Volltext : Heinemann, Karl Wilhelm Anton: ¬Die Subhastation nach rationalen und politischen Grundsätzen, nach gemeinen deutschen Rechten und nach grossherzoglich-sächsischen Gesetzen im Zusammenhalte mit den königlich-sächsichen, preussischen und französichen Prozess-Ordnungen

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tragsweise  Aufhebung  des  gesetzlichen  Güterstandes  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft ¬
  auch  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  unter  einander  während
der  Dauer  der  Ehe  nur  in  dem  Falle  zulässig,  wenn  die  Eheleute  ihren
Wohnsitz  an  einen  Ort  verlegen,  wo  dieser  Güterstand  nicht  das  gesetzliche ¬
  Güterrecht  bildet.
Nach  fürstlich  Kempten'schem  Rechte*),  wonach  Eheverträge
vor  der  Verehelichung  geschlossen  werden  müssen,  ist  auch  die  vertragsweise
Aufhebung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  nicht  zulässig.  Hiemit  stimmt
das  die  Abschließung  von  Eheverträgen  gleichfalls  nur  vor  der  Verehelichung ¬
  gestattende  französische  Recht5)  überein.
Nach  den  Rechten  von  Bayreuth")  und  Hohenlohe'),  welche
drei  Monate  nach  Abschluß  der  Ehe  weitere  Eheverträge  ausschließen,  findet
demgemäß  nach  dieser  Zeit  auch  keine  vertragsweise  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft ¬
  mehr  statt.
Nach  den  Rechten  von  Würzburgs)  und  Castell")  ist  die  vertragsweise ¬
  Aufhebung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  durch  die  Einwilligung ¬
  der  Kinder  als  Interessenten  derselben  bedingt.
2.  Durch  das  Gericht.
Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  kann  auch  auf  einseitigen  Antrag
eines  Ehegatten  behufs  dessen  Sicherung  gegen  Vermögensnachtheile  gerichtlich ¬
  aufgehoben  werden10
Eine  solche  Aufhebung  findet  nach  den  Bestimmungen  einzelner  Statuten ¬
  wegen  Verschweigung  vorehelicher  Schulden,  nach  anderen  wegen
verschwenderischer  Lebensweise  eines  Gatten  statt.
Nach  Hohenlohe'schem  Landrechte**)  kann,  wenn  sich  nach  geschlossener ¬
  Ehe  auf  einer  Seite  namhafte  Schuldenposten  offenbaren,  der
4)
(Renz)  Sammlung  von  Verordnungen,  Einleitung  §  67  S.  LXI;  Weber,  Darstellung, ¬
  Bd.  4  S.  45  u.  52;  Roth  a.  a.  O.  §  62  N.  3  S.  386.
5)  Code  civil  art.  1394  u.  1395;  Zachariä  a.  a.  O.  §  503  N.  4  u.  4a  Bd.  3
S.  185.
6)  Landesconstitution  von  1722  Tit.  7  §  2;  Arnold,  Beiträge,  Bd.  1  S.  171.
7)  Landrecht  Th.  I  Tit.  3  §  2;  Arnold,  Beiträge,  Bd.  1  S.  379.
8)  Schneidt  elementa  juris  franconici  §  C  pag.  170;  Schelhaß,  Darstellung,
§  20  N.  1  S.  43  und  §  51  N.  6  S.  103.
9)  Landesverordnung  §  118  S.  77.
10)  Roth,  bayerisches  Civilrecht,  §  62  N.  5  u.  6  Bd.  1  S.  386.
11)  Landrecht  Th.  I  Tit.  4  §  6;  Arnold,  Beiträge,  Bd.  1  S.  382  u.  383.
            
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