Metadaten : Praktisches Pandektenrecht (3)

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vermachten  Erbschaftssachen  vornimmt,  wird  das  Recht  des  Leggtars ¬
  nicht  beeinträchtigt*).
§.  614.
2)  Nähere  Grundsätze  über  die  Berichtigung  der
Vermächtnisse.
Ueber  die  Berichtigung  der  Vermächtnisse  gelten  folgende
Grundsätze  in  dem  a.  E.  des  §.  607  bemerkten  Sinne.
1)  Ist  ein  Inbegriff  von  Sachen  in  genereller  Bezeichnung
vermacht,  und  diese  mehrfacher  Auslegung  fähig,  so  hat  der  Legatar
auf  Alles  Anspruch,  was  der  Erblasser  unter  dem  gebrauchten
Ausdruck  zu  begreifen  pflegte'),  und  zur  Zeit  seines  Absterbens
12)
dem  bezeichneten  Inbegriff  angehörte
2)  Nicht  selten  kommt  es  vor,  daß  eine  Sache,  z.  B.  ein
Haus  mit  Allem  vermacht  wird,  was  darin  ist.  Hier  bekömmt  der
Legatar  Dasjenige  nicht,  was  sich  nur  aus  zufälliger  Veranlassung
und  vorübergehend  daselbst  befindet.  Dagegen  gebührt  ihm  auch
Das,  was  beim  Tode  des  Erblassers  zufällig  und  vorübergehend
weggenommen  ist?).
7)  Fr.  69  §.  1,  fr.  81  pr.,  fr.  82  pr.  de  legatis  I.;  fr.  105  de  cond.  et  dem
(35,  1).  —  Vgl.  §.  124,  134  Note  12,  618  Note  6.
1)  Fr.  99  pr.  de  legatis  III.;  fr.  1  de  vino  oleo  legato  (33,  6):  „Vino
legato,  acetum  quoque  continetur,  quod  pater  familias  vini  numero  habuit
S.  auch  fr.  9  eodem.  Nicht  entgegen  ist  fr.  3  pr.  eodem,  dessen  Worte
„quod  vini  numero  fuit“  nicht  auf  eine  Gewohnheit  des  Erblassers  zu
beziehen  sind.  Averanii  interpr.  III,  21  Nr.  13.—  Vgl.  noch  Arndts
im  Rechtslexikon  VI,  S.  329.  —  Von  „Mobiliarvermögen"  als  Vermächtnißgegenstand ¬
  s.  Seufferts  Archiv  II,  Nr  360.
1a)
§.  18  Inst.  de  legatis  (2,  20);  fr.  21  de  legatis  I.;  fr.  28  quando  dies
(36,  2).  Arndts  a.  a.  O.
2)  Fr.  86  de  legatis  III.  Um  zu  beurtheilen,  was  sich  nur  vorübergehend
an  einem  Orte  befindet,  und  was  zum  beständigen  Aufenthalte  und  Gebrauche, ¬
  ist  auf  die  destinatio  patris  familias  zu  sehen,  und,  gibt  diese
keine  Auskunft,  auf  die  Gewohnheit  des  Landes.  Fr.  18  §.  3  de  instr.
vel  instrum.  leg.  Von  gewissen  Gegenständen  aber  wird  ihrer  Natur  nach
vermuthet,  daß  sie  überall  nur  vorübergehend  aufbewahrt  werden,  und
wird  nun  der  Ort,  wo  sie  sich  gerade  befinden,  mit  Allem,  was  darauf
und  darin  ist,  vermacht,  so  sind  sie,  wenn  nicht  ein  entgegengesetzter  Wille
des  Erblassers  erhellt,  als  nicht  mitvermacht  anzusehen.  Dahin  gehören:
            
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