43. Buch. 9. Tit. 3.
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so erscheint die
Vorzug des Interdictenverfahres zukommt,
314) Erinnern
Concurrenz jener actiones mit ihm zwecklos.
wir uns jedoch, daß unser Interdict zum Schutze des Erbpächters ¬
nur von denjenigen zugelassen werden durfte, welche
die Erbpacht für eine Unterart der locatio conductio hielten, ¬
so ergiebt sich das Bedürfniß, der Erbpacht auch für
die entgegengesetzte Meinung, nach welcher sie ein Fall des
31e) Die Form
Kaufvertrages ist, Schutz zu gewähren.
dieses Schutzes zeigt zugleich, daß sein Bedürfniß erst zu
einer Zeit anerkannt worden ist, als der Prätor bereits
unmittelbar neue Rechtsbehelfe aufzustellen vermochte. Hielt
man auch gegenüber jener in rem actio einen Besitzschutz
des Erbpächters für unnöthig, so begreift sich das gewiß
am besten aus der Leichtigkeit des dem Kläger obliegenden
Beweises.
3. Edictsmäßige Voraussetzung unseres Interdictes
ist es, daß die Verpachtung der Domäne, um welche es
sich handelt, von der zuständigen Behörde vorgenommen
+ 32)
worden ist.
Der Schutz des Interdictes aber ist laut dessen Fassung ¬
an den Inhalt des Pachtvertrages gebunden, wie es
1. 1 cit. §. 3 h. t. näher erläutert:
Ait praetor „quo minus e lege locationis frui
liceat" , merito ait „e lege locationis“: ultra legem
314) Man müßte denn den Zweck der rei vindicatio utilis
in den personales praestationes aus der Zeit vor der
Klagerhebung erblicken.
Die Aufstellung der Klage hat also einen ganz ähnlichen
31e)
Grund, wie die Aufstellung der actio aestimatoria.
L. 1 pr. D. de aestim. 19, 3.
Hinsichtlich dieser Behörde s. Mommsen a. a. O. Bd. 1
32
2. Aufl. S. 230 vgl. mit S. 175. Bd. 2 2. Aufl. S. 422
N. 4. S. 429 ff. S. 542 N. 1. S. 978 f. Vgl. auch
Heimbach a. a. O. S. 559 f. zu N. 326 ff.