Objekt : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

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III.  Das  Musterrecht.1)
r.  Unter  den  Schutz  der  Konvention  fallen  sowohl  die  Geschmacksmuster -
  (vgl.  S.  203  ff.)  als  auch  die  Gebrauchsmuster  (vgl.
S.  163),  gleichgültig  ob  diese  letzteren  in  anderen  Ländern  als
Erfindungen  oder  als  Muster  *  2)  geschützt  werden.
2.  Für  die  Form  des  Schutzes,  seine  Voraussetzungen  und
Wirkungen  sind  die  Gesetze  jedes  Landes  maßgebend.  Nament
lich  gilt  dies  auch  von  dem  Ausführungszwang  oder  der  Beschränkung ¬
  des  Schutzes  auf  die  im  Inlande  gefertigten  Erzeug
nisse  (vgl.  S.  247  f.).
3.  Die  einzige  Sonderbestimmung  der  Pariser  Konvention  für
Muster  betrifft  das  Prioritätsrecht.
Dem  Anmelder  eines  gewerblichen  Musters  oder  Modells  wird
nämlich  durch  Art.  4  ein  dem  patentrechtlichen  Prioritätsrecht
vollkommen  analoges  Prioritätsrecht  für  die  Dauer  von  4  Monaten  3
gewährt.
Dies  hat  zur  Folge
a)  für  Gebrauchsmuster,  daß  die  Prüfung  auf  Neuheit
auf  den  Zeitpunkt  der  Stammanmeldung  stattfindet,  und  daß  der
Prioritätsberechtigte  die  Priorität  vor  allen  genießt,  die  das  gleiche
Muster  innerhalb  der  Prioritätsfrist  anmelden  (vgl.  S.  183).
b)  für  Geschmacksmuster,  daß  die  Neuheit  und  die
Priorität  der  Anmeldung  (vgl.  S.  230  und  S.  235)  auf  den  Zeitpunkt -
  der  Stammanmeldung  geprüft  werden.
IV.  Das  Warenzeichenrecht.*)
1.  Der  Konventionsschutz  erstreckt  sich  auf  alle  Warenbezeichnungen, ¬
  und  zwar  auf  solche,  die  als  Fabrik-  und  Handelsmarken ¬
  anzusehen  sind,  als  auch  auf  solche,  die  etwa  nicht  unter
*)  Vgl.  Osterrieth,  Festgabe,  139  ff.
2)  Wie  dies  z.  B.  in  England  möglich  ist.
3)  Kann  der  Gegenstand  der  Anmeldung  in  einem  Lande  als  patentfähige
Erfindung  in  einem  anderen  als  Gebrauchsmuster  angemeldet  werden,  so  richtet
sich  die  Prioritätsfrist  nach  dem  Charakter  der  Stammanmeldung.  Hiernach  gewährt ¬
  die  deutsche  Gebrauchsmusteranmeldung  auch  für  eine  spätere  Patentanmeldung ¬
  nur  eine  viermonatliche  Priorität,  während  ein  Ausländer,  der  auf
Grund  einer  Patentanmeldung  ein  Gebrauchsmuster  in  Deutschland  anmeldet,  die
einjährige  Prioritätsfrist  genießt.
*)  Literatur.  Seligsohn  (Warenzeichenrecht),  287;  Lau,  in  Festgabe,
89;  Finger  (Warenzeichenrecht),  497;  Österrieth-Axster,  39.
            
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