Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1838, Bd. 2 (1838))

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Hauptblati.
wo  das  Wort  „unternehmen"  zweymahl  bioß  dem  Unterlassen -
  entgegengesetzt  wird,  und  des  §.  8,  wo  dieser  Gegensatz
ebenfalls  vorkommt,  nicht  zweifelhaft  seyn,  daß  das  „unternommen -
  hat"  so  viel  bedeutet,  als:  „positiv  gesetzt  hat."  Endlich -
  muß  die  positiv  gesetzte  äußere  Handlung  „ur  wirklichen -
  Ausübung  führend  seyn";  heißt  das  wohl  etwas
Anderes,  als  daß  sie  sich  als  taugliches  Mittel  zu  dem,  im  Verbrechen -
  liegenden  Uebel  darstelle,  d.  h.  an  sich  schon  den
bösen  Vorsatz  hinlänglich  bezeichne?  —  Auch  nach  dem  §.  7  also
sind  die  oben  bezeichneten  Handlungen  des  Giftkaufens,  des
Gewehrladens  u.  s.  f.  keine  verbrecherischen  Versuche,  weil  durch
das  Giftkaufen  und  Gewehrladen  selbst  noch  Niemand  um  das
Leben  gekommen  ist;  diese  Handlungen  also  nicht  zu  dem  im  Verbrechen -
  des  Mordes  liegendem  Uebel  des  Todes  führende  (den  bösen
Vorsatz  an  sich  hinlänglich  anzeigende)  Handlungen  sind.
Worin  liegt  nun  die  Differenz  dieser  Auslegung  von  der
sonst  schon  wiederholt  gedruckten?  Auch  diese  letztere  nimmt
zwar  die  Nothwendigkeit  des  bösen  Vorsatzes,  einer  äußeren
Handlung,  welche  das  im  Verbrechen  liegende  Uebel  hervorzubringen -
  oder  anzunähern  (entweder  überhaupt  oder  doch  zum
Theile)  nach  Naturgesetzen  geeignet  ist,  d.  h.  einer  äußeren
Handlung,  welche  an  sich  schon  (als  geeignetes  Mittel  dazu)
den  bösen  Vorsatz  hinlänglich  an  den  Tag  bringt,  endlich  eines
Unterbleibens  des  im  Verbrechen  liegenden  Uebels  aus  einer  vom
Entschlusse  unabhängigen  Ursache  als  Criterien  des  Versuches
an!  Allein  die  Differenz  liegt  in  dem  Verständnisse  des  Wortes:
„unternommen  hat;"  ich  verstehe  darunter  den  weiteren -
  Ausdruck:  „positiv  gesetzt  hat,  während  es
gegenseits  als:  „die  einleitenden  Schritte  gesetzt  hat,
ausgelegt  wird,  nach  welcher  letzteren  Auslegung  nun  freylich
das  Gifteinkaufen  oder  Pistolenladen,  eben  weil  es  einleitende
Schritte  zum  Vergiften  oder  Erschießen  sind,  als  verbrecherische
Versuche  anzusehen  kommen.  Dieser  letztere  Sinn  scheint  mir
aber  nicht  der  gesetzliche  zu  seyn,  denn:
1.  Er  ist  gegen  den  Sprachgebrauch,  nach  welchem,  wenn
Max-Planck-Institut  für
            
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