  1829.  §  15.  b.
6)  V.  vom  16.  März  1735,  vom  29.  Nov.  1749.  §  4,  6.  7.
            
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