Metadaten : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

43.  Buch.  9.  Tit.  3.
302
so  erscheint  die
Vorzug  des  Interdictenverfahres  zukommt,
314)  Erinnern
Concurrenz  jener  actiones  mit  ihm  zwecklos.
wir  uns  jedoch,  daß  unser  Interdict  zum  Schutze  des  Erbpächters ¬
  nur  von  denjenigen  zugelassen  werden  durfte,  welche
die  Erbpacht  für  eine  Unterart  der  locatio  conductio  hielten, ¬
  so  ergiebt  sich  das  Bedürfniß,  der  Erbpacht  auch  für
die  entgegengesetzte  Meinung,  nach  welcher  sie  ein  Fall  des
31e)  Die  Form
Kaufvertrages  ist,  Schutz  zu  gewähren.
dieses  Schutzes  zeigt  zugleich,  daß  sein  Bedürfniß  erst  zu
einer  Zeit  anerkannt  worden  ist,  als  der  Prätor  bereits
unmittelbar  neue  Rechtsbehelfe  aufzustellen  vermochte.  Hielt
man  auch  gegenüber  jener  in  rem  actio  einen  Besitzschutz
des  Erbpächters  für  unnöthig,  so  begreift  sich  das  gewiß
am  besten  aus  der  Leichtigkeit  des  dem  Kläger  obliegenden
Beweises.
3.  Edictsmäßige  Voraussetzung  unseres  Interdictes
ist  es,  daß  die  Verpachtung  der  Domäne,  um  welche  es
sich  handelt,  von  der  zuständigen  Behörde  vorgenommen
+  32)
worden  ist.
Der  Schutz  des  Interdictes  aber  ist  laut  dessen  Fassung ¬
  an  den  Inhalt  des  Pachtvertrages  gebunden,  wie  es
1.  1  cit.  §.  3  h.  t.  näher  erläutert:
Ait  praetor  „quo  minus  e  lege  locationis  frui
liceat"  ,  merito  ait  „e  lege  locationis“:  ultra  legem
314)  Man  müßte  denn  den  Zweck  der  rei  vindicatio  utilis
in  den  personales  praestationes  aus  der  Zeit  vor  der
Klagerhebung  erblicken.
Die  Aufstellung  der  Klage  hat  also  einen  ganz  ähnlichen
31e)
Grund,  wie  die  Aufstellung  der  actio  aestimatoria.
L.  1  pr.  D.  de  aestim.  19,  3.
Hinsichtlich  dieser  Behörde  s.  Mommsen  a.  a.  O.  Bd.  1
32
2.  Aufl.  S.  230  vgl.  mit  S.  175.  Bd.  2  2.  Aufl.  S.  422
N.  4.  S.  429  ff.  S.  542  N.  1.  S.  978  f.  Vgl.  auch
Heimbach  a.  a.  O.  S.  559  f.  zu  N.  326  ff.
            
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