Fünfter Abschnitt. Haverei. § 85. (§§ 719, 720 HGB.)
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endet (§ 714), zur Zeit und am Orte der Bergung haben,
nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine
zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten
haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth ¬
(§ 712), welchen die Güter im beschädigten Zustande
zu der in Nr. ] erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten
Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen
Kosten;
für Güter, die aufgeopfert, worden sind, der Betrag, welcher
dafür nach § 711 als große Haverei in Rechnung kommt;
für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten haben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Werth, welchen
die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, ¬
welcher nach § 712 für die Beschädigung als
große Haverei in Rechnung kommt.
§ 719 bestimmt die Grundsätze, nach denen der Beitrag der
Ladung zu berechnen ist und schließt sich dabei den Grundsätzen
an, welche in §§ 711 und 712 für die Berechnung der Vergütung
aufgestellt sind. Zu beachten ist aber, daß bei Ermittelung des
Beitrags von dem Preise der geretteten Güter die Fracht abgezogen
wird (719 Nr. 1 und 2), was bei Berechnung der Vergütung nicht
geschieht (§ 71:
Bei Ausdehnung des § 719 auf die Binnenschiffahrt hat das
BSchG. in § 85 folgende Einschränkung beigefügt:
„Auch findet bei der Er
iittelung des von der Ladung zu
leistenden Beitrags (HGB. § 719) ein Abzug des Zolles für
gerettete Güter nur insoweit statt, als der Zoll noch nicht
entrichtet ist.
Diese Vorschrift modifizirt also die der Nr. 1 und 2 des § 719,
wonach bei Bemessung des Werths der beitragspflichtigen Güter
stets der Zoll in Abzug zu bringen ist. „Die Vorschrift beruht
auf dem für die Seeschiffahrt zutreffenden Gesichtspunkte, daß im
Falle des Unterganges des Guts der Zoll erspart worden wäre und
deshalb nicht als gerettet betrachtet werden kann. Bei der Binnenschiffahrt ¬
entspricht dagegen der bezeichnete Gesichtspunkt der Sachlage ¬
nur unter der Voraussetzung, daß der Zoll nicht bereits bei
Ueberschreitung der Landesgrenze entrichtet ist; denn andernfalls
ist davon auszugehen, daß der Untergang des Gutes auch den Verlust ¬
des gezahlten Zolls zur Folge gehabt haben würde (Mot. zu
§ 84 Entw.).
§ 720 HGB.
Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder
einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, ¬
wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt.