fullscreen : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 9 (1872))

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Wippermann.

befindet *), von welchem das Lehn relevirt, und erst in
subsidium, insoweit das betreffende Lehnrecht schweigt, kommt
für Personalverhältnisfe das jus domicilii, für Realverhält-
nisse das jus rei sitae in Betracht. Ei chhorn a. a. O.
§. 38**) faßt deshalb die Sache folgender Maßen: „Da
die Rechte der Lehnsfamilie am Lehn dadurch bestimmt wer-
den, daß ihnen dieses als ein von einem bestimmten Lehns-
hof nach dessen Gesetzen abhängiges Lehn überlassen ist,
und Bestimmungen dieser Art, soweit keine prohibitive Ge-
setze im Wege stehen***), den (Personal- und) Real-Statuten
Vorgehen, so bestimmen sich auch die Rechte der Lehnsfamilie
am Lehn, nicht nur in ihrem Verhältniß unter einander,
wie (z. B.) bei dem Successionsrecht, sondern auch gegen
Dritte nach dem jus curiae feudalis". Hiernach muß also
auch dann das jus curia« maßgebend sein, wenn am Orte
des Lehns ein anderes Lehnrecht wie am Orte des Lehns-
Hofs gilt. Vrgl. die Kais. Wahlcapitnlalion XXI, 1. Siehe
jedoch auch die goldene Bulle Cap. XI, indem früher mit-
unter Landesregierungen, wie z. B. die östreichische und bai-
rische, ausländischen Lehnshöfen gar keine Jurisdiction (kein
Eoocationsrecht) über ihre feuda extra curtem zugestehen
wollten, so daß für dieselben öfters Filiallehnshöfe (s. g.
Lehnspröpste) etablirt wurden.
Moser Lehnsverfassung S. 860 ff.

*) oder befand, wenn das Lehn dergestalt alodificirt wurde,
daß (siehe z. B. das preußische Gesetz vom 2. März 1850 §. 2) nur
„das Obereigenthum des Lehnsherrn und die lediglich aus diesem
entspringenden Rechte" aufgehoben wurden. Vergl. Eichhorn
Privatr. §. 244. Gerber Privatr. §. 187. Preuß. Landrecht I.
18, 654.
**) S. a. Wed er Lehnrecht I, 285 ff. Pätz Lehnrecht. §. 21.
***) Das ist z. B. der Fall in Hinsicht des Begriffs der Ehelichkeit
nach dem longobardischen Lehnrecht. Die Ehe, welche dasselbe vor
Augen hatte, ist nämlich heut zu Tage gar nicht mehr möglich oder,
wenn sie doch Vorkommen sollte, ein absolut verbotener Concubinat.

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