Full text : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 27 (1906))

«4

Fr. Eisele,

a. u. s. n. bezüglich der abgetretenen Forderung stattfindet.1)
Gehen wir, um diesen Zusammenhang zu verstehen, etwas
näher auf den Inhalt der 1. 14 C. 8, 40 ein.
Die Bürgen sollen (um der bekannten Schwierigkeit zu
entgehen) statt den Gläubiger zu befriedigen ihm seine
Forderung abkaufen, den Kaufpreis zahlen und dann sich
die Forderung durch actiones mandare abtreten lassen (§ 1).
Ist dies geschehen, so können sie im Weg des Kognitions-
verfahrens auch die Pfänder dritten Besitzern abfordern,
denn nun ist die Bedingung für den Übergang des Pfand-
rechts: Übertragung der Forderung, erfüllt. Wäre Formu-
larprozeß, so müßten sie auch für die vindicatio pignoris
sich actio mandieren lassen, jedenfalls aber — wenn man
etwa annimmt, daß in dem Mandat zur Einklagung der
Forderung auch das Mandat zur Anstellung der a° hypo-
thecaria enthalten sei — für die Formel der a° hypothecaria
die erforderliche Umstellung der Subjekte erwirken. Wie
macht sich das aber im Kognitionsprozeß?
Wenn der Beamte zur Verhandlung und Entscheidung
der Sache einen Unterrichter einsetzte, läßt es sich ja wohl
denken, daß dies durch Erteilung einer Formel oder einer
der Formel ähnlichen Instruktion geschah2), obwohl dem
Unterrichter in diesem Falle mehr übertragen wurde, als
dem alten iudex durch die Formel des Formularprozesses.
Kann man sich etwas Ähnliches aber auch dann vorstellen,
wenn der Beamte selbst die Sache von Anfang bis zu Ende
verhandelt? Ich halte das nicht für möglich. In diesem
Falle — und das gilt natürlich auch dann, wenn der Be-
amte einen Unterrichter bestellt und (korrekterweise) keine
Formel erteilt — kann der Beamte, was im Formularprozeß
der iudex auf Anweisung des Magistrats tat, nur von sich

1) Um Mißverständnissen vorzubeugen, wollen wir noch be-
merken: dabei ist nicht ausgeschlossen, daß, nachdem einmal im
Kognitionsprozeß der Gedanke eines Übergangs der Akzessionen sich
geltend gemacht hatte, nun auch in *FäUen, die tatsächlich noch im
Formularverfahren erledigt wurden, abusive von Übergang der Akzes-
sionen gesprochen wurde. — ’) Vgl. dazu neuestem» die Bemerkungen
in der tüchtigen Dissertation von Jos. Bartsch, Die Schriftformel im
römischen Provinzialprozesse 8. 120 ff.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer