Volltext : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

§  51.  Das  Hinderniß  der  Religionsverschiedenheit.
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an  Cäcilia,  die  an  Heiden  verheiratet  waren1.  Als  aber  die  erste
Begeisterung  allmählich  zu  erkalten  drohte,  begann  sich  eine  strengere
Auffassung  geltend  zu  machen,  wie  denn  der  hl.  Cyprian  solche  Verbindungen ¬
  als  eine  Prostitution  der  Glieder  Christi  an  die  Heiden?,
Tertullian  als  unzüchtige  Verhältnisse  3  brandmarkte.  Kaiser  Constantius ¬
  belegte  die  Ehe  zwischen  Christen  und  Juden  mit  der  Todesstrafe", ¬
  ohne  auch  die  Verbindung  zwischen  Christen  und  Heiden  zu  verbieten, ¬
  da  eben  die  Gefahr  der  Verführung  von  seiten  der  Juden  eine  viel
größere  war  als  von  seiten  der  Heiden.  Aus  demselben  Grunde  mißbilligt
auch  die  Synode  von  Elvira  (306)  die  Ehe  zwischen  heidnischen  Männern
und  christlichen  Mädchen,  bedroht  sie  jedoch  nicht  mit  Strafe,  was  sie  bezüglich ¬
  der  Verbindung  einer  Christin  mit  einem  Juden  oder  Häretiker
thut5.  Auch  spätere  Synoden  untersagen  nur  die  Ehen  der  Christen  mit
Juden,  Verbindungen,  die  bei  Strafe  der  Excommunication  aufgelöst
werden  müssens,  während  sie  die  Ehen  mit  Heiden  milder  beurtheilen
und  nur  den  Geistlichen  und  deren  Kindern  verwehren?.  Bekannt  ist
daß  im  fränkischen  Reiche  Ehen  von  Katholiken  mit  Heiden  nicht  selten
waren  und  zu  keinem  Einschreiten  der  Kirche  Veranlassung  gaben8.  Noch
Gratian  hält  die  Ehe  eines  Gläubigen  mit  einem  Ungläubigen  nicht  für
ungiltig9,  und  wenn  auch  einige  der  von  ihm  gesammelten  Canones  etwa
das  Gegentheil  besagen,  so  kommt  ihnen  doch  als  Aussprüchen  particularrechtlicher ¬
  Art  allgemeine  Verbindlichkeit  nicht  zu  1°.  Erst  gegen  Ende  des
12.  Jahrhunderts  begann  man,  nach  dem  Vorgange  eines  Petrus  Lombardus, ¬
  Bernhard  von  Pavia,  Tankred  +1  u.  a.,  die  Religions1 -
  Vgl.  Zhishman  a.  a.  O.  S.  507.
»  Epist.  de  lapsis  c.  6:  lungere  cum  infidelibus  vinculum  matrimonii
prostituere  gentilibus  membra  Christi  (Opp.  ed.  Hartel  p.  240).
3  Ad  uxor.  1.  2,  c.  3  (ed.  Rigalt.,  Venet.  1744,  p.  168).
4  Zhishman  a.  a.  O.  S.  509  f.  Freisen  a.  a.  O.  S.  635.
8  Hefele,  Conciliengeschichte?  I,  162;  nur  die  Synode  von  Arles  (314)  belegt ¬
  die  Ehe  einer  Christin  mit  einem  Heiden  mit  zeitweiligem  Ausschluß  von  der
Communion  (ebd.  S.  211)
6  So  die  zweite  Synode  von  Orleans  (533;  Hefele  a.  a.  O.  II,  758);
ähnlich  die  dritte  Synode  von  Orleans  (538),  die  dritte  Synode  von  Toledo  (589),
die  römische  Synode  von  743  (Hefele  a.  a.  O.  II,  776;  III,  52.  516).
7  Synode  von  Hippo  (393;  Hefele  a.  a.  O.  II,  56).
3  Löning,  Deutsches  Kirchenrecht  II,  566;  denken  wir  nur  an  Chlodwig
und  Chlotilde.
°  C.  28,  q.  1.  Freisen  a.  a.  O.  S.  636.  640;  dagegen  Friedberg,
Kirchenrechts  S.  371,  und  v.  Hussarek,  Bedingte  Eheschließung  S.  25.
10  Benedict.  XIV.  1.  c.  §  9,  p.  552.
11  Vgl.  Freisen  a.  a.  O.  S.  640  f.
            
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