fullscreen : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 17 (1892))

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Gerichtliche Entscheidungen. — Zu §§ 662, 773 C.P.O.

lassen und nunmehr die ihm hierdurch erwachsenen Auslagen ersetzt ver-
langt, so würde nach dieser Meinung die Prüfung der Baurechnungen nicht
nur, sondern insbesondere auch die Kognition darüber, ob die Art und Weise
der Ausführung des Bauwesens dem Urtheile entspricht, in erster Linie den
Yollstreckungsorganen, also gewöhnlich dem Gerichtsvollzieher, zukommen,
was offenbar mit der Aufgabe dieser Organe, wie sie von der Prozess-
rdnung gedacht wird, kaum vereinbar ist. Indess sind diese Bedenken
doch blos symptomatischer Natur, die Entscheidung hängt davon ab, ob
man die Vornahme der den Gegenstand der Yerurtheilung bildenden Hand-
lung durch den hierzu im Sinne des § 773 Abs. 1 ermächtigten Gläubiger
an Stelle des säumigen Schuldners als einen Akt der Zwangsvollstreckung
ansehen darf oder nicht. Wenn ja, so müssen die angeführten Bedenken
hinter der hieraus nach Maassgabe des § 697 sich ergebenden Konsequenz
zurückstehen; wenn nein, so kann von einer Beitreibung der Kosten einer
Handlung, welche keinen Zwangsvollstreckungsakt bildet, in Anwendung des
§ 697 keine Rede sein. In diesem Falle bleibt, da eine Feststellung solcher
Kosten durch das Prozessgericht nach Maassgabe des §98, wie sie Seuffert
in der 5. Auflage seines Kommentars vorschlägt, sich in Ermangelung einer
eine solche Festsetzung der hier in Betracht kommenden Kosten vorsehenden
Bestimmung der Prozessordnung verbietet, nichts übrig, als den Gläubiger
auf den Weg der ordentlichen Klage zu verweisen, wie auch Siebenhaar
in seinem Kommentar 8. 706 thut. Für den Gerichtsstand derselben als
einer Interesseklage im Sinne des § 778 wird wohl der Absatz 2 dieses Ge-
setzesparagraphen maassgebend sein. Heber die hiedurch veranlasste Wei-
terung kann sich ein Gläubiger mit Fug nicht beklagen, da er sie selbst
verschuldet hat, insofern er den ihm durch Abs. 2 des § 773 an die Hand
gegebenen Antrag auf Yerurtheilung seines Schuldners zur Vorauszahlung
der Kosten versäumt hat. Das Gesagte gilt natürlich auch für die Nach-
forderung, welche der § 773 Abs. 2 vorsieht.
Im übrigen ist der mitgetheilte Gerichtsbeschluss auch von Seiten des
materiellen Zwangsvollstreckungsrechts wenigstens für den Praktiker von
Interesse, sofern er auf der Voraussetzung beruht, dass ein Urtheil, welches
ganz allgemein auf Leistung einer Sicherheit in einem gewissen Betrage
gerichtet ist, bestimmt genug ist, um sich zur Vollstreckung zu eignen. Die
Richtigkeit dieser Voraussetzung durfte sich aus folgender Erwägung ergeben.
Dass das Urtheil die Art der Sicherheitsleistung nicht vorschreibt, steht der
Vollstreckung nicht im Wege, weil für diesen Fall das Gesetz — und zwar
das in Ermangelung einer diesfallsigen Bestimmung der Wechselordnung
nach württembergischen Rechte Platz greifende gemeine Recht — eintritt
und die Art der Sicherheitsleistung — Bürgen oder Pfänder — vorsieht, zu
vergleichen Wächters Württemb. Privatrecht S. 350 bei und in Anm. 18.
Dass hierbei dem Schuldner ein Wahlrecht zukommt, bildet kein Hinder-
niss. Denn hierdurch ist der Gläubiger nicht abgehalten, die Zwangsvoll-
streckung auf eine der alternativ geschuldeten Leistungen, die alle in obli-
gatione sind, zu richten, sofern ja der Schuldner hierdurch an der Ausübung
seines Wahlrechts durch thatsächliche Anbietung der Leistung seiner Wahl
keineswegs gehindert ist, oder, wie man den Satz auch anders ausdrückt,

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