Abschnitt I: Öffentliche Gewässer. Art. 1.
1. Die Schiffahrt (vgl. Art. 29 f.) umfaßt die über den rein nachbarlichen ¬
Verkehr hinausgehende also auf größere Entfernungen vorgenommene Beförderung ¬
von Personen und Sachen in der Längsrichtung des Flusses. Durch
welche Kraft die Schiffe bewegt werden, ist gleichgültig. Die Bergfahrt oder der
Wechsel von Berg- und Talfahrt ist nicht begriffswesentlich. Die bloße, wenn
auch regelmäßige Überfahrt von einem Ufer zum andern ist nicht Schiffahrt im
Sinne des Art. 1 (vgl. Seydel 3 S. 253 Anm. 12, Reuß S. 20, Meisner S. 184).
2. Die Floßfahrt ist die Fahrt mit verbundenen Flößen in der Längsrichtung ¬
des Flusses. Das WBG. fügte im Art. 2 Abs. 1 dem Worte Floßfahrt
die Begriffsbestimmung: „mit gebundenen Flößen" bei; das geltende Gesetz hält
den Zusatz für selbstverständlich (Begr. S. 546 1I) und verzichtet darauf. Von
der Floßfahrt zu unterscheiden ist die Flößerei oder Trift, d. h. das Flößen
unverbundenen Holzes (Art. 31). Das Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 über
die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei (RGBl. S. 341) hat wieder eine
andere Terminologie: es versteht unter Flößerei die Floßfahrt mit verbundenem
Holze.
3. Der Fluß muß, um öffentlich zu sein, zur Schiff- oder Floßfahrt dienen
oder, wie Art. 3 deutlicher sagt, zu diesem Zwecke benützt werden. Nicht die
Zweckbestimmung, sondern nur die tatsächliche Verwendung gibt den Ausschlag. ¬
Die bloße Benützbarkeit allein genügt nicht, auch nicht die künstliche Einrichtung ¬
zur Schiff- oder Floßfahrt, wenn nicht die tatsächliche Benützung hinzutritt ¬
(Pözl II S. 52, OGH. 4 S. 366, VGE. 19 S. 292, Reuß S. 20, Becher 1
S. 1047, Meisner S. 183, Oertmann § 94 II a a, Peyrer S. 123. Randa
§ 2 Anm. 6 bekämpft de lege ferenda dies Kriterium; er hält nur die Benütz
barkeit für ein brauchbares Unterscheidungsmerkmal. Dagegen Pözl a. a. O.,
Peyrer S. 124). Ob die Benützung zur Schiff- oder Floßfahrt vorliegt, ist von
Fall zu Fall zu entscheiden; feste Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Intensität ¬
des Verkehrs ist gleichgültig (VGE. 19 S. 292). Die Benützung braucht
nicht dauernd zu sein (vgl. auch RG. 4 S. 261), sie muß aber doch eine Gewähr ¬
der Dauer in sich tragen. Vereinzelte Kahnfahrten auf einer bestimmten ¬
Flußstrecke oder das ein paarmal wiederholte Hinunterflößen einiger
zusammengebundener Baumstämme macht einen Fluß noch nicht schiff- oder floßbar. ¬
Die künstliche Einrichtung zur Schiff- oder Floßfahrt begründet
nicht die öffentliche Eigenschaft des Gewässers, sie erleichtert aber den Beweis,
daß diese vorliegt. Eine gewisse Regelmäßigkeit des Betriebs muß, wie wir
sahen, gewährleistet sein. Das ist bei eingerichteten Wasserläufen wohl eher der
Fall als bei anderen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob sich der Fluß von
Natur oder nur infolge von Vorrichtungen von Menschenhand zur Schiff- oder
Floßfahrt eignet.
4. Ein bisher nicht schiff- oder floßbarer, nun durch künstliche Einrichtung ¬
schiff- oder floßbar gemachter Fluß wird nach Art. 4 Abs. 1 zum
öffentlichen Gewässer durch die Erklärung der Staatsregierung mit dem von
dieser angegebenen Zeitpunkte. Die tatsächliche Benützung allein ist also hier zur
Begründung der Eigenschaft eines öffentlichen Gewässers weder erforderlich noch
genügend. Wird dagegen ein Privatfluß durch die Naturgewalt zum schiffoder ¬
floßbaren Gewässer erweitert, so bedarf es keines Willensaktes der Staatsregierung, ¬
um ihm die Eigenschaft eines öffentlichen Gewässers zu verleihen
vorausgesetzt, daß sich zur Benützbarkeit dann auch die tatsächliche Benützung gesellt ¬
(vgl. Nieberding-Frank S. 59, Meisner S. 184, Schenkel S. 100 f.).
5. Der Nachweis des öffentlichen Charakters eines Flusses besteht also
bei künstlich zur Schiff- oder Floßfahrt eingerichteten Privatflüssen in der Auf¬