Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (2)

§.  103.  Begriff  des  Nießbrauchs.  Allgemeine  Grundsätze.
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die  Ausübung  kann  durch  obligatorischen  Vertrag  einem  Anderen
14)
überlassen  werden.
2.  Das  B.  G.B.  kennt  nur  einen  durch  Rechtsgeschäft  begründeten ¬
  Nießbrauch.  Die  kraft  Gesetzes  entstehenden  Nutzungsrechte
des  Ehemannes  und  der  Eltern  werden  im  Gegensatz  hierzu  als
15)
„Nutznießungen"  behandelt.
Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  beruht  auf  dem  dinglichen
Vertrag.  Den  praktisch  wichtigsten  Fall  stellt  die  testamentarische
Verfügung;  aus  ihr  entspringt  aber  nur  der  obligatorische  Anspruch ¬
  gegen  den  Erben,  den  vermachten  Nießbrauch  durch
Abschluß  des  entsprechenden  dinglichen  Vertrages  zu  begründen.
Dem  Zweck  des  Nießbrauchs  entsprechend  gilt  die  Norm,  daß  die
Parteien  im  Zweifel  das  Nutzungsrecht  auch  auf  das  Zubehör
des  Grundstücks  erstrecken  wollen.
Handelt  es  sich  um  Grundstücke,  so  muß  die  Eintragung1s)
hinzutreten;  eine  Ersitzung  des
des  Nießbrauchs  in  das  Grundbuch
19)
ist  absolut  ausgeschlossen.
nicht  eingetragenen  Nießbrauchrechts
der  Nießbrauch  in  derselben
An  beweglichen  Sachen  wird
Es  bedarf  der  Uebergabe;
Weise  wie  das  Eigenthum  erlangt.
wird  das  volle  Nießbrauchrecht
auch  von  einem  Nichteigenthümer?
durch  gutgläubigen  Erwerb  abgeleitet;  ebenso  ist  hier  die  Ersitzung ¬
  22)  zugelassen.
14)  §.  1059  Satz  2.  Ebenso  D.  23.  3.  66;  Dernburg  l.  c.  Anm.  5.
Der  Nießbrauch  kann  also  verpachtet  werden  2c.  Den  Pächter  2c.  schützen
§§.  956  II,  986,  1056.  Nicht  aber  kann  daran  ein  Unternießbrauch  bestellt
die
werden;  §.  1069  II;  unten  §.  105  Anm.  1.
Die  Nutznießung  des  Ehemannes  wird  in  §§.  1363—1425,  1525,
15)
die  der  Eltern  in  §§.  1649--1663,  1685  f.,  1700  behandelt.  Nur  ver1550; ¬

einzelt
(§§.  1383,  1384,  1652)  wird  dort  auch  auf  die  Normen  über  den  Nießbrauch ¬

zurückverwiesen.
16)  §.  2174.  Dazu  oben  §.  18  Nr.  1.
§.  1031  mit  Berufung  auf  §.  926;  ebenso  bei  der  Aufhebung  §.  1062.
17)
§.  873;  G.B.O.  §.  50.  Dazu  oben  §.  99  Nr.  8a.
18)
19)  Es  giebt  nur  die  Tabularersitzung  nach  §.  900  II.
20)  §.  1032.
21)  Nach  §.  932  und  auch  §.  1058.  Da  die  Begründung  somit  durch
den
Eigenthümer  oder  einen  beliebigen  Besteller  erfolgen  kann,  muß
dasselbe  auch  für  die  Aufhebung  durch  Rechtsgeschäft  gelten;  §.  1064.
Da  der  Nießbraucher  nur  das  entsprechende  Nutzungsrecht  erstrebt,  so
wird
hiermit  auch  die  Wirkung  seines  gutgläubigen  Erwerbes  begrenzt. ¬
  Die  Rechte  Dritter  brauchen  nach  §.  986  nicht  zu  erlöschen,  sie  treten
nur  vor  dem  Nießbrauchrecht  zurück;  §.  1032  a.  E.
22)  §.  1033  und  §§.  937  f.
Endemann,  Lehrbuch.  II.  Band.
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