Objekt : Darstellung des Wechselrechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's (1)

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setze  wechselrechtliches  Verfahren  Statt  finden  muß  *).  Dieser
Interimsschein  ist  daher  auf  Verlangen  auch  zu  ertheilen,  wenn
vertragsmäßig  die  Valuta  erst  später  bezahlt  werden  soll.
Das  Hamburger  Recht  verpflichtet  zwar  den  Wechselkäufer
zur  Aufwendung  des  höchsten  Fleißes  bei  Einforderung  des  Wech); =
  es  verpflichtet  ihn  aber  keineswegs  ipso  jure,
selbetrages
den  Wechsel  zur  Acceptation  zu  versenden,  vielmehr  soll,  wo  er
dazu  verpflichtet  seyn  soll,  der  Makler  dies  in  der  Schlußnote
ausdrücklich  bemerken.  Die  Verpflichtung  des  Remittenten  geht
nur  dahin,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Wechsel  zur  Verfallzeit  an
dem  Zahlungsorte  sey  5).  Daß  die  Versendung  zur  Annahme
häufig  geschieht,  liegt  wohl  in  der  Natur  des  Wechselgeschäftes
und  auf  jeden  Fall  begründet  dies  keinen,  dem  Gesetz  derogirenden,
Gebrauch.  Uebernimmt  aber  der  Remittent  die  Versendung  zum
Accept,  so  muß  er  allen  Fleiß  aufwenden,  und  für  alle  Versehen
des  Präsentauten,  seines  Bevollmaͤchtigten,  aufkommen.
Dritte  Unterabtheilung.
Von  dem  Präsentanten,
§.  259,  Pråsentant,
Der  Eigenthümer  eines  Wechsels  sendet  nun,  gleichviel  ob
in  Folge  gesetzlicher  Verpflichtung,  oder  ob  freiwillig,  entweder  den
*)  Arg  Art.  37.  der  Hamb.  W.  O.  coll.  Art.  3.  eod.
3)  Art.  4.  Tit.  7.  Thl.  II.  Stat.  Hamb.
*)  Hamb.  W.  O.  Art.  4.  s.  auch  Material  §.  22.  38.
            
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