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Abhandlungen und Rechtsfälle.
1, Rechtsgutachten, den Cassendefect von 22,000
Thalern in der Stadt Hannover betreffend.
Von dem Königl. Preußischen Kreisrichter auf der Insel
916 un Rügen, Herrn Dr. Gülich in Bergen.
0.01
(Schluß)
Eben so wenig läßt sich mit irgend einem Erfolge ein
wenden: es habe dem Magistrate an einer äußeren Veranlassung -
gefehlt, die wegen der Aufbewahrung des Vorraths -
an Cassenscheinen zu treffenden Anordnungen einer
näheren Erörterung und Erwägung zu unterziehen, da je
des Mitglied ex officio verpflichtet und berechtigt war,
die nöthigen Recherchen anzustellen und das zur Sicher
stellung Erforderliche zu veranlassen. Wer darin etwas
verabsäumte und es an der gehörigen Sorgfalt und Vorsicht -
fehlen ließ, that es auf seine Gefahr und Verantwortung." -
Die Behauptung aber, daß bei der Fragin -
Betreff der Haftungsverbindlichkeit die dem Stadtdirectov -
E. allgemein beigemessene Ehrenhaftigkeit in Berücksich
tigung gezogen werden müsse, ist offenbar völlig grundlos
und zu unjuristisch, um einer Widerlegung zu bedürfen.
Eben in der dem Magistrate obliegenden allgemeinen
ni
Aufsicht war die Verpflichtung enthalten, nicht in der Vor
aussetzung, der Stadtdirector und der Finanzsenator wür
den schon das Nöthige veranlaßt haben, passiv zu bleiben,
sondern sich zu überzeugen, ob das auch geschehen. Die
allgemeine Aufsicht umfaßte zugleich die Controlirung -
der mit der besonderen Leitung beauftrag
ten Beamten und nichts berechtigte den Magistrat, damit -
zu warten, bis ein Verdacht der Veruntreuung indicirt
Staatsbiblothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin