Objekt : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V.  d.  Erklär.  d.  letzt.  Will.  überh.  u.  d.  Test.  2c.  101
so  erhält  er  den  ganzen  Nachlaß.
gesetzt
Ist  aber  dem  einzigen  Erben  nur  ein  in
Beziehung  auf  das  Ganze  bestimmter  Erbtheil ¬
  ausgemessen  worden;  so  fallen  die
übrigen  Theile  den  gesetzlichen  Erben  zu.
§.  555.
b)  wenn
Sind  ohne  Vorschrift  einer  Theilung  mehrere  ohne
Theilung;
mehrere  Erben  eingesetzt  worden,  so  theilen ¬
  sie  zu  gleichen  Theilen.
§.  556.
Sind  mehrere  Erben  und  zwar  alle  e)  wenn  alle
in  bestimmin ¬
  bestimmten  Erbtheilen,  die  aber  das  ten  Theilen;
Ganze  nicht  erschöpfen,  eingesetzt  worden.  4
so  fallen  die  übren  Theile  den  gesetzlichen
Erben  zu.  Hat
ler  der  Erblasser  die  Erben ¬
  zum  ganzenschlasse ¬
  berufen;  so  haben ¬
  die  gesetzlich
Erben  keinen  Anspruch,
obschon  er  in  d
Berechnung  der  Beträge,
oder  in  der  Aufzählung  der  Erbstücke  etwas ¬
  übergangen  hätte.
§.  557.
d)  wenn  eiWird ¬
  unter  mehreren  eingesetzten  Erben
nige  mit  Theieinigen ¬
  ein  bestimmter  Theil  (z.  B.  ein  Drit-  len,  andere
ohne  Theile
theil,  ein  Sechstheil),  anderen  aber  nichts  eingesetztsind.
Bestimmtes  affsgemessen;  so  erhalten  diese
den  übrigen  Nachlaß  zu  gleichen  Theilen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer