Volltext : Schicker, Karl von: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

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Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.
*)  Nachdem  §.  120  a  der  Gew.O.  durch  §.  78  des  Gesetzes  über  die
Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890  (R.G.Bl.  S.  141  fg.)  aufgehoben
ist,  tritt  nach  §.  78  a.  a.  O.  an  Stelle  des  §.  120a  der  §.  3  Abs.  1  des
letzteren  Gesetzes.
d.  i.  an  Stelle  des  Gewerbegerichts,  wenn  ein  solches  besteht,
§.  79  des  Gesetzes  über  die  Gewerbegerichte)  oder  wo  ein  solches  nicht
besteht,  an  Stelle  der  ordentlichen  Gerichte  bzw.  Gemeindegerichte.
Ebenso  wird  die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  (§.  71  des
Gesetzes  über  die  Gewerbegerichte)  schon  durch  die  Anrufung  des  InnungsSchiedsgerichts ¬
  seitens  eines  Teils  ausgeschlossen.
Der  Widerspruch  des  andern  Teils  schließt  die  Zuständigkeit  des
Innungsschiedsgerichts  nicht  aus.  (Prot.  S.  1056.)
§.  100  k.
Die  Beiträge,  welche  auf  Grund  der  nach  Maßgabe  des  §.  100f
erlassenen  Bestimmung  zu  entrichten  sind,  müssen  von  dem  Innungsvorstande ¬
  für  jedes  Rechnungsjahr  festgestellt  und  spätestens  einen
Monat  vor  der  ersten  Hebung  den  Verpflichteten  schriftlich  unter
Mittheilung  des  zu  bestreitenden  Kostenbetrages  und  des  Maaßstabes
der  Vertheilung*)  zur  Kenntniß  gebracht  werden.
Ueber  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge  findet,  unbeschadet ¬
  der  vorläufigen  Einziehung*),  der  Rechtsweg  statt").
Rückständige  Beiträge  werden  auf  dem  im  §.  100b  Absatz  3
bezeichneten  Wege  eingezogen.
*)  Der  Maßstab  der  Verteilung  auf  die  Nicht-Innungsmitglieder  ist
der  gleiche,  wie  für  die  Innungsmitglieder,  und  dem  Statut  der  Innung
überlassen.
Gemäß
Abs.  3  hat  die  Gemeindebehörde  die  vom  Innungsvorstand ¬
  ausgeschriebenen  Beiträge  zwangsweise  einzuziehen,  auch  wenn
die  Zahlungspflicht  bestritten  wird.  Dem  Zahlenden  ist  die  Rückforderung
im  Rechtsweg  vorbehalten.
Insbesondere  sind  auf  dem  Rechtsweg  auch  zu  entscheiden  die
Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Befreiung  von  der  Beitragspflicht  nach
§.  100m  Abs.  1  besteht,  desgleichen  Streitigkeiten  über  die  Höhe  der
Beiträge  s.  §.  100b  Abs.  3.
„Rechtsweg"  d.  h.  der  Weg  des  Civilprozesses  vor  den  ordentlichen
Civil=Gerichten  bezw.  eventuell  in  Württemberg  vor  dem  Gemeindegericht.
§.  1001.
Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innung  für  solche
Einrichtungen,  für  welche  die  im  §.  100f  bezeichnete  Bestimmung
            
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