Objekt : Brauer, Eduard: ¬Das mündliche Verfahren vor dem Unterrichter in bürgerlichen Streitsachen

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Beweis  durch  Eideszuschiebung.
zu  den  zu  beaugenscheinigenden  Gegenstand,  und  der  Augenschein ¬
  mird  hierauf,  wenn  vom  Gegentheil  keine  begründeten
Einwendungen  hiegegen  erhoben  werden,  sogleich  oder  an  einer ¬
  hiezu  festgesetzten  Tagfahrt  *)  in  Gegenwart  der  hiezu  vorzuladenden ¬
  Partheien,  nöthigenfalls  unter  Beiziehung  von
Sachverständigen  2),  vom  Richter  vorgenommen,  das  Ergebniß ¬
  aber,  wie  überhaupt  jeder  erhebliche  gerichtliche  Vorgang,
zu  Protokoll  beurkundet.  Etwa  von  den  Partheien  gegebene
Aufklärungen  werden  in  angemessener  Weise  benützt.  §.  500
bis  506.
Kann  der  Augenschein  bei  dem  Ausbleiben  beider  Theile
wegen  Zweifels  über  dessen  Gegenstand  nicht  vorgenommen
werden,  so  wird  zur  Vornahme  des  Ersteren  eine  andere  Tagfahrt ¬
  festgesetzt,  den  Partheien  aber  bei  der  nochmaligen  Vorladung ¬
  bemerkt,  daß  bei  ihrem  abermaligen  Ausbleiben  das
Erkenntniß  ohne  Rücksicht  auf  den  Augenschein  ertheilt  werden
solle.  §.  506.
Das  Augenscheinsprotokoll  wird  den  Partheien  eröffnet,
welche  meistens  in  der  Lage  sein  werden,  ihre  Erklärung  hierüber ¬
  ohne  weitere  Vorbereitung  abgeben  zu  können.
§.  22.  Beweis  durch  Eideszuschiebung.
Will  der  Beweisführer  von  der  Zuschiebung  des  Haupteides ¬
  *),  diesem  äußersten,  nur  bei  dem  Mangel  sonstigen  Beweises ¬
  in  Frage  kommenden  Hilfsmittel,  Gebrauch  machen,  so
bezeichnet  er  die  Thatsachen,  deren  Nichtwahrsein  oder  Nichtwissen ¬
  die  Gegenparthei  beschwören  soll,  in  solcher  Weise,  daß
die  Formel  des  verlangten  Eides  entweder  besonders  hinzufügt ¬
  oder,  in  einfachen  Fällen,  durch  die  Bezeichnung  selbst
ausgedrückt  wird.  §.  532.  533,  verglichen  mit  §.  536  und  638.
*)  Etwaige  Beweiseinreden  gegen  die  Vornahme  des  Augenscheins
sind  spätestens  3  Tage  vor  der  Tagfahrt  nachzutragen.  §.  551.
2)  Vergl.  §.  20  d.  Schrift.
*)  In  geringeren  Sachen  tritt  dafür  das  Handgelübde  ein,  wie  im
Verlaufe  dieses  Paragraphen  näher  ausgeführt  wird.
            
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