Metadaten : Harster, Theodor: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907, zur Verordnung vom 1. Dezember 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907

Abschnitt  I:  Öffentliche  Gewässer.  Art.  1.
1.  Die  Schiffahrt  (vgl.  Art.  29  f.)  umfaßt  die  über  den  rein  nachbarlichen ¬
  Verkehr  hinausgehende  also  auf  größere  Entfernungen  vorgenommene  Beförderung ¬
  von  Personen  und  Sachen  in  der  Längsrichtung  des  Flusses.  Durch
welche  Kraft  die  Schiffe  bewegt  werden,  ist  gleichgültig.  Die  Bergfahrt  oder  der
Wechsel  von  Berg-  und  Talfahrt  ist  nicht  begriffswesentlich.  Die  bloße,  wenn
auch  regelmäßige  Überfahrt  von  einem  Ufer  zum  andern  ist  nicht  Schiffahrt  im
Sinne  des  Art.  1  (vgl.  Seydel  3  S.  253  Anm.  12,  Reuß  S.  20,  Meisner  S.  184).
2.  Die  Floßfahrt  ist  die  Fahrt  mit  verbundenen  Flößen  in  der  Längsrichtung ¬
  des  Flusses.  Das  WBG.  fügte  im  Art.  2  Abs.  1  dem  Worte  Floßfahrt
die  Begriffsbestimmung:  „mit  gebundenen  Flößen"  bei;  das  geltende  Gesetz  hält
den  Zusatz  für  selbstverständlich  (Begr.  S.  546  1I)  und  verzichtet  darauf.  Von
der  Floßfahrt  zu  unterscheiden  ist  die  Flößerei  oder  Trift,  d.  h.  das  Flößen
unverbundenen  Holzes  (Art.  31).  Das  Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1895  über
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei  (RGBl.  S.  341)  hat  wieder  eine
andere  Terminologie:  es  versteht  unter  Flößerei  die  Floßfahrt  mit  verbundenem
Holze.
3.  Der  Fluß  muß,  um  öffentlich  zu  sein,  zur  Schiff-  oder  Floßfahrt  dienen
oder,  wie  Art.  3  deutlicher  sagt,  zu  diesem  Zwecke  benützt  werden.  Nicht  die
Zweckbestimmung,  sondern  nur  die  tatsächliche  Verwendung  gibt  den  Ausschlag. ¬
  Die  bloße  Benützbarkeit  allein  genügt  nicht,  auch  nicht  die  künstliche  Einrichtung ¬
  zur  Schiff-  oder  Floßfahrt,  wenn  nicht  die  tatsächliche  Benützung  hinzutritt ¬
  (Pözl  II  S.  52,  OGH.  4  S.  366,  VGE.  19  S.  292,  Reuß  S.  20,  Becher  1
S.  1047,  Meisner  S.  183,  Oertmann  §  94  II  a  a,  Peyrer  S.  123.  Randa
§  2  Anm.  6  bekämpft  de  lege  ferenda  dies  Kriterium;  er  hält  nur  die  Benütz
barkeit  für  ein  brauchbares  Unterscheidungsmerkmal.  Dagegen  Pözl  a.  a.  O.,
Peyrer  S.  124).  Ob  die  Benützung  zur  Schiff-  oder  Floßfahrt  vorliegt,  ist  von
Fall  zu  Fall  zu  entscheiden;  feste  Regeln  lassen  sich  nicht  aufstellen.  Die  Intensität ¬
  des  Verkehrs  ist  gleichgültig  (VGE.  19  S.  292).  Die  Benützung  braucht
nicht  dauernd  zu  sein  (vgl.  auch  RG.  4  S.  261),  sie  muß  aber  doch  eine  Gewähr ¬
  der  Dauer  in  sich  tragen.  Vereinzelte  Kahnfahrten  auf  einer  bestimmten ¬
  Flußstrecke  oder  das  ein  paarmal  wiederholte  Hinunterflößen  einiger
zusammengebundener  Baumstämme  macht  einen  Fluß  noch  nicht  schiff-  oder  floßbar. ¬
  Die  künstliche  Einrichtung  zur  Schiff-  oder  Floßfahrt  begründet
nicht  die  öffentliche  Eigenschaft  des  Gewässers,  sie  erleichtert  aber  den  Beweis,
daß  diese  vorliegt.  Eine  gewisse  Regelmäßigkeit  des  Betriebs  muß,  wie  wir
sahen,  gewährleistet  sein.  Das  ist  bei  eingerichteten  Wasserläufen  wohl  eher  der
Fall  als  bei  anderen.  Im  übrigen  ist  es  gleichgültig,  ob  sich  der  Fluß  von
Natur  oder  nur  infolge  von  Vorrichtungen  von  Menschenhand  zur  Schiff-  oder
Floßfahrt  eignet.
4.  Ein  bisher  nicht  schiff-  oder  floßbarer,  nun  durch  künstliche  Einrichtung ¬
  schiff-  oder  floßbar  gemachter  Fluß  wird  nach  Art.  4  Abs.  1  zum
öffentlichen  Gewässer  durch  die  Erklärung  der  Staatsregierung  mit  dem  von
dieser  angegebenen  Zeitpunkte.  Die  tatsächliche  Benützung  allein  ist  also  hier  zur
Begründung  der  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Gewässers  weder  erforderlich  noch
genügend.  Wird  dagegen  ein  Privatfluß  durch  die  Naturgewalt  zum  schiffoder ¬
  floßbaren  Gewässer  erweitert,  so  bedarf  es  keines  Willensaktes  der  Staatsregierung, ¬
  um  ihm  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Gewässers  zu  verleihen
vorausgesetzt,  daß  sich  zur  Benützbarkeit  dann  auch  die  tatsächliche  Benützung  gesellt ¬
  (vgl.  Nieberding-Frank  S.  59,  Meisner  S.  184,  Schenkel  S.  100  f.).
5.  Der  Nachweis  des  öffentlichen  Charakters  eines  Flusses  besteht  also
bei  künstlich  zur  Schiff-  oder  Floßfahrt  eingerichteten  Privatflüssen  in  der  Auf¬
            
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