Historisch bedeutende Eintheilungen der Klagen. § 84.
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e. Eine bonae fidei actio kann auch auf bloßes Affectionsinteresse
gegründet werden, eine strieti iuris actio nur auf Vermögensinteresse?8
(§ 208 unter II. 3)
Actiones stricti iuris sind die Klagen aus Stipulation?"
Literal29 -
a
contract, Darlehn und die act. legati ex testamento
nach der gemeinen ¬
Meinung auch alle condictiones (s. hiegegen unten bei 6); bonae
fidei sind die Klagen aus den Realcontracten (außer Darlehn), den Consensualcontracten ¬
und den Quasicontracten (außer Legat)
früher auch die
act. fiduciae und rei uxoriae3°. Aus dieser Aufzählung geht hervor, daß
der Gegensatz der act. stricti juris und bonae fidei sich fast bloß auf die
Klagen aus Contracten und Quasicontracten (§ 209) bezog, und daß
namentlich die dinglichen sowie die Delictsklagen unter
keine der beiden
Classen fielen; erst Justinian verlieh der hereditatis petitio den Charakter
einer bonae fidei actio. Heutzutage ist der Gegensatz
wenigstens was
die aus dem Römischen Rechte uns überkommenen Klagen
betrifft, überhaupt ¬
geschwunden: der Richter hat in ihnen allen ein
freies Ermessen
erhalten; freilich haben sich Klagen aus neuen Verhältnissen ohne freies
richterliches Ermessen gebildet, namentlich die Wechselklage.
6. Condictiones. Diese rechnet die gemeine Meinung zu den actiones
stricti iuris. Es muß aber diese Meinung verworfen"1 werden; nach
der Ansicht des Verfassers dieses Lehrbuchs ist die condictio eine abstracte
Klage aus einer im Civilrecht anerkannten Forderung d. h. eine persönliche
Klage, bei deren Anstellung vor dem Magistrat der Klaggrund (die causa
debendi) nicht genannt und nicht in die Formula aufgenommen wird:
erst vor dem Geschworenen muß Kläger den Klaggrund angeben:
es wird diese Behauptung durch die uns erhaltenen Formeln der cond.
furtiva, cond. indebiti32 und der Klage aus einem Darlehn33
(si paret
Numerium dare oportere) unwiderleglich erwiesen. Demgemäß
wird die
Condictio von den classischen Juristen bloß nach ihrem Gegenstande in
cond. certi** (bei Geld), cond. triticaria (bei anderen bestimmten
Sachen) und cond. incerti3“ (bei unbestimmten Leistungen) eingetheilt,
Nicht hingegen existirt bei ihnen eine Eintheilung nach dem Klaggrund:
die heut gebräuchliche Eintheilung in cond. ex mutuo, indebiti, causa
data causa non secuta, ob turpem causam, ob iniustam causam, sine
causa, ex lege rührt nicht von den classischen Juristen, sondern von
Justinian her; die classischen Juristen kennen diese Bezeichnungen entweder
gar nicht oder gebrauchen sie nicht im technischen Sinne (§ 280). Den
Klaggrund nennen die classischen Juristen nicht in Verbindung mit condictio, ¬
sie sagen nie (was man bisher für sehr auffallend erachtet hat)
condictio ex stipulatu, sondern actio ex stipulatu. — Eben weil die
23 l. 54. D. mand. 17, 1; l. 38. § 17. D. de v. o. 45. 1: l. 9. § 2. D. de
statul. 40. 7.— 20 l. un. § 2. C. de rei ux. act. 5, 13: l. 5. § 4. D. de in lit. inr.
12. 3. — 20» Gai. 2, 280. — 30 §§ 28. 29. I. h. t. 4. 6: Gai. 4, 62; 2, 280. 2 -
vgl. l. 66. D. de cond. i. 12, 6. — 32 Gai. 4. 4: § 14. I. de act. 4. 6; § 1. I.
qu. m. re contr. obl. 3, 14: Gai. 3. 91: cf. 4. 64. 86. — 33 l. 5. § 3. D. de o. et
a. 44, 7; Cic. pro Q. Rosc. comocdo c. 5. — 34 t. D. 12, 1: de rebus creditis si
certum petetur et de condictione: t. C. 4, 2: si certum petatur. — 25 t. D. 13, 3;
de condictione triticaria. — 36 l. 60. D. de leg. 1 (30); l. 3. D. de cond. sine causa
12. 7; l. 12. D. de nov. 46, 2.