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tragsweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft ¬
auch im Verhältnisse der Ehegatten unter einander während
der Dauer der Ehe nur in dem Falle zulässig, wenn die Eheleute ihren
Wohnsitz an einen Ort verlegen, wo dieser Güterstand nicht das gesetzliche ¬
Güterrecht bildet.
Nach fürstlich Kempten'schem Rechte*), wonach Eheverträge
vor der Verehelichung geschlossen werden müssen, ist auch die vertragsweise
Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft nicht zulässig. Hiemit stimmt
das die Abschließung von Eheverträgen gleichfalls nur vor der Verehelichung ¬
gestattende französische Recht5) überein.
Nach den Rechten von Bayreuth") und Hohenlohe'), welche
drei Monate nach Abschluß der Ehe weitere Eheverträge ausschließen, findet
demgemäß nach dieser Zeit auch keine vertragsweise Aufhebung der Gütergemeinschaft ¬
mehr statt.
Nach den Rechten von Würzburgs) und Castell") ist die vertragsweise ¬
Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft durch die Einwilligung ¬
der Kinder als Interessenten derselben bedingt.
2. Durch das Gericht.
Die allgemeine Gütergemeinschaft kann auch auf einseitigen Antrag
eines Ehegatten behufs dessen Sicherung gegen Vermögensnachtheile gerichtlich ¬
aufgehoben werden10
Eine solche Aufhebung findet nach den Bestimmungen einzelner Statuten ¬
wegen Verschweigung vorehelicher Schulden, nach anderen wegen
verschwenderischer Lebensweise eines Gatten statt.
Nach Hohenlohe'schem Landrechte**) kann, wenn sich nach geschlossener ¬
Ehe auf einer Seite namhafte Schuldenposten offenbaren, der
4)
(Renz) Sammlung von Verordnungen, Einleitung § 67 S. LXI; Weber, Darstellung, ¬
Bd. 4 S. 45 u. 52; Roth a. a. O. § 62 N. 3 S. 386.
5) Code civil art. 1394 u. 1395; Zachariä a. a. O. § 503 N. 4 u. 4a Bd. 3
S. 185.
6) Landesconstitution von 1722 Tit. 7 § 2; Arnold, Beiträge, Bd. 1 S. 171.
7) Landrecht Th. I Tit. 3 § 2; Arnold, Beiträge, Bd. 1 S. 379.
8) Schneidt elementa juris franconici § C pag. 170; Schelhaß, Darstellung,
§ 20 N. 1 S. 43 und § 51 N. 6 S. 103.
9) Landesverordnung § 118 S. 77.
10) Roth, bayerisches Civilrecht, § 62 N. 5 u. 6 Bd. 1 S. 386.
11) Landrecht Th. I Tit. 4 § 6; Arnold, Beiträge, Bd. 1 S. 382 u. 383.