§. 103. Begriff des Nießbrauchs. Allgemeine Grundsätze.
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die Ausübung kann durch obligatorischen Vertrag einem Anderen
14)
überlassen werden.
2. Das B. G.B. kennt nur einen durch Rechtsgeschäft begründeten ¬
Nießbrauch. Die kraft Gesetzes entstehenden Nutzungsrechte
des Ehemannes und der Eltern werden im Gegensatz hierzu als
15)
„Nutznießungen" behandelt.
Die Bestellung des Nießbrauchs beruht auf dem dinglichen
Vertrag. Den praktisch wichtigsten Fall stellt die testamentarische
Verfügung; aus ihr entspringt aber nur der obligatorische Anspruch ¬
gegen den Erben, den vermachten Nießbrauch durch
Abschluß des entsprechenden dinglichen Vertrages zu begründen.
Dem Zweck des Nießbrauchs entsprechend gilt die Norm, daß die
Parteien im Zweifel das Nutzungsrecht auch auf das Zubehör
des Grundstücks erstrecken wollen.
Handelt es sich um Grundstücke, so muß die Eintragung1s)
hinzutreten; eine Ersitzung des
des Nießbrauchs in das Grundbuch
19)
ist absolut ausgeschlossen.
nicht eingetragenen Nießbrauchrechts
der Nießbrauch in derselben
An beweglichen Sachen wird
Es bedarf der Uebergabe;
Weise wie das Eigenthum erlangt.
wird das volle Nießbrauchrecht
auch von einem Nichteigenthümer?
durch gutgläubigen Erwerb abgeleitet; ebenso ist hier die Ersitzung ¬
22) zugelassen.
14) §. 1059 Satz 2. Ebenso D. 23. 3. 66; Dernburg l. c. Anm. 5.
Der Nießbrauch kann also verpachtet werden 2c. Den Pächter 2c. schützen
§§. 956 II, 986, 1056. Nicht aber kann daran ein Unternießbrauch bestellt
die
werden; §. 1069 II; unten §. 105 Anm. 1.
Die Nutznießung des Ehemannes wird in §§. 1363—1425, 1525,
15)
die der Eltern in §§. 1649--1663, 1685 f., 1700 behandelt. Nur ver1550; ¬
einzelt
(§§. 1383, 1384, 1652) wird dort auch auf die Normen über den Nießbrauch ¬
zurückverwiesen.
16) §. 2174. Dazu oben §. 18 Nr. 1.
§. 1031 mit Berufung auf §. 926; ebenso bei der Aufhebung §. 1062.
17)
§. 873; G.B.O. §. 50. Dazu oben §. 99 Nr. 8a.
18)
19) Es giebt nur die Tabularersitzung nach §. 900 II.
20) §. 1032.
21) Nach §. 932 und auch §. 1058. Da die Begründung somit durch
den
Eigenthümer oder einen beliebigen Besteller erfolgen kann, muß
dasselbe auch für die Aufhebung durch Rechtsgeschäft gelten; §. 1064.
Da der Nießbraucher nur das entsprechende Nutzungsrecht erstrebt, so
wird
hiermit auch die Wirkung seines gutgläubigen Erwerbes begrenzt. ¬
Die Rechte Dritter brauchen nach §. 986 nicht zu erlöschen, sie treten
nur vor dem Nießbrauchrecht zurück; §. 1032 a. E.
22) §. 1033 und §§. 937 f.
Endemann, Lehrbuch. II. Band.
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