Volltext : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

Anhang.
172
Falle  wäre  erst  die  bey  Erfrornen  vorgeschriebene  Hülfe  zu
leisten,  und  alsdann  erst  allmälig  die  bey  Ertrunkenen  beschriebenen ¬
  anwendbar.
Anmerkung.
Wer  sich  der  Kälte  aussetzen  muß,  wird  aufs  dringendste  gewarnet, =
  sich  hitziger  Getränke,  besonders  des  Branteweins,
zu
enthalten;  sonst  setzt  er  sich  der  Gefahr  aus,  von  einer  unüberberwindlichen =
  Neigung  zum  Schlafe  überfallen  zu  werden,  und
alsbann  im  Schlafe  umzukommen.  Auch  ohne  jene  hitzige  Getränke
muß  man  sich  in  strenger  Kälte  nie  dem  Schlafe  überlassen;
sondern  sich,  um  ihn  zu  verhüten,  so  angenehm  er  auch  scheinen =
  möchte,  Bewegungen  zu  machen  suchen.
Sicherer  ist  es,  wenn  dergleichen  Personen  warmes,  überall
zu  habendes  Bier,  mit  etwas  Jngwer  zur  Erwärmung  zu  sich
nehmen.
Druckfehler.
S.  40  Z.  5  von  unten  statt  Allodine  lies  Allodium.
S.  68  3.  14  von  oben  statt  Gemeine  weiden  lies  Gemeine  Werken
Ibid,  3.  15.  statt  Dreyen  lies  Freyen
S.  77.  3.  1.  oben  statt  der  5te  Theil  lies  den  5ten  Theil
S.  84.  Z.  17.  von  unten  bey  Erbschaften  ein  Comma
S.  116.  Z.  2.  von  unten  bey  die  Wirthe  ist  die  Nummer  4)  ausgeausgelassen. =

S.  121.  Z.  3.  von  unten  statt  Steckwerke  lies  Stockwerke
S.  122.  in  der  Ueberschrift  müßte:  Geldanl.  zu  Processen  voranstehen.
S.  63.  Z.  4.  von  oben  muß  bey  Dienst,,  der;  weggestrichen  und  nach:
und  hat,,  das,  er,,  ausgelassen  werden.
S.  130.  die  unterste  Zeile  statt  Dafelmast  lies  Faselmast
S.  136.  3.  16.  von  oben  statt  Koppeln  lies  Kuppeln
            
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