242
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
*) Nachdem §. 120 a der Gew.O. durch §. 78 des Gesetzes über die
Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 (R.G.Bl. S. 141 fg.) aufgehoben
ist, tritt nach §. 78 a. a. O. an Stelle des §. 120a der §. 3 Abs. 1 des
letzteren Gesetzes.
d. i. an Stelle des Gewerbegerichts, wenn ein solches besteht,
§. 79 des Gesetzes über die Gewerbegerichte) oder wo ein solches nicht
besteht, an Stelle der ordentlichen Gerichte bzw. Gemeindegerichte.
Ebenso wird die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers (§. 71 des
Gesetzes über die Gewerbegerichte) schon durch die Anrufung des InnungsSchiedsgerichts ¬
seitens eines Teils ausgeschlossen.
Der Widerspruch des andern Teils schließt die Zuständigkeit des
Innungsschiedsgerichts nicht aus. (Prot. S. 1056.)
§. 100 k.
Die Beiträge, welche auf Grund der nach Maßgabe des §. 100f
erlassenen Bestimmung zu entrichten sind, müssen von dem Innungsvorstande ¬
für jedes Rechnungsjahr festgestellt und spätestens einen
Monat vor der ersten Hebung den Verpflichteten schriftlich unter
Mittheilung des zu bestreitenden Kostenbetrages und des Maaßstabes
der Vertheilung*) zur Kenntniß gebracht werden.
Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet ¬
der vorläufigen Einziehung*), der Rechtsweg statt").
Rückständige Beiträge werden auf dem im §. 100b Absatz 3
bezeichneten Wege eingezogen.
*) Der Maßstab der Verteilung auf die Nicht-Innungsmitglieder ist
der gleiche, wie für die Innungsmitglieder, und dem Statut der Innung
überlassen.
Gemäß
Abs. 3 hat die Gemeindebehörde die vom Innungsvorstand ¬
ausgeschriebenen Beiträge zwangsweise einzuziehen, auch wenn
die Zahlungspflicht bestritten wird. Dem Zahlenden ist die Rückforderung
im Rechtsweg vorbehalten.
Insbesondere sind auf dem Rechtsweg auch zu entscheiden die
Streitigkeiten darüber, ob eine Befreiung von der Beitragspflicht nach
§. 100m Abs. 1 besteht, desgleichen Streitigkeiten über die Höhe der
Beiträge s. §. 100b Abs. 3.
„Rechtsweg" d. h. der Weg des Civilprozesses vor den ordentlichen
Civil=Gerichten bezw. eventuell in Württemberg vor dem Gemeindegericht.
§. 1001.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Innung für solche
Einrichtungen, für welche die im §. 100f bezeichnete Bestimmung