Volltext : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 20 (1722))

292  Matricular-Moderations-Streit
ehe  Principia  nicht  gebraucht  haͤtten,  so  konnten -
  sie  iedoch  der  Majoritat  ihrer  selbst  eigenen
Votorum  in  gegenwaͤrtigen  Casu  sich  nicht  so
weit  bedienen,  daß  sie  hieraus  ein  allgemeines
Conclusum  abfassen  solten;  Es  ware  denn
Sache,  daß  anderseits  man  davor  halten
wolte,  samt  die  naturliche  Rechtens  Regul
allbereits  so  weit  verkehret  wäre,  daß  in  demjenigen -
  Fall,  (da  auf  einer  Seiten  die  Consortes -
  Litis  in  numero  plures,  als  auf  der  andern
Seiten  sich  befinden)  jene,  propter  numerum
plurium  Consortium,  sich  selbst  zu  Richter  uͤber
ihren  Gegentheil  machen,  und  die  Sache  nach
ihren  Votis  allerdings  stellen,  auch  zu  deren
Befolgung  den  Gegentheil  anhalten  kontnen.
Ad  verba:
Sondern  daßelbe  rc.  verlanget.
e  frey  hier  anderseits  gesagt  wird,  als
Wob  man  ex  parte  Costantz  hätte  Monitaad -
  Conclusum  vorgebracht,  welche  der  veritati -
  facti  zuwieder  wären;  Also  frey  und  gesichert -
  (da  anderseits  kein  Buchstaben  zum  Be=  |  |
weiß  dieses  Asserti  ist  beygebracht  worden,)
kan  dieser  so  bloß  dahin  geschehenen  Rede  man
contradiciren,  und  hingegen  sagen,  daß  die
disseitige  Monita  nicht  nur  der  Wahrheit
gantz  conform,  sondern  daß  in  dem  obgedacht=vermeintlichen -
  Concluso  die  Substanz
der  Sachen  (welches  da  ist  der  Verlauff  obbemeld= -
 -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer