Volltext : Baron, Julius: Pandekten

Historisch  bedeutende  Eintheilungen  der  Klagen.  §  84.
152
e.  Eine  bonae  fidei  actio  kann  auch  auf  bloßes  Affectionsinteresse
gegründet  werden,  eine  strieti  iuris  actio  nur  auf  Vermögensinteresse?8
(§  208  unter  II.  3)
Actiones  stricti  iuris  sind  die  Klagen  aus  Stipulation?"
Literal29 -
  a
contract,  Darlehn  und  die  act.  legati  ex  testamento
nach  der  gemeinen ¬
  Meinung  auch  alle  condictiones  (s.  hiegegen  unten  bei  6);  bonae
fidei  sind  die  Klagen  aus  den  Realcontracten  (außer  Darlehn),  den  Consensualcontracten ¬
  und  den  Quasicontracten  (außer  Legat)
früher  auch  die
act.  fiduciae  und  rei  uxoriae3°.  Aus  dieser  Aufzählung  geht  hervor,  daß
der  Gegensatz  der  act.  stricti  juris  und  bonae  fidei  sich  fast  bloß  auf  die
Klagen  aus  Contracten  und  Quasicontracten  (§  209)  bezog,  und  daß
namentlich  die  dinglichen  sowie  die  Delictsklagen  unter
keine  der  beiden
Classen  fielen;  erst  Justinian  verlieh  der  hereditatis  petitio  den  Charakter
einer  bonae  fidei  actio.  Heutzutage  ist  der  Gegensatz
wenigstens  was
die  aus  dem  Römischen  Rechte  uns  überkommenen  Klagen
betrifft,  überhaupt ¬
  geschwunden:  der  Richter  hat  in  ihnen  allen  ein
freies  Ermessen
erhalten;  freilich  haben  sich  Klagen  aus  neuen  Verhältnissen  ohne  freies
richterliches  Ermessen  gebildet,  namentlich  die  Wechselklage.
6.  Condictiones.  Diese  rechnet  die  gemeine  Meinung  zu  den  actiones
stricti  iuris.  Es  muß  aber  diese  Meinung  verworfen"1  werden;  nach
der  Ansicht  des  Verfassers  dieses  Lehrbuchs  ist  die  condictio  eine  abstracte
Klage  aus  einer  im  Civilrecht  anerkannten  Forderung  d.  h.  eine  persönliche
Klage,  bei  deren  Anstellung  vor  dem  Magistrat  der  Klaggrund  (die  causa
debendi)  nicht  genannt  und  nicht  in  die  Formula  aufgenommen  wird:
erst  vor  dem  Geschworenen  muß  Kläger  den  Klaggrund  angeben:
es  wird  diese  Behauptung  durch  die  uns  erhaltenen  Formeln  der  cond.
furtiva,  cond.  indebiti32  und  der  Klage  aus  einem  Darlehn33
(si  paret
Numerium  dare  oportere)  unwiderleglich  erwiesen.  Demgemäß
wird  die
Condictio  von  den  classischen  Juristen  bloß  nach  ihrem  Gegenstande  in
cond.  certi**  (bei  Geld),  cond.  triticaria  (bei  anderen  bestimmten
Sachen)  und  cond.  incerti3“  (bei  unbestimmten  Leistungen)  eingetheilt,
Nicht  hingegen  existirt  bei  ihnen  eine  Eintheilung  nach  dem  Klaggrund:
die  heut  gebräuchliche  Eintheilung  in  cond.  ex  mutuo,  indebiti,  causa
data  causa  non  secuta,  ob  turpem  causam,  ob  iniustam  causam,  sine
causa,  ex  lege  rührt  nicht  von  den  classischen  Juristen,  sondern  von
Justinian  her;  die  classischen  Juristen  kennen  diese  Bezeichnungen  entweder
gar  nicht  oder  gebrauchen  sie  nicht  im  technischen  Sinne  (§  280).  Den
Klaggrund  nennen  die  classischen  Juristen  nicht  in  Verbindung  mit  condictio, ¬
  sie  sagen  nie  (was  man  bisher  für  sehr  auffallend  erachtet  hat)
condictio  ex  stipulatu,  sondern  actio  ex  stipulatu.  —  Eben  weil  die
23  l.  54.  D.  mand.  17,  1;  l.  38.  §  17.  D.  de  v.  o.  45.  1:  l.  9.  §  2.  D.  de
statul.  40.  7.—  20  l.  un.  §  2.  C.  de  rei  ux.  act.  5,  13:  l.  5.  §  4.  D.  de  in  lit.  inr.
12.  3.  —  20»  Gai.  2,  280.  —  30  §§  28.  29.  I.  h.  t.  4.  6:  Gai.  4,  62;  2,  280.  2 -
  vgl.  l.  66.  D.  de  cond.  i.  12,  6.  —  32  Gai.  4.  4:  §  14.  I.  de  act.  4.  6;  §  1.  I.
qu.  m.  re  contr.  obl.  3,  14:  Gai.  3.  91:  cf.  4.  64.  86.  —  33  l.  5.  §  3.  D.  de  o.  et
a.  44,  7;  Cic.  pro  Q.  Rosc.  comocdo  c.  5.  —  34  t.  D.  12,  1:  de  rebus  creditis  si
certum  petetur  et  de  condictione:  t.  C.  4,  2:  si  certum  petatur.  —  25  t.  D.  13,  3;
de  condictione  triticaria.  —  36  l.  60.  D.  de  leg.  1  (30);  l.  3.  D.  de  cond.  sine  causa
12.  7;  l.  12.  D.  de  nov.  46,  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer