11.
Samstag, den 15. März 1851
11.1.
Prüfung der Förmlichkeiten der Vorinstanz
Geigel
Blätter
für
Rechtsanwen-ung
zunächst in Bayern.
Nr. 6. Samstag, den 15. März 1851.
Prüfung der Förmlichkeiten der Vorinstanz.
Nach der Gerichtsordnung Kap. XV § 11
Nr. 1 soll der Richter bei Entscheidung der Appel-
lationsstreitigkeit zuvorderst die Formalia Appel-
lationis sowohl bei selbiger als voriger Instanz
ansehen, und wenn ein offenbarer Mangel daran
befunden wird, Die causam mit Uebergehung der
Hauptsache von Amtswegen pro deserta vel non
devoluta erkennen. Diese Gesetzesstelle, welche in
den Anmerkungen zur Gerichtsordnung 1. c. lit. a.
nur ihre Wiederholung findet, führt den Richter
bei ihrer Handhabung auf verschiedene Schwierig-
keiten. Sie läßt schon bei ihrem ersten Anblicke
erkennen, daß sie nur einen, nämlich den Fall im
Auge hat, wenn der, welcher Berufung zur zwei-
ten Instanz ergriffen hatte (Appellant), vermüßi-
get ist, seine Beschwerde als Revident auch zur
dritten Instanz zu bringen, nicht aber auch den,
wenn auf die Berufung des Appellanten in zweiter
Instanz abändernd erkannt worden ist, und nun
der Appellat als Revident sich zur dritten
Instanz wendet. Denn wohl mit Recht bemerkt
S e uffe rt in seinem Kommentar zur GO. Bd. IV
S. 138, daß es offenbar nicht angehen^könne, eine
Revision deßwegen als desert oder nicht erwachsen
XVI.