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Hauptblati.
wo das Wort „unternehmen" zweymahl bioß dem Unterlassen -
entgegengesetzt wird, und des §. 8, wo dieser Gegensatz
ebenfalls vorkommt, nicht zweifelhaft seyn, daß das „unternommen -
hat" so viel bedeutet, als: „positiv gesetzt hat." Endlich -
muß die positiv gesetzte äußere Handlung „ur wirklichen -
Ausübung führend seyn"; heißt das wohl etwas
Anderes, als daß sie sich als taugliches Mittel zu dem, im Verbrechen -
liegenden Uebel darstelle, d. h. an sich schon den
bösen Vorsatz hinlänglich bezeichne? — Auch nach dem §. 7 also
sind die oben bezeichneten Handlungen des Giftkaufens, des
Gewehrladens u. s. f. keine verbrecherischen Versuche, weil durch
das Giftkaufen und Gewehrladen selbst noch Niemand um das
Leben gekommen ist; diese Handlungen also nicht zu dem im Verbrechen -
des Mordes liegendem Uebel des Todes führende (den bösen
Vorsatz an sich hinlänglich anzeigende) Handlungen sind.
Worin liegt nun die Differenz dieser Auslegung von der
sonst schon wiederholt gedruckten? Auch diese letztere nimmt
zwar die Nothwendigkeit des bösen Vorsatzes, einer äußeren
Handlung, welche das im Verbrechen liegende Uebel hervorzubringen -
oder anzunähern (entweder überhaupt oder doch zum
Theile) nach Naturgesetzen geeignet ist, d. h. einer äußeren
Handlung, welche an sich schon (als geeignetes Mittel dazu)
den bösen Vorsatz hinlänglich an den Tag bringt, endlich eines
Unterbleibens des im Verbrechen liegenden Uebels aus einer vom
Entschlusse unabhängigen Ursache als Criterien des Versuches
an! Allein die Differenz liegt in dem Verständnisse des Wortes:
„unternommen hat;" ich verstehe darunter den weiteren -
Ausdruck: „positiv gesetzt hat, während es
gegenseits als: „die einleitenden Schritte gesetzt hat,
ausgelegt wird, nach welcher letzteren Auslegung nun freylich
das Gifteinkaufen oder Pistolenladen, eben weil es einleitende
Schritte zum Vergiften oder Erschießen sind, als verbrecherische
Versuche anzusehen kommen. Dieser letztere Sinn scheint mir
aber nicht der gesetzliche zu seyn, denn:
1. Er ist gegen den Sprachgebrauch, nach welchem, wenn
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