Volltext : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Fünfter  Abschnitt.  Haverei.  §  85.  (§§  719,  720  HGB.)
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endet  (§  714),  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Bergung  haben,
nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen  Kosten;
für  Güter,  die  während  der  Reise  verdorben  sind  oder  eine
zur  großen  Haverei  nicht  gehörige  Beschädigung  erlitten
haben,  der  durch  Sachverständige  zu  ermittelnde  Verkaufswerth ¬
  (§  712),  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande
zu  der  in  Nr.  ]  erwähnten  Zeit  und  an  dem  dort  bezeichneten
Orte  haben,  nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen
Kosten;
für  Güter,  die  aufgeopfert,  worden  sind,  der  Betrag,  welcher
dafür  nach  §  711  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt;
für  Güter,  die  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung
erlitten  haben,  der  nach  Nr.  2  zu  ermittelnde  Werth,  welchen
die  Güter  im  beschädigten  Zustande  haben,  und  der  Werthsunterschied, ¬
  welcher  nach  §  712  für  die  Beschädigung  als
große  Haverei  in  Rechnung  kommt.
§  719  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  der  Beitrag  der
Ladung  zu  berechnen  ist  und  schließt  sich  dabei  den  Grundsätzen
an,  welche  in  §§  711  und  712  für  die  Berechnung  der  Vergütung
aufgestellt  sind.  Zu  beachten  ist  aber,  daß  bei  Ermittelung  des
Beitrags  von  dem  Preise  der  geretteten  Güter  die  Fracht  abgezogen
wird  (719  Nr.  1  und  2),  was  bei  Berechnung  der  Vergütung  nicht
geschieht  (§  71:
Bei  Ausdehnung  des  §  719  auf  die  Binnenschiffahrt  hat  das
BSchG.  in  §  85  folgende  Einschränkung  beigefügt:
„Auch  findet  bei  der  Er
iittelung  des  von  der  Ladung  zu
leistenden  Beitrags  (HGB.  §  719)  ein  Abzug  des  Zolles  für
gerettete  Güter  nur  insoweit  statt,  als  der  Zoll  noch  nicht
entrichtet  ist.
Diese  Vorschrift  modifizirt  also  die  der  Nr.  1  und  2  des  §  719,
wonach  bei  Bemessung  des  Werths  der  beitragspflichtigen  Güter
stets  der  Zoll  in  Abzug  zu  bringen  ist.  „Die  Vorschrift  beruht
auf  dem  für  die  Seeschiffahrt  zutreffenden  Gesichtspunkte,  daß  im
Falle  des  Unterganges  des  Guts  der  Zoll  erspart  worden  wäre  und
deshalb  nicht  als  gerettet  betrachtet  werden  kann.  Bei  der  Binnenschiffahrt ¬
  entspricht  dagegen  der  bezeichnete  Gesichtspunkt  der  Sachlage ¬
  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Zoll  nicht  bereits  bei
Ueberschreitung  der  Landesgrenze  entrichtet  ist;  denn  andernfalls
ist  davon  auszugehen,  daß  der  Untergang  des  Gutes  auch  den  Verlust ¬
  des  gezahlten  Zolls  zur  Folge  gehabt  haben  würde  (Mot.  zu
§  84  Entw.).
§  720  HGB.
Sind  Güter  geworfen,  so  haben  sie  zu  der  gleichzeitigen  oder
einer  späteren  großen  Haverei  im  Falle  ihrer  Bergung  nur  beizutragen, ¬
  wenn  der  Eigenthümer  eine  Vergütung  verlangt.
            
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