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Wilhelm von Brünneck,
Vogt zukam, wenn und so oft er an dem Wettgericht als
Beisitzer teilnahm. Man hat dabei den Einfluß, den der
Rat und die von ihm geübte Gerichtsbarkeit auf die Recht-
sprechung innerhalb der Städte in neuerer Zeit geltend
machte, nicht außer acht zu lassen noch zu unterschätzen.
Diesem Einfluß des Rates, dessen Mitglieder, soweit sie
mit der Rechtspflege zu tun hatten, immer zugleich Urteils-
finder und Richter in einer Person waren, ist es denn auch
zuzuschreiben, daß es dem Vogt überlassen und freigestellt
war, nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, ob er in
den seiner Zuständigkeit unterliegenden Sachen selbst und
allein erkennen oder, wenn diese ihm verwickelter und
schwieriger zu sein schienen, vor das Vogtgericht verweisen
und dort nach vorgängiger Verhandlung darüber unter Mit-
wirkung seiner Beisitzer entscheiden lassen wollte.1) Wohl
zu merken: nur diese Alternative kommt in Betracht, nicht
ist etwa noch daran zu denken, daß der Vogt, wie das
lübische Recht es gebot, in Fällen, wo die Entscheidung
durch Urteil nötig war und von ihm gefordert wurde, diese
vor die dazu berufenen Finder verwies.2)
Die sachliche Zuständigkeit des Stadt- und des Vogt-
gerichts beschränkte sich der Hauptsache nach auf die Ent-
scheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten. Auf den Wert
des Streitgegenstands kam es hierfür insofern an, als Streitig-
keiten über Sachen geringen Werts (sog. Bagatellsachen)
nicht im Gericht des engeren Stadtbereichs angebracht
werden konnten.3)
Im Vogtgericht hing es, wie in allen Prozessen, so auch
in solchen über Sachen geringen Wertes, vom Vogte ab,
entweder4) selbst in ihnen zu erkennen, oder sie an das Ge-
richt, dem er Vorstand, zu nehmen.5) Die Frage, ob, wann
und wieweit das Stadtgericht mit der Strafgerichtsbarkeit
*) 8. Fuchs a. a. O. I S. 278, der sich der von Gottfried Zamehl
in dessen oben angeführter Schrift gegebenen Darstellung des Vogtamts
anschließt.
s) Rev. lüb. R. L. V Tit. I art. 1.
3) Sie gehörten, wie sich weiterhin zeigen wird, vor das Richteramt.
4) 8. oben 8. 103.
*) Fuchs a. a. O. I 8. 278.