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vermachten Erbschaftssachen vornimmt, wird das Recht des Leggtars ¬
nicht beeinträchtigt*).
§. 614.
2) Nähere Grundsätze über die Berichtigung der
Vermächtnisse.
Ueber die Berichtigung der Vermächtnisse gelten folgende
Grundsätze in dem a. E. des §. 607 bemerkten Sinne.
1) Ist ein Inbegriff von Sachen in genereller Bezeichnung
vermacht, und diese mehrfacher Auslegung fähig, so hat der Legatar
auf Alles Anspruch, was der Erblasser unter dem gebrauchten
Ausdruck zu begreifen pflegte'), und zur Zeit seines Absterbens
12)
dem bezeichneten Inbegriff angehörte
2) Nicht selten kommt es vor, daß eine Sache, z. B. ein
Haus mit Allem vermacht wird, was darin ist. Hier bekömmt der
Legatar Dasjenige nicht, was sich nur aus zufälliger Veranlassung
und vorübergehend daselbst befindet. Dagegen gebührt ihm auch
Das, was beim Tode des Erblassers zufällig und vorübergehend
weggenommen ist?).
7) Fr. 69 §. 1, fr. 81 pr., fr. 82 pr. de legatis I.; fr. 105 de cond. et dem
(35, 1). — Vgl. §. 124, 134 Note 12, 618 Note 6.
1) Fr. 99 pr. de legatis III.; fr. 1 de vino oleo legato (33, 6): „Vino
legato, acetum quoque continetur, quod pater familias vini numero habuit
S. auch fr. 9 eodem. Nicht entgegen ist fr. 3 pr. eodem, dessen Worte
„quod vini numero fuit“ nicht auf eine Gewohnheit des Erblassers zu
beziehen sind. Averanii interpr. III, 21 Nr. 13.— Vgl. noch Arndts
im Rechtslexikon VI, S. 329. — Von „Mobiliarvermögen" als Vermächtnißgegenstand ¬
s. Seufferts Archiv II, Nr 360.
1a)
§. 18 Inst. de legatis (2, 20); fr. 21 de legatis I.; fr. 28 quando dies
(36, 2). Arndts a. a. O.
2) Fr. 86 de legatis III. Um zu beurtheilen, was sich nur vorübergehend
an einem Orte befindet, und was zum beständigen Aufenthalte und Gebrauche, ¬
ist auf die destinatio patris familias zu sehen, und, gibt diese
keine Auskunft, auf die Gewohnheit des Landes. Fr. 18 §. 3 de instr.
vel instrum. leg. Von gewissen Gegenständen aber wird ihrer Natur nach
vermuthet, daß sie überall nur vorübergehend aufbewahrt werden, und
wird nun der Ort, wo sie sich gerade befinden, mit Allem, was darauf
und darin ist, vermacht, so sind sie, wenn nicht ein entgegengesetzter Wille
des Erblassers erhellt, als nicht mitvermacht anzusehen. Dahin gehören: